Ratgeber

Selbstständig zurück nach Deutschland: Krankenversicherung zwischen GKV-Auffang, PKV-Pflicht und Wahl

Viele Rückkehrer starten in Deutschland selbstständig – als Berater, Freiberuflerin oder mit dem eigenen Unternehmen. Für die Krankenversicherung hält das eine Überraschung bereit: Selbstständigkeit schützt nicht vor der gesetzlichen Kasse. Entscheidend ist auch hier Ihre letzte Versicherung.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Rückkehr nach Deutschland als Selbstständiger: die Kurzantwort nach Vorgeschichte
  2. Zuletzt gesetzlich versichert: Die Auffang-Versicherung gilt auch für Selbstständige
  3. GKV-Auffang oder PKV: Haben selbstständige Rückkehrer die Wahl?
  4. Zuletzt privat versichert: PKV-Pflicht für selbstständige Rückkehrer
  5. Noch nie in Deutschland versichert und selbstständig
  6. Hauptberuflich selbstständig: was das heißt
  7. Krankentagegeld und Pflege: was Selbstständige zusätzlich regeln sollten
  8. Drei Beispiele selbstständiger Rückkehrer
  9. Ihr Ablauf in den ersten Wochen
Das Wichtigste in Kürze
  • Hauptberuflich Selbstständige sind nur von einigen Pflichttatbeständen ausgenommen, nicht von der Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 5 SGB V): Wer zuletzt gesetzlich versichert war – auch im EU-Ausland –, wird ohne andere Absicherung GKV-Mitglied.
  • Die Auffang-Mitgliedschaft endet, sobald eine andere Absicherung wie eine private Krankenversicherung beginnt (§ 190 Abs. 13 SGB V); nach dem Gesetzesaufbau spricht viel dafür, dass eine ab dem Zuzug laufende PKV sie gar nicht erst entstehen lässt.
  • Wer zuletzt privat versichert war, muss sich als Selbstständiger privat versichern (§ 193 Abs. 3 VVG); der Antrag sollte innerhalb eines Monats gestellt werden, sonst fällt ein Prämienzuschlag an.
  • Wer noch nie in Deutschland versichert war und hauptberuflich selbstständig ist, gehört ebenfalls in die PKV – bei einem Zuzug zählt auch die zuletzt im Ausland ausgeübte Tätigkeit.

Bei der Rückkehr nach Deutschland als Selbstständiger entscheidet für die Krankenversicherung die letzte Versicherung: Wer zuletzt gesetzlich versichert war – auch im EU-Ausland oder der Schweiz –, wird ohne andere Absicherung GKV-Mitglied, denn die Auffang-Versicherungspflicht erfasst auch hauptberuflich Selbstständige (§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 5 SGB V). Eine nahtlos ab dem Zuzug laufende PKV kann sie nach dem Gesetzesaufbau verhindern (§ 190 Abs. 13 SGB V). Wer zuletzt privat oder nie versichert war, muss sich in der Regel privat versichern. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse. Stand: Oktober 2026.

Rückkehr nach Deutschland als Selbstständiger: die Kurzantwort nach Vorgeschichte

Für Angestellte ist die Lage oft einfach: Bis zur Versicherungspflichtgrenze führt der Job in die GKV. Selbstständige haben diesen Anker nicht. Für sie kommt es fast ausschließlich darauf an, wie sie zuletzt versichert waren – und das kann Jahrzehnte zurückliegen. Zeiten in Drittstaaten wie den USA oder Thailand werden dabei ausgeklammert; Zeiten in EU, EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen wie deutsche (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023).

Zuordnung selbstständiger Rückkehrer ohne andere Absicherung; § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 5 SGB V, § 190 Abs. 13 SGB V, § 193 Abs. 3 VVG; Auslegung GKV-Spitzenverband 24.07.2023; Stand Oktober 2026 – keine Einzelfallentscheidung.
Letzte anerkannte VersicherungVoraussichtliche ZuordnungSpielraum
gesetzlich (Deutschland, EU, EWR, Schweiz, UK)GKV-Auffang ab dem ersten Tagnahtlos beginnende PKV verhindert bzw. beendet den Auffang – spricht viel dafür
privat (deutsche PKV oder Vollversicherung bei EU-/EWR-/CH-Versicherer)Pflicht zur PKVfreie Wahl des Versicherers; Basistarif ohne Ablehnung
noch nie versichertPflicht zur PKV, weil hauptberuflich selbstständigwie oben
PKV mit laufender AnwartschaftAnwartschaft reaktivierenkeine Gesundheitsprüfung, kein Zuschlag

