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Krankenversicherung im Ausland: die häufigsten Fragen zu Rückkehr, Auswandern und Anwartschaft

Die Fragen, die Rückkehrer, Auswanderer und Menschen mit Wohnsitz im Ausland am häufigsten zu ihrer Krankenversicherung stellen – kurz beantwortet, mit Gesetzesstelle und Stand, und jeweils mit einem Link zum Ratgeber, der das Thema vertieft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 13. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Krankenversicherung Ausland: die wichtigsten Zahlen und Fristen
  2. Fragen zur Rückkehr nach Deutschland
  3. Fragen zum Auswandern
  4. Fragen zur PKV im Ausland
  5. Fragen zur Anwartschaft
  6. Fragen zu Formularen, Entsendung und Langzeitreisen
  7. Fragen zu Kosten und Beiträgen
  8. Fragen zu einzelnen Ländern
  9. Wer entscheidet – und wer hilft im Streitfall?
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei der Rückkehr entscheidet die letzte Versicherung: zuletzt gesetzlich (auch in EU, EWR, Schweiz) führt ohne andere Absicherung in die GKV-Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), zuletzt privat in die Pflicht zur PKV (§ 193 Abs. 3 VVG).
  • Wer der PKV zugeordnet ist, sollte innerhalb eines Monats beantragen – danach fällt ein Prämienzuschlag an, bei 14 Monaten laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge (§ 193 Abs. 4 VVG).
  • Beim Auswandern läuft eine PKV in EU und EWR weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), außerhalb endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009).
  • Eine Anwartschaft kostet laut Allianz 5 bis 10 % (klein) bzw. im Mittel 30 bis 45 % (groß) des Beitrags und sichert den Rückweg ohne neue Gesundheitsprüfung.

Die häufigsten Fragen zur Krankenversicherung im Ausland in Kürze: Bei der Rückkehr entscheidet die letzte Versicherung – zuletzt gesetzlich (auch in EU, EWR oder der Schweiz) führt ohne andere Absicherung in die GKV-Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), zuletzt privat in die Pflicht zur PKV mit Ein-Monats-Frist (§ 193 Abs. 3–4 VVG). Beim Auswandern läuft die PKV in EU und EWR weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), außerhalb endet sie grundsätzlich – eine Anwartschaft sichert den Rückweg. Die Antworten unten vertiefen jeweils ein Thema. Stand: Oktober 2026.

Krankenversicherung Ausland: die wichtigsten Zahlen und Fristen

Kernzahlen für Rückkehrer und Auswanderer; § 193 VVG, § 9 SGB V, § 207 VVG, MB/KK 2009, PKV-Verband (Basistarif, Zuschlag), Allianz (Anwartschaft), Destatis (PM 184 vom 01.06.2026); Werte 2026, Stand 10.10.2026.
ThemaWert
PKV-Antrag ohne Prämienzuschlaginnerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht
Prämienzuschlag bei 14 Monaten ohne Versicherung5,5 Monatsbeiträge
Basistarif, Höchstbeitrag1.017,18 € im Monat
Freiwillige GKV: Vorversicherungszeit24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar vorher
Freiwillige GKV: Anzeige des Beitrittsinnerhalb von drei Monaten
Versicherungspflichtgrenze77.400 € im Jahr
Anwartschaft: Kosten laut Allianzklein 5 bis 10 %, groß im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags
PKV-Auslandsschutz außerhalb Europas (Muster)ein Monat, bei Krankheit längstens zwei weitere Monate mehr
Deutsche Netto-Auswanderung 202597.000 Personen

Fragen zur Rückkehr nach Deutschland

Die meisten Fragen drehen sich um eine Sorge: „Muss mich die Kasse nehmen?“ Die Antwort hängt an der letzten Versicherung, nicht an der Dauer des Auslandsaufenthalts. Der GKV-Spitzenverband legt „zuletzt“ weit aus – egal, wie lange es her ist. Gesetzliche Zeiten in EU, EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen wie deutsche, Zeiten in Drittstaaten werden ausgeklammert. Wer zuletzt privat versichert war, gehört in der Regel in die PKV; jeder Versicherer muss ihn im Basistarif aufnehmen. Die Rechtslage erklärt der Ratgeber Zuletzt privat versichert und Rückkehr; die Wege in die gesetzliche Kasse stehen unter Zurück in die GKV; den Ablauf Woche für Woche zeigt die Rückkehr-Checkliste.

