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Prämienzuschlag-Rechner PKV: Zuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG berechnen

Wer sich nach der Rückkehr nach Deutschland privat versichern muss und den Antrag später als einen Monat stellt, zahlt einen einmaligen Zuschlag. Der Rechner zeigt Ihren Betrag – und was jeder weitere Monat Warten kostet.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Wann fällt der Prämienzuschlag in der PKV an?
  2. Die Formel des Prämienzuschlags – Schritt für Schritt
  3. Drei Rechenbeispiele zum Prämienzuschlag
  4. Prämienzuschlag stunden oder in Raten zahlen
  5. Prämienzuschlag oder rückwirkende Beiträge: PKV und GKV im Vergleich
  6. So vermeiden Sie den Prämienzuschlag
  7. Grenzen des Rechners
Das Wichtigste in Kürze
  • Wird die Pflicht-Krankenversicherung später als einen Monat nach Beginn der Pflicht beantragt, fällt ein einmaliger Prämienzuschlag an (§ 193 Abs. 4 VVG).
  • Der erste Monat ist frei; danach kostet jeder angefangene Monat einen Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel – bei 14 Monaten 5,5 Monatsbeiträge (PKV-Verband).
  • Lässt sich die Dauer nicht feststellen, gelten mindestens fünf Jahre – rund 13,17 Monatsbeiträge.
  • Der Zuschlag kann gestundet und in Raten gezahlt werden; der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Der Prämienzuschlag in der PKV fällt an, wenn Sie den Vertrag später als einen Monat nach Beginn der Pflicht zur Versicherung beantragen: ein Monatsbeitrag je weiterem angefangenem Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel (§ 193 Abs. 4 VVG). Wer 14 Monate nicht versichert war, zahlt einmalig 5,5 Monatsbeiträge – bei 600 € Beitrag 3.300 €. Stand: Oktober 2026.

–
Prämienzuschlag (einmalig)
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Zuschlag in Monatsbeiträgen
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Angefangene Monate ohne Versicherung
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Zahlweise (Raten ohne Zinsen)
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Kosten eines weiteren Monats Warten
1.017,18 €
Basistarif 2026 höchstens – Aufnahme ohne Ablehnung

–

Orientierung, Stand 10.10.2026, kein Angebot und keine Rechtsberatung. Formel nach § 193 Abs. 4 VVG und Rechenweg des PKV-Verbands (04/2025): Faktor = 0 bis einschließlich dem ersten Monat, sonst min(Monate − 1; 4) + max(Monate − 5; 0) ÷ 6. Angefangene Monate zählen voll. Bei nicht feststellbarer Dauer rechnet der Rechner mit 60 Monaten. Zinsen bei Stundung sind nicht enthalten. Maßgeblich sind der Beginn der Pflicht und der Beitrag, die Ihr Versicherer feststellt.

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Wann fällt der Prämienzuschlag in der PKV an?

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG). Wer nicht gesetzlich versicherungspflichtig ist – etwa weil er zuletzt privat versichert war –, muss eine private Krankheitskostenversicherung abschließen. Kommen Sie aus dem Ausland zurück und haben keine Anwartschaft, beginnt diese Pflicht in der Regel mit dem Tag, an dem Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen.

Beantragen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, zahlen Sie keinen Zuschlag. Danach berechnet der Versicherer für die Zeit ohne Versicherung einen einmaligen Zuschlag, zusätzlich zur laufenden Prämie. Anders als in der GKV gibt es keine rückwirkende Versicherung: Der Schutz beginnt erst mit dem Vertrag (PKV-Verband, 04/2025). Ob Sie überhaupt in die PKV gehören, erklärt der Ratgeber Zuletzt privat versichert – was bei der Rückkehr gilt.

Die Formel des Prämienzuschlags – Schritt für Schritt

Das Gesetz staffelt den Zuschlag nach der Dauer der Nichtversicherung. Der PKV-Verband erklärt die Rechnung so: „Der erste Monat einer Nichtversicherung wird nicht geahndet.“ Danach gilt:

Monat 1: frei

Wer innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht beantragt, zahlt nichts.

Monat 2 bis 5: je ein voller Monatsbeitrag

Jeder angefangene Monat zählt voll – das sind höchstens vier Monatsbeiträge.

Ab Monat 6: je ein Sechstel

Für jeden weiteren angefangenen Monat kommt ein Sechstel eines Monatsbeitrags hinzu – ohne Obergrenze, wenn die Dauer bekannt ist.

Prämienzuschlag nach Monaten ohne Versicherung, § 193 Abs. 4 VVG; eigene Berechnung nach dem Rechenweg des PKV-Verbands (04/2025), Stand 10.10.2026.
Monate ohne VersicherungZuschlag in Monatsbeiträgenbei 450 €bei 600 €bei 800 €
100 €0 €0 €
32900 €1.200 €1.600 €
541.800 €2.400 €3.200 €
84,52.025 €2.700 €3.600 €
145,52.475 €3.300 €4.400 €
247,173.225 €4.300 €5.733 €
60 (Dauer nicht feststellbar)13,175.925 €7.900 €10.533 €

Die Tabelle zeigt: Am teuersten sind die ersten Monate. Wer im dritten Monat beantragt statt im ersten, zahlt bereits zwei volle Monatsbeiträge zusätzlich. Ab dem sechsten Monat steigt der Zuschlag langsamer – er hört aber nicht auf zu wachsen.

Drei Rechenbeispiele zum Prämienzuschlag

Beispiel 1: Rückkehr im März, Antrag im Oktober

Pflicht ab 01.03.2026, Antrag am 15.10.2026: Das sind sieben volle Monate und ein angefangener achter Monat. Zuschlag: vier volle Monatsbeiträge plus drei Sechstel = 4,5 Monatsbeiträge. Bei 600 € Beitrag sind das 2.700 €, in zwölf Raten 225 € im Monat zuzüglich Zinsen.

