Inhalt (9 Abschnitte)
- PKV im Ausland: Was die Musterbedingungen regeln
- Wie lange gilt die PKV im Ausland? Die Übersicht
- Europa: Was im europäischen Ausland gilt
- Außerhalb Europas: der erste Monat und was danach kommt
- Längere Aufenthalte: Reise oder schon Wegzug?
- PKV und GKV im Ausland im Vergleich
- Behandlung im Ausland: So rechnen Sie mit Ihrer PKV ab
- Was Sie vor einer langen Reise oder einem Umzug tun sollten
- Drei Missverständnisse zur PKV im Ausland
- Nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 gilt der PKV-Schutz für Heilbehandlungen in Europa; außerhalb Europas besteht er im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts auch ohne besondere Vereinbarung (§ 1 Abs. 4 MB/KK).
- Muss der Aufenthalt außerhalb Europas wegen notwendiger Heilbehandlung verlängert werden, zahlt der Versicherer nach dem Muster weiter, solange die Rückreise die Gesundheit gefährden würde, längstens zwei weitere Monate.
- Viele Tarife leisten weltweit und länger als das Muster; maßgeblich sind allein Ihre Tarifbedingungen.
- Wer den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, verlässt den Reiseschutz: In EU und EWR läuft der Vertrag weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), anderswo endet er nach dem Muster grundsätzlich (§ 15 Abs. 3 MB/KK).
PKV im Ausland: Nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 zahlt die private Krankenversicherung Heilbehandlungen in ganz Europa; außerhalb Europas besteht Schutz im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, bei notwendiger Behandlung, die eine Rückreise gefährden würde, längstens zwei weitere Monate (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Viele Tarife leisten weltweit und länger. Verlegen Sie den Wohnsitz, gilt anderes: In EU und EWR läuft die PKV weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), anderswo endet sie grundsätzlich. Stand: Oktober 2026.
PKV im Ausland: Was die Musterbedingungen regeln
Die meisten privaten Krankenversicherer bauen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf den Musterbedingungen des PKV-Verbands auf, den MB/KK 2009 (Stand Juni 2024). Sie sind nur ein Mindeststandard: Ihr Tarif kann mehr leisten, aber selten weniger. Für den Auslandsschutz ist § 1 Abs. 4 MB/KK die zentrale Regel. Sie enthält vier Aussagen:
Europa ist versichert
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.“ Gemeint ist der Kontinent – also auch die Schweiz, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, nicht nur die EU.
Ausdehnung per Vereinbarung
Der Schutz kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Viele Tarife enthalten das bereits.
Erster Monat weltweit
Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
Verlängerung bei Krankheit
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus verlängert werden, besteht Schutz, solange die Rückreise die Gesundheit gefährden würde – längstens zwei weitere Monate.
Das Muster unterscheidet also nicht zwischen Urlaub und Dienstreise, sondern zwischen Europa und dem Rest der Welt – und zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese zweite Unterscheidung ist für längere Aufenthalte die wichtigere.
Wie lange gilt die PKV im Ausland? Die Übersicht
| Situation | Nach dem Muster | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Reise innerhalb Europas, Wohnsitz bleibt in Deutschland | versichert, ohne zeitliche Grenze im Muster | Abrechnung als Privatpatient; Rücktransport prüfen