Inhalt (9 Abschnitte)
- Die Formulare im Überblick: E 104, S041, S1, A1 und EHIC
- E 104 und SED S041: der Nachweis Ihrer Versicherungszeiten
- Beispiel: Mit der E 104 aus Österreich zurück in die GKV
- Wann Sie die E 104 bzw. S041 nicht brauchen
- Das Portable Dokument S1: versichert in einem Staat, wohnen in einem anderen
- Die A1-Bescheinigung: welches Sozialversicherungsrecht gilt
- Die Europäische Krankenversicherungskarte: nur für vorübergehende Aufenthalte
- So fordern Sie Ihre Nachweise rechtzeitig an
- Weitere E-Formulare: was aus E 106, E 109, E 120 und E 121 wurde
- Die Bescheinigung E 104 bzw. ihr elektronischer Nachfolger SED S041 bestätigt Versicherungszeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz; ausgestellt wird sie vom Krankenversicherungsträger des Staates, in dem Sie versichert waren (DVKA).
- Ihre deutsche Kasse kann die Bescheinigung auch selbst anfordern – elektronisch mit dem SED S040; alternativ zählen Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen oder Wohnsitznachweise.
- Das Portable Dokument S1 ermöglicht Leistungen im Wohnstaat, wenn man in einem anderen Staat versichert ist – etwa für Rentner mit deutscher Rente im EU-Ausland.
- Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht gilt, zum Beispiel bei einer Entsendung innerhalb der EU bis voraussichtlich 24 Monate (Art. 12 VO (EG) 883/2004).
Die E 104 Bescheinigung bestätigt für die Krankenversicherung Ihre Versicherungszeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz; heute wird sie meist elektronisch als SED S041 ausgetauscht. Ausgestellt wird sie vom Krankenversicherungsträger des Staates, in dem Sie versichert waren – Ihre deutsche Kasse kann sie mit dem SED S040 auch selbst anfordern (DVKA). Rückkehrer brauchen sie für die Zuordnung zur GKV, die freiwillige Versicherung und die Krankenversicherung der Rentner. Daneben gibt es das S1 für Leistungen im Wohnstaat und die A1-Bescheinigung zum anwendbaren Recht. Stand: Oktober 2026.
Die Formulare im Überblick: E 104, S041, S1, A1 und EHIC
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Sozialversicherungssysteme in EU, EWR und mit der Schweiz. Damit die Träger der verschiedenen Staaten zusammenarbeiten können, gibt es standardisierte Dokumente. Früher waren das Papiervordrucke mit „E“-Nummern; heute tauschen die Träger strukturierte elektronische Dokumente (SED) aus. Wer selbst etwas vorlegen muss, erhält ein „Portables Dokument“ wie S1 oder A1.
| Dokument | Zweck | Wer stellt aus | Typischer Anlass |
|---|---|---|---|
| E 104 / SED S041 | bestätigt Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten | Träger des Staates, in dem Sie versichert waren | Rückkehr nach Deutschland, Rentenantrag, freiwillige GKV |
| SED S040 | Anfrage nach den Versicherungszeiten | deutsche Krankenkasse an den ausländischen Träger | Kasse ermittelt Ihre Vorgeschichte |
| S1 (Portables Dokument) | Eintragung für Sachleistungen im Wohnstaat | zuständige Kasse des Staates, in dem Sie versichert sind | Rentner mit deutscher Rente im EU-Ausland, Grenzgänger |
| A1 (Portables Dokument) | dokumentiert das anwendbare Sozialversicherungsrecht | Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsgemeinschaft der Versorgungswerke oder DVKA | Entsendung, Tätigkeit in mehreren Staaten |
| EHIC | medizinisch notwendige Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt | Krankenkasse (meist auf der Rückseite der Gesundheitskarte) | Urlaub, kurzer Aufenthalt |
E 104 und SED S041: der Nachweis Ihrer Versicherungszeiten
Für Rückkehrer ist die E 104 bzw. das SED S041 das wichtigste Dokument. Nach Art. 6 VO (EG) 883/2004 müssen die Träger Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen, wenn ihr Recht Vorversicherungszeiten verlangt. Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) formuliert es so: Im anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind den gesetzlichen Versicherungszeiten in Deutschland im Regelfall gleichgestellt. Sie zählen deshalb etwa für:
- Die Zuordnung zur GKV: Wer zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht in die GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; GKV-Spitzenverband).
- Die freiwillige Versicherung: Die Vorversicherungszeit von 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar vorher kann mit EU-Zeiten erfüllt werden (§ 9 SGB V).
- Die Krankenversicherung der Rentner: Für die 9/10-Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zählen gesetzliche EU-Zeiten mit.
So kommen Sie an die Bescheinigung: Laut DVKA lassen Sie sich von der Krankenkasse des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert waren, eine E 104 bzw. ein SED S041 über die dort zurückgelegten Zeiten ausstellen und an Ihre deutsche Kasse senden. Ihre deutsche Kasse kann den Nachweis auch für Sie anfordern; der GKV-Spitzenverband beschreibt dafür die elektronische Anfrage mit dem SED S040. Alternativ berücksichtigen die Kassen laut DVKA andere Nachweise: Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweise über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Studienbescheinigungen und – bei Staaten mit nationalem Gesundheitsdienst – Wohnsitznachweise.