Zuletzt gesetzlich versichert: Die Auffang-Versicherung gilt auch für Selbstständige

Viele Rückkehrer glauben, als Selbstständige grundsätzlich in die PKV zu gehören. Das stimmt nur teilweise. § 5 Abs. 5 SGB V nimmt hauptberuflich Selbstständige von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 12 aus – also etwa von der Pflicht als Arbeitnehmer oder Student. Die Auffang-Versicherungspflicht steht in Nr. 13 und ist davon nicht erfasst. Der GKV-Spitzenverband bestätigt in seinen Hinweisen: Hauptberuflich Selbstständige, die zuletzt gesetzlich versichert waren, können der Auffang-Versicherungspflicht unterliegen.

Ausgenommen sind nur Menschen, die zuletzt gesetzlich versichert waren, aber aus einem anderen Grund versicherungsfrei sind. Bei Selbstständigen kommt das selten vor. Auch die 55er-Regel des § 6 Abs. 3a SGB V gilt für die Auffang-Versicherung nicht. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag ohne anderweitige Absicherung im Inland (§ 186 Abs. 11 SGB V), zuständig ist Ihre letzte Kasse (§ 174 Abs. 3 SGB V).

Beiträge als selbstständiges GKV-Mitglied

Für Auffang-Versicherte gelten die Beitragsregeln der freiwilligen Mitglieder entsprechend (§ 227, § 240 SGB V). Maßgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – bei Selbstständigen in der Regel der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid. Im ersten Jahr nach der Rückkehr gibt es diesen Bescheid oft noch nicht; die Kasse setzt die Beiträge dann vorläufig fest und rechnet später ab. Mindestens zählt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat (2026). Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von rund 278,17 € einschließlich Pflegeversicherung, ohne Anspruch auf Krankengeld, für Kinderlose und mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (eigene Berechnung). Höchstens wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat verbeitragt.

Nicht abwarten: Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, auch wenn Sie sich nicht melden. Wer die Pflicht spät anzeigt, zahlt die Beiträge rückwirkend. Die Kasse soll sie dann angemessen ermäßigen, Säumniszuschläge darauf sind zu erlassen (§ 256a Abs. 1 SGB V) – ein Freibrief ist das nicht.

GKV-Auffang oder PKV: Haben selbstständige Rückkehrer die Wahl?

Hier liegt der wichtigste Gestaltungsspielraum. Die Auffang-Versicherungspflicht greift nur für Personen, die „keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ haben. Und sie endet mit Ablauf des Vortags, an dem ein solcher Anspruch begründet wird (§ 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V). Eine private Krankheitskostenvollversicherung ist ein solcher Anspruch. Nach dem Aufbau des Gesetzes spricht deshalb viel dafür, dass eine PKV, die nahtlos ab dem Tag des Zuzugs beginnt, die Auffang-Mitgliedschaft gar nicht erst entstehen lässt – und dass eine später beginnende PKV sie beendet.

Eine „Befreiung“ von der Auffang-Versicherung gibt es dagegen nicht (GKV-Spitzenverband). Praktisch heißt das: Wer als selbstständiger Rückkehrer mit GKV-Vorgeschichte in die PKV möchte, sollte den Versicherungsbeginn mit dem Zuzugsdatum abstimmen und Kasse und Versicherer darüber schriftlich informieren. Ob die Rechnung aufgeht, ist eine Abwägung:

Für die GKV spricht oft

  • Partner ohne eigenes Einkommen und Kinder sind beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V)
  • schwankende oder niedrige Gewinne in der Startphase
  • keine Gesundheitsprüfung
  • höheres Alter bei der Rückkehr

Für die PKV spricht oft

  • hohes, stabiles Einkommen und Wunsch nach Privatleistungen
  • keine mitzuversichernden Angehörigen
  • bestehende Anwartschaft mit altem Gesundheitszustand
  • langfristiger Plan, in Deutschland selbstständig zu bleiben

Bedenken Sie: Die Entscheidung für die PKV wirkt lange. Wer zuletzt privat versichert war, kommt später nur über eine Anstellung vor dem 55. Geburtstag oder die Familienversicherung zurück in die GKV. Die Abwägung für Selbstständige allgemein, ohne Auslandsbezug, erklärt GKV oder PKV für Selbstständige; für Rückkehrer klärt der kostenlose Rückkehrer-Navigator zuerst, welche Seite voraussichtlich zuständig ist.