Aus der EU

EU-Zeiten zählen mit – mit E 104 bzw. SED S041.

Aus Drittstaaten

USA, Thailand, Dubai: Die letzte deutsche Versicherung zählt.

Als Rentner

S1, KVdR mit 9/10-Regel, Auffang oder PKV.

Fragen zum Auswandern

Vor dem Wegzug fragen die meisten, ob sie ihre Versicherung behalten können und was mit ihr passiert. Für gesetzlich Versicherte endet die Mitgliedschaft meist – außer bei Entsendung oder als Rentner in EU, EWR und Schweiz. Der Rückweg bleibt über die Auffang-Versicherungspflicht offen. Für Privatversicherte entscheidet das Ziel: In EU und EWR läuft die PKV weiter, anderswo endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich. Die wichtigste Entscheidung ist deshalb die Anwartschaft – vor der Abmeldung. Überblick: Krankenversicherung beim Auswandern; Details für Privatversicherte: PKV und Auswandern; für gesetzlich Versicherte: Krankenkasse abmelden; alle Schritte: Auswandern-Checkliste.

Fragen zur PKV im Ausland

Bestandskunden fragen vor allem, wie lange ihr Tarif im Ausland zahlt. Nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 sind Behandlungen in Europa versichert, außerhalb Europas im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts; viele Tarife leisten mehr. Bei einem Wohnsitzwechsel gelten andere Regeln: PKV im EU-Ausland läuft weiter, PKV bei Wohnsitz außerhalb der EU endet grundsätzlich. Alles zum Reiseschutz erklärt PKV im Ausland; Ihren Fall prüft der Auslandsschutz-Check.

Fragen zur Anwartschaft

Die Anwartschaft lässt eine PKV ruhen: reduzierter Beitrag, keine Leistungen, Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung. Die kleine sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter. Bei vorübergehendem Wegzug außerhalb von EU und EWR können Sie sie nach § 15 Abs. 3 MB/KK verlangen. Gesetzliche Kassen bieten Anwartschaften nur in bestimmten Fällen an. Ausführlich: Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt; Ihre Zahlen: Anwartschaft-Rechner.

Fragen zu Formularen, Entsendung und Langzeitreisen

E 104, S041, S1, A1

Welche Bescheinigung wofür nötig ist und wer sie ausstellt.

Entsendung

Ausstrahlung, A1-Bescheinigung und Kostenübernahme nach § 17 SGB V.

Digitale Nomaden

Mit oder ohne Wohnsitz in Deutschland – was dann gilt.

Weltreise und Sabbatical

Langzeit-Auslandsschutz, unbezahlter Urlaub, PKV ruhen lassen.

Wer eine Police für das Leben im Ausland sucht, findet die Einordnung unter Internationale Krankenversicherung vs. deutsche PKV.

Fragen zu Kosten und Beiträgen

Was die Krankenversicherung nach der Rückkehr oder im Ausland kostet, hängt vom System ab. In der GKV zahlen Auffang- und freiwillig Versicherte nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens nach der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat; daraus ergibt sich 2026 ein Mindestbeitrag von rund 278,17 € einschließlich Pflegeversicherung (ohne Krankengeld, kinderlos, eigene Berechnung). In der PKV hängt der Beitrag von Eintrittsalter, Tarif und Gesundheitsprüfung ab; im Basistarif ist er auf 1.017,18 € begrenzt, bei Hilfebedürftigkeit auf 508,59 €. Für 2027 ergibt sich mit der Beitragsbemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 % ein Basistarif-Höchstbeitrag von rund 1.115,63 € – ein Szenario, die Zustimmung des Bundesrats steht aus. Wer zu spät eine PKV abschließt, zahlt zusätzlich einmalig den Prämienzuschlag. Eine Anwartschaft kostet laut Allianz einen Bruchteil des Beitrags. Was eine Lücke kostet, rechnet der Prämienzuschlag-Rechner; was Anwartschaft und Kündigung im Vergleich bedeuten, der Anwartschaft-Rechner. Preise ausländischer oder internationaler Versicherer nennen wir nicht, weil sie stark vom Einzelfall abhängen.