Staaten mit nationalem Gesundheitsdienst: In Ländern wie Dänemark, Finnland, Irland, Italien, Portugal, Schweden oder Tschechien sind alle Einwohner über ein staatliches System abgesichert (DVKA-Merkblatt). Dort belegt oft der Wohnsitz die Versicherungszeit. Heben Sie Meldebescheinigungen deshalb gut auf.
Beispiel: Mit der E 104 aus Österreich zurück in die GKV
Ein konstruiertes Beispiel zeigt, wie viel an der Bescheinigung hängt. Frau K. war bis zum Wegzug privat versichert, hat dann vier Jahre in Graz als Angestellte gearbeitet und war dort gesetzlich versichert. Nun kehrt sie nach Deutschland zurück und macht sich selbstständig. Ohne Nachweis der österreichischen Zeiten wäre ihre letzte belegte Versicherung die deutsche PKV – sie müsste sich privat versichern. Mit der E 104 bzw. dem SED S041 ist belegt, dass sie zuletzt gesetzlich versichert war. Damit spricht vieles für die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), sofern sie keine andere Absicherung hat. Verbindlich entscheidet ihre Krankenkasse – auf Grundlage genau dieser Nachweise.
Wann Sie die E 104 bzw. S041 nicht brauchen
Die Bescheinigung gibt es nur für Zeiten in EU, EWR und der Schweiz. Wer aus den USA, Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten zurückkommt, braucht sie nicht – Zeiten in Drittstaaten werden bei der Zuordnung zu GKV oder PKV ausgeklammert und zählen nicht für die Vorversicherungszeit (GKV-Spitzenverband). Ebenfalls nicht nachweisbar über die E 104 sind private Versicherungszeiten: Eine private Vollversicherung bei einem EU-Versicherer zählt zwar für die Frage „zuletzt privat versichert“, wird aber mit Versicherungsschein und Bestätigung des Versicherers belegt. Mehr zur Drittstaat-Logik: Rückkehr aus den USA und anderen Drittstaaten.
Das Portable Dokument S1: versichert in einem Staat, wohnen in einem anderen
Das S1 ist für Menschen gedacht, die in einem Staat versichert sind, aber in einem anderen wohnen. Die zwei häufigsten Gruppen:
Rentner im EU-Ausland
Wer nur eine deutsche Rente bezieht und im neuen Wohnstaat keinen eigenen Anspruch hat, bleibt bei seiner deutschen Kasse versichert. Die Kasse stellt für ihn und mitversicherte Angehörige je ein S1 aus; damit erhält er die Sachleistungen am Wohnort nach dortigem Recht (DVKA-Merkblatt, 01.08.2025).
Grenzgänger
Wer in einem Staat arbeitet und in einem anderen wohnt, braucht eine Anspruchsbescheinigung für die Leistungsaushilfe im Wohnstaat (TK). Die Einzelheiten für Grenzgänger in die Schweiz erklärt Grenzgänger-PKV.de.
Kehrt ein Rentner mit S1 nach Deutschland zurück, empfiehlt die DVKA, den Träger am bisherigen Wohnort und die deutsche Kasse zu informieren und ausländische Versicherungskarten zurückzugeben. Die Kasse stellt dann wieder eine Gesundheitskarte aus. Mehr: Rentner zurück nach Deutschland.
Die A1-Bescheinigung: welches Sozialversicherungsrecht gilt
Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem Sie arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004). Weicht das ab, wird es mit der A1 dokumentiert. Die DVKA nennt drei typische Fälle:
- Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat – dann gilt deutsches Recht weiter, sofern die Arbeit voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Ausgestellt wird die A1 von Ihrer Krankenkasse; sind Sie nicht gesetzlich krankenversichert, von der Rentenversicherung bzw. bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke von deren Arbeitsgemeinschaft.
- Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten – bei Wohnsitz in Deutschland stellt die DVKA fest, welches Recht gilt.
- Ausnahmevereinbarung – etwa bei längeren Entsendungen.
Für Staaten mit Sozialversicherungsabkommen gibt es vergleichbare Bescheinigungen, für die USA etwa die D/USA 101. Wichtig: Die A1 regelt nur, welches Recht gilt. Sie ersetzt keine Krankenversicherung und kein S1. Mehr dazu unter Entsendung ins Ausland.
Die Europäische Krankenversicherungskarte: nur für vorübergehende Aufenthalte
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) befindet sich meist auf der Rückseite der Gesundheitskarte gesetzlich Versicherter. Bei vorübergehenden Aufenthalten in EU, EWR und der Schweiz erhalten Sie damit medizinisch notwendige Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können (Verbraucherzentrale). Für einen Umzug ist sie nicht gedacht – wer seinen Wohnsitz verlegt, braucht je nach Lage ein S1 oder eine Versicherung im Gastland. Privatversicherte erhalten keine EHIC; ihr Schutz im Ausland richtet sich nach dem Tarif (PKV im Ausland).