Zuletzt privat versichert: PKV-Pflicht für selbstständige Rückkehrer

Waren Sie vor dem Wegzug privat versichert – und im Ausland nicht gesetzlich in EU, EWR oder der Schweiz –, ist Ihre letzte anerkannte Versicherung die PKV. Dann gilt: Zuletzt privat versichert? Dann muss Sie in der Regel keine Krankenkasse nehmen – aber eine private Krankenversicherung muss es: im Basistarif. Die Ausnahmen Anstellung vor 55 und Familienversicherung helfen Selbstständigen meist nicht, denn hauptberuflich Selbstständige sind auch von der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

  • Anwartschaft vorhanden: reaktivieren – bei vielen Versicherern innerhalb von zwei Monate nach der Rückkehr.
  • Keine Anwartschaft: Normaltarif mit Gesundheitsprüfung bei einem Versicherer Ihrer Wahl, vorher anonyme Risikovoranfrage; oder Basistarif ohne Ablehnung, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat.
  • Frist: Antrag innerhalb eines Monats, sonst einmaliger Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG – bei 14 Monaten laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge.
  • Wartezeiten: Wer spätestens zwei Monate nach Ende einer Vorversicherung beantragt, bekommt diese auf die Wartezeiten angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG); ob ausländische Verträge zählen, entscheidet der Versicherer.

Was die Lücke kostet, rechnet der Prämienzuschlag-Rechner. Bei Vorerkrankungen hilft eine anonyme Risikovoranfrage, bevor Sie einen Antrag stellen.

Noch nie in Deutschland versichert und selbstständig

Wer weder in Deutschland noch in EU, EWR oder der Schweiz je versichert war, fällt grundsätzlich unter § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V und damit in die GKV. Die Vorschrift nimmt aber hauptberuflich Selbstständige ausdrücklich aus – ebenso Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland dazugehört hätten. Laut GKV-Spitzenverband kommt es bei einem Zuzug deshalb auch auf die zuletzt im Ausland ausgeübte Tätigkeit an. Wer in Kanada selbstständig war und in Deutschland selbstständig weiterarbeitet, gehört in der Regel in die PKV.

Hauptberuflich selbstständig: was das heißt

Ob eine Selbstständigkeit „hauptberuflich“ ist, beurteilt die Kasse nach Umfang, Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich zu anderen Tätigkeiten. Das Gesetz enthält eine Vermutung: Wer im Zusammenhang mit seiner Selbstständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt als hauptberuflich selbstständig (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Für die Auffang-Versicherung bei GKV-Vorgeschichte spielt die Frage keine Rolle; wichtig wird sie bei nie Versicherten, bei der Familienversicherung und wenn neben der Selbstständigkeit eine Anstellung besteht.

Krankentagegeld und Pflege: was Selbstständige zusätzlich regeln sollten

Angestellte erhalten im Krankheitsfall zunächst ihr Gehalt weiter. Selbstständige nicht – für sie ist die Absicherung des Einkommens ein eigenes Thema. In der GKV haben hauptberuflich Selbstständige – auch als Auffang-Versicherte – nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegenüber der Kasse eine Wahlerklärung abgeben (§ 44 Abs. 2 SGB V); der Beitrag steigt dann. Der Mindestbeitrag oben ist ohne Krankengeld gerechnet. In der PKV wird ein Krankentagegeld als eigener Tarif vereinbart, mit Gesundheitsprüfung. Wer eine Anwartschaft reaktiviert, sollte prüfen, ob auch ein früheres Krankentagegeld mitruhte. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung: GKV-Mitglieder sind sozial pflegeversichert, Privatversicherte brauchen eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI).