Fragen zu einzelnen Ländern

Die Regeln der Gastländer unterscheiden sich stark: In der Schweiz gilt eine eigene Pflicht zur Grundversicherung innert drei Monaten, in Österreich sind Erwerbstätige pflichtversichert, in Spanien brauchen Nichterwerbstätige für das Aufenthaltsrecht eine umfassende Krankenversicherung, in Dubai ist eine Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Mit Thailand und den Emiraten gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, das Abkommen mit den USA betrifft nur die Rente. Die Länderseiten: Schweiz, Österreich, Spanien, USA, Thailand, Dubai.

Wer entscheidet – und wer hilft im Streitfall?

Ob Sie in der GKV versicherungspflichtig sind, entscheidet verbindlich Ihre Krankenkasse; bei Ablehnung erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen können, bei Bekanntgabe im Ausland binnen drei Monaten (§ 84 SGG). Danach ist das Sozialgericht zuständig. Beraten lassen können Sie sich bei den Verbraucherzentralen oder einem Fachanwalt für Sozial- bzw. Versicherungsrecht. Wir sind ein kostenloses Informations- und Rechnerportal: Wir informieren allgemein, leisten aber keine Rechtsberatung. Ihre persönliche Einschätzung – mit Frist und ehrlicher Ampel, auch wenn am Ende die GKV zuständig ist – liefert der kostenlose Rückkehrer-Navigator.

Häufige Fragen

Muss mich die gesetzliche Krankenkasse nach der Rückkehr nehmen?

Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren – auch in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz – und keine andere Absicherung haben, spricht vieles dafür: Dann gilt die Auffang-Versicherungspflicht ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Waren Sie zuletzt privat versichert, in der Regel nicht. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse. Mehr: Zuletzt privat versichert und Rückkehr.

Ich war zuletzt privat versichert – was gilt bei der Rückkehr?

Zuletzt privat versichert? Dann muss Sie in der Regel keine Krankenkasse nehmen – aber eine private Krankenversicherung muss es: im Basistarif, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat. Ausnahmen sind eine Anstellung bis zur Versicherungspflichtgrenze vor dem 55. Geburtstag und die Familienversicherung. Mehr: Zuletzt privat versichert.

Zählen Versicherungszeiten im Ausland bei der Rückkehr?

Gesetzliche Zeiten in EU, EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen wie deutsche; Zeiten in Drittstaaten wie den USA, Thailand oder den Emiraten werden ausgeklammert (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023). Auslands- und Expat-Policen zählen nicht. Mehr: Rückkehr aus der EU und Rückkehr aus Drittstaaten.

Wie hoch ist der Prämienzuschlag, wenn ich zu spät eine PKV abschließe?

Der erste Monat ohne Versicherung bleibt frei; danach ein Monatsbeitrag je angefangenem Monat, ab dem sechsten Monat ein Sechstel (§ 193 Abs. 4 VVG). Bei 14 Monaten sind das laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge. Ihren Betrag rechnet der Prämienzuschlag-Rechner.

Welche Fristen gelten nach der Rückkehr?

PKV-Antrag ohne Zuschlag innerhalb eines Monats, Anrechnung der Vorversicherung auf Wartezeiten bei Antrag binnen zwei Monaten (§ 197 VVG), Beitritt zur freiwilligen GKV innerhalb von drei Monaten (§ 9 Abs. 2 SGB V), Anwartschaft oft binnen zwei Monaten reaktivieren. Ihre Daten zeigt der Rückkehr-Fristenrechner.

Komme ich nach dem Ausland zurück in die GKV, wenn ich über 55 bin?

Über die Auffang-Versicherungspflicht ja, wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren – die 55er-Regel gilt dafür nicht (§ 6 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Über eine Anstellung kann § 6 Abs. 3a SGB V den Weg versperren. Mehr: Zurück in die GKV nach dem Ausland.

Was gilt für Rentner, die zurückkehren?