Beispiel 2: Rückkehr im November, Antrag innerhalb des Monats

Pflicht ab 01.11.2026, Antrag am 25.11.2026: Der Antrag liegt im ersten Monat – kein Zuschlag. Vorsichtig gerechnet ist der 30.11.2026 der letzte sichere Tag.

Beispiel 3: Die Dauer lässt sich nicht belegen

Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, geht das Gesetz von mindestens fünf Jahren aus (§ 193 Abs. 4 S. 3 VVG). Bei 800 € Beitrag ergibt das 13,17 Monatsbeiträge, also rund 10.533 €. Belege wie Meldebescheinigungen, Kündigungsbestätigungen und Nachweise über Ihre Versicherung im Ausland können den Zeitraum verkürzen. Laut PKV-Verband darf bei bekannter längerer Dauer auch mehr als fünf Jahre angesetzt werden.

Prämienzuschlag stunden oder in Raten zahlen

Der Zuschlag ist einmalig zu zahlen. Sie können vom Versicherer aber die Stundung verlangen, wenn seinen Interessen durch eine angemessene Ratenzahlung Rechnung getragen wird; der gestundete Betrag ist zu verzinsen (§ 193 Abs. 4 S. 5–6 VVG). Den Zinssatz nennt das Gesetz nicht – fragen Sie ihn vor Vertragsschluss ab. Verzichten darf der Versicherer laut PKV-Verband grundsätzlich nicht, weil er alle Versicherten gleich behandeln muss.

Prämienzuschlag oder rückwirkende Beiträge: PKV und GKV im Vergleich

Folgen einer späten Versicherung nach der Rückkehr; § 193 VVG, §§ 186, 256a SGB V, Stand Oktober 2026.
FragePKV-Pflicht (§ 193 VVG)GKV-Auffang (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Wann beginnt der Schutz?mit dem Vertrag – keine Rückwirkungkraft Gesetzes ab dem ersten Tag ohne Absicherung
Was kostet die Lücke?einmaliger Prämienzuschlag nach der Formel obenBeiträge für die gesamte Zeit, rückwirkend
Ermäßigung?Stundung und Raten, verzinstKasse soll Beiträge angemessen ermäßigen, Säumniszuschläge erlassen (§ 256a SGB V)

So vermeiden Sie den Prämienzuschlag

  • Klären Sie vor der Rückkehr, ob GKV oder PKV für Sie zuständig ist – der Rückkehrer-Navigator gibt in 60 Sekunden eine Einschätzung.
  • Haben Sie eine Anwartschaft, reaktivieren Sie sie rechtzeitig – viele Versicherer verlangen das innerhalb von zwei Monaten (mehr unter Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt).
  • Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Zuzug, mit Beginn am Tag der Wohnsitznahme. Bei Vorerkrankungen hilft eine anonyme Risikovoranfrage.
  • Wenn ein Normaltarif nicht klappt: Der Basistarif muss Sie aufnehmen – 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat.
  • Rechnen Sie Ihre Daten im Rückkehr-Fristenrechner nach.

Grenzen des Rechners

Der Rechner bildet den Gesetzeswortlaut und die Rechnung des PKV-Verbands ab. Er ersetzt nicht die Feststellung durch den Versicherer: Welcher Tag als Beginn der Pflicht gilt, welcher Monatsbeitrag zugrunde liegt und wie hoch die Stundungszinsen sind, steht erst im Vertrag. Ob Sie überhaupt der PKV zugeordnet sind, entscheidet im Zweifel Ihre Krankenkasse. Den Ablauf der ersten Wochen nach der Rückkehr zeigt die Rückkehr-Checkliste.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Prämienzuschlag in der PKV?

Er beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags (§ 193 Abs. 4 VVG). Der erste Monat ist frei. Wer 14 Monate nicht versichert war, zahlt laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge, bei 600 € Beitrag also 3.300 €.

Ab wann beginnt die Zeit der Nichtversicherung?

Mit dem Entstehen der Pflicht zur Versicherung – bei Rückkehrern in der Regel mit der Wohnsitznahme in Deutschland, wenn keine andere Absicherung besteht (§ 193 Abs. 3 VVG). Den Beginn stellt der Versicherer anhand Ihrer Unterlagen fest, etwa der Meldebescheinigung.

Kann der Versicherer auf den Prämienzuschlag verzichten?

Grundsätzlich nicht. Nach Angaben des PKV-Verbands ist der Versicherer aufsichtsrechtlich zur Gleichbehandlung aller Versicherten verpflichtet. Möglich sind aber Stundung und Ratenzahlung (§ 193 Abs. 4 S. 5 VVG).

Gilt der Prämienzuschlag auch im Basistarif?

§ 193 Abs. 4 VVG unterscheidet nicht nach Tarifen – er knüpft an den Vertrag an, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt. Wie Ihr Versicherer den Zuschlag im Basistarif berechnet, sollten Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen lassen.

Gibt es den Zuschlag auch in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Nein, dort gibt es keinen Prämienzuschlag. Wer der Auffang-Versicherungspflicht unterliegt, ist aber rückwirkend Mitglied und muss die Beiträge nachzahlen; die Kasse soll sie bei verspäteter Anzeige angemessen ermäßigen und Säumniszuschläge erlassen (§ 256a SGB V).

Quellen

  1. § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (Abs. 3–5) – abgerufen 10.10.2026
  2. PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage – Optionen für PKV-Versicherte (Folgen einer Nichtversicherung, S. 4) – Stand 04/2025
  3. § 152 VAG – Basistarif
  4. § 256a SGB V – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden
  5. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – 24.07.2023
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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