So fordern Sie Ihre Nachweise rechtzeitig an
Noch im Gastland
Beim Träger bzw. Versicherer eine Bestätigung über Beginn und Ende der Versicherung und – für EU/EWR/CH – die E 104 bzw. das SED S041 anfordern.
Bei der Rückkehr
Die deutsche Kasse informieren; liegt noch kein Nachweis vor, kann sie ihn mit dem SED S040 selbst anfragen.
Ergänzend sammeln
Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Meldebescheinigungen – sie helfen, wenn eine Bescheinigung fehlt oder dauert.
Bewahren Sie von allen Bescheinigungen Kopien auf – digital und auf Papier. Sie brauchen dieselben Nachweise oft mehrfach: für die Krankenkasse, später für den Rentenantrag und gegebenenfalls für die Pflegeversicherung. Warten Sie mit der Anmeldung bei der Kasse aber nicht auf die Bescheinigung: Die Auffang-Versicherung beginnt kraft Gesetzes am ersten Tag ohne andere Absicherung, und die Frist für den freiwilligen Beitritt läuft unabhängig davon. Die Daten zeigt der Rückkehr-Fristenrechner; den Gesamtablauf die Rückkehr-Checkliste. Was die Zeiten für Ihre Zuordnung bedeuten, erklärt Rückkehr aus der EU.
Weitere E-Formulare: was aus E 106, E 109, E 120 und E 121 wurde
Viele ältere Ratgeber nennen noch weitere Vordrucke, etwa die E 106 für Grenzgänger (heute das S1 – dazu der Ratgeber Formular S1 für Grenzgänger), die E 109 für Familienangehörige oder die E 120 und E 121 für Rentner. Für die Eintragung im Wohnstaat nennt das DVKA-Merkblatt für Rentner heute das Portable Dokument S1; zwischen den Trägern läuft der Austausch zunehmend elektronisch. Die DVKA rät, sich bei Fragen zu diesen Anspruchsbescheinigungen direkt an die eigene Krankenkasse zu wenden. Für Rückkehrer ist das selten ein Thema: Entscheidend sind fast immer der Nachweis der Versicherungszeiten (E 104 bzw. S041) und gegebenenfalls das S1.
Häufige Fragen
Was ist die E 104 Bescheinigung?
Die Bescheinigung E 104 bestätigt Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz. Sie wird heute meist elektronisch als SED S041 ausgetauscht. Deutsche Kassen brauchen sie, um ausländische Zeiten wie deutsche zu berücksichtigen – etwa für die freiwillige Versicherung oder die Krankenversicherung der Rentner.
Wo beantrage ich die E 104?
Beim Krankenversicherungsträger des Staates, in dem Sie versichert waren – zum Beispiel bei Ihrer früheren Kasse in Österreich oder Ihrem Schweizer Krankenversicherer. Laut DVKA kann auch Ihre deutsche Krankenkasse den Nachweis für Sie beim ausländischen Träger anfordern.
Was ist der Unterschied zwischen E 104 und S041?
Inhaltlich keiner: Beide bestätigen Versicherungszeiten. E 104 ist der frühere Papiervordruck, das SED S041 die elektronische Antwort im Austausch zwischen den Trägern. Die Anfrage der deutschen Kasse heißt SED S040.
Brauche ich als Rückkehrer aus den USA eine E 104?
Nein. Die Bescheinigung gibt es nur für Zeiten in EU, EWR und der Schweiz. Zeiten in Drittstaaten wie den USA werden bei der Zuordnung zu GKV oder PKV ohnehin ausgeklammert und zählen nicht für die Vorversicherungszeit.
Wann brauche ich eine A1-Bescheinigung?
Wenn abweichend vom Grundsatz des Beschäftigungsstaats ein anderes Sozialversicherungsrecht gilt – etwa bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat, bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten oder aufgrund einer Ausnahmevereinbarung (DVKA). Für Abkommensstaaten wie die USA gibt es vergleichbare Bescheinigungen.
Bekomme ich als Rentner im EU-Ausland ein S1?
Wenn Sie in Deutschland gesetzlich versichert bleiben – etwa weil Sie nur eine deutsche Rente beziehen und im Wohnstaat keinen eigenen Anspruch haben –, stellt Ihre deutsche Kasse für Sie und mitversicherte Angehörige je ein S1 aus. Damit erhalten Sie die Sachleistungen am Wohnort (DVKA-Merkblatt, 01.08.2025).
Quellen
- DVKA: Häufig gestellte Fragen (E 104 / SED S041, A1-Bescheinigung) – abgerufen 10.10.2026
- DVKA-Merkblatt: Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland (S1 für Rentner) – Stand 01.08.2025
- DVKA: USA – Bescheinigung D/USA 101 bei Entsendung
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 6, 11, 12 (EUR-Lex)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht (via vdek), S. 11 (SED S040) – 24.07.2023
- TK: Wohnen, Arbeiten und Krankenversicherung im Ausland (Anspruchsbescheinigung) – Stand 28.07.2026
- Verbraucherzentrale: Krankenversicherung im Ausland – Wie lange bin ich geschützt? – Stand 19.05.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.