Wer mit S1 im EU-Ausland über die deutsche Kasse versichert war, bleibt Mitglied. Sonst kommt die Krankenversicherung der Rentner in Betracht, wenn die 9/10-Regel erfüllt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), andernfalls Auffang-Versicherung oder – nach PKV – die PKV-Pflicht. Mehr: Rentner zurück nach Deutschland.

Muss ich als Selbstständiger nach der Rückkehr in die PKV?

Nicht automatisch. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kann auch als Selbstständiger unter die Auffang-Versicherungspflicht fallen; eine nahtlos beginnende PKV kann sie nach dem Gesetzesaufbau verhindern (§ 190 Abs. 13 SGB V). Wer zuletzt privat oder nie versichert war, gehört in der Regel in die PKV. Mehr: Selbstständig zurück nach Deutschland.

Was passiert mit meiner PKV, wenn ich auswandere?

In EU- und EWR-Staaten läuft sie weiter, der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG). In anderen Staaten – auch der Schweiz – endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich, außer Sie vereinbaren eine Fortsetzung oder Anwartschaft. Mehr: PKV und Auswandern.

Soll ich die PKV beim Auswandern kündigen oder eine Anwartschaft abschließen?

Ist eine Rückkehr möglich, spricht meist mehr für die Anwartschaft – laut Allianz 5 bis 10 % (klein) bzw. im Mittel 30 bis 45 % (groß) des Beitrags. Ohne sie bedeutet eine Rückkehr neuen Antrag mit Gesundheitsprüfung. Rechnen Sie im Anwartschaft-Rechner; Details: Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt.

Was passiert mit der gesetzlichen Krankenversicherung beim Auswandern?

Für Arbeitnehmer endet sie mit der Beschäftigung, freiwillige Mitglieder kündigen mit Nachweis einer anderen Absicherung (§ 175 Abs. 4 SGB V), Rentner bleiben in EU, EWR und Schweiz meist versichert (S1). Bei Entsendung läuft sie weiter. Mehr: Krankenkasse abmelden beim Auswandern.

Wie lange gilt meine PKV im Ausland?

Nach den Musterbedingungen in Europa ohne zeitliche Grenze, außerhalb Europas im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, bei Krankheit längstens zwei weitere Monate länger (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Viele Tarife leisten mehr. Prüfen Sie es mit dem Auslandsschutz-Check; Details: PKV im Ausland.

Bin ich bei einer Entsendung weiter in Deutschland versichert?

Bei einer im Voraus befristeten Entsendung in der Regel ja (§ 4 SGB IV); in EU, EWR und Schweiz bis voraussichtlich 24 Monate mit A1-Bescheinigung. Gesetzlich Versicherte erhalten Leistungen vom Arbeitgeber, die Kasse erstattet bis zu den Inlandskosten (§ 17 SGB V). Mehr: Entsendung ins Ausland.

Was ist die Bescheinigung E 104?

Sie bestätigt Versicherungszeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, heute meist als SED S041. Ausgestellt wird sie vom ausländischen Träger; Ihre deutsche Kasse kann sie anfordern (DVKA). Mehr: E 104, S041, S1 und A1.

Zählt eine internationale Krankenversicherung als Vorversicherung?

Nein. Auslands-, Reise- und Expat-Versicherungen begründen nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands kein „zuletzt privat versichert“, und für die freiwillige GKV zählen sie nicht. Mehr: Internationale Krankenversicherung vs. deutsche PKV.

Welche Krankenversicherung brauche ich in der Schweiz?

Die Grundversicherung nach KVG, abzuschließen innert drei Monaten nach Wohnsitznahme; jede Person einzeln, ohne Gesundheitsprüfung (BAG). Eine deutsche PKV endet beim Umzug grundsätzlich. Mehr: Auswandern in die Schweiz und Rückkehr aus der Schweiz.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, 13) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Basistarif
  3. § 207 VVG – Fortsetzung bei Umzug in EU/EWR
  4. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
  5. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht (via vdek) – 24.07.2023
  6. PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage – Stand 04/2025
  7. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 – Stand Juni 2024
  8. DVKA: Häufig gestellte Fragen
  9. Allianz: Anwartschaftsversicherung – Versichererangabe, abgerufen 10.10.2026
  10. BAG: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
  11. Destatis: Pressemitteilung Nr. 184 vom 01.06.2026
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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