Drei Beispiele selbstständiger Rückkehrer

Beispiel-Konstellationen (fiktiv) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 5 SGB V, § 190 Abs. 13 SGB V und § 193 VVG; Stand Oktober 2026.
LebenslaufNach der RückkehrVoraussichtliche Lage
Angestellt mit GKV, dann fünf Jahre Agentur in Lissabon, dort gesetzlich versichertAgentur in HamburgGKV-Auffang – oder nahtlose PKV ab Zuzug
Freiberuflerin mit PKV, PKV beim Wegzug gekündigt, drei Jahre Balifreiberuflich in BerlinPKV-Pflicht, Antrag binnen eines Monats
Nie in Deutschland versichert, zehn Jahre selbstständig in TorontoBeratung in MünchenPKV-Pflicht (hauptberuflich selbstständig)

Ihr Ablauf in den ersten Wochen

Letzte Versicherung bestimmen

Gesetzlich, privat oder nie – und zählen Ihre Auslandsjahre mit? Nachweise wie E 104 bzw. SED S041 sichern.

Entscheidung vor dem Zuzug

Mit GKV-Vorgeschichte: GKV-Auffang akzeptieren oder PKV nahtlos ab Zuzug. Mit PKV-Vorgeschichte: Anwartschaft reaktivieren oder neu beantragen.

Fristen und Einkommen

Kasse sofort informieren bzw. PKV innerhalb eines Monats; Einkommen der Startphase realistisch schätzen.

Alle Fristen zeigt der Rückkehr-Fristenrechner. Die Wege in die GKV erklärt Zurück in die GKV nach dem Ausland; die Rechtslage für frühere Privatversicherte steht unter Zuletzt privat versichert und Rückkehr.

Häufige Fragen

Muss ich als Selbstständiger nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung?

Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren und keine andere Absicherung haben, spricht vieles dafür: Die Auffang-Versicherungspflicht erfasst auch hauptberuflich Selbstständige (§ 5 Abs. 5 SGB V nimmt sie davon nicht aus). Waren Sie zuletzt privat versichert, gilt dagegen die Pflicht zur PKV. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse.

Kann ich als Selbstständiger mit GKV-Vorgeschichte direkt in die PKV?

Nach dem Aufbau des Gesetzes spricht viel dafür: Die Auffang-Versicherung greift nur ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung und endet am Vortag, an dem ein solcher begründet wird (§ 190 Abs. 13 SGB V). Eine nahtlos ab dem Zuzug beginnende PKV kann sie deshalb verhindern. Lassen Sie den Beginn mit Kasse und Versicherer abstimmen – eine Befreiung im eigentlichen Sinn gibt es nicht.

Was kostet die GKV für selbstständige Rückkehrer?

Der Beitrag richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in der Regel nach dem Gewinn laut Einkommensteuerbescheid (§ 240 SGB V). Mindestens zählt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat (2026); daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von rund 278,17 € einschließlich Pflegeversicherung (ohne Krankengeld, kinderlos; eigene Berechnung).

Ich war im Ausland selbstständig und nie in Deutschland versichert – was gilt?

Wer weder gesetzlich noch privat versichert war, kommt grundsätzlich in die GKV – außer er ist hauptberuflich selbstständig oder hätte bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland zu den Versicherungsfreien gehört (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V). Für selbstständige Zuzügler gilt deshalb in der Regel die Pflicht zur PKV.

Wie schnell muss ich mich als Selbstständiger nach der Rückkehr versichern?

Die GKV-Auffang-Mitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes am ersten Tag ohne andere Absicherung – melden Sie sich sofort, sonst zahlen Sie Beiträge rückwirkend. Gehören Sie in die PKV, beantragen Sie innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht, sonst fällt ein Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG an.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 13, Abs. 5, 8a) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft (Abs. 13)
  3. § 186 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft (Abs. 11)
  4. §§ 227, 240 SGB V – Beiträge freiwilliger und Auffang-Versicherter
  5. § 256a SGB V – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden
  6. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Basistarif
  7. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht (via vdek), u. a. S. 15–17, 70–71 – 24.07.2023
  8. PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage – Stand 04/2025
  9. § 197 VVG – Wartezeiten und Anrechnung der Vorversicherung
  10. § 44 SGB V – Krankengeld, Wahlerklärung Selbstständiger (Abs. 2)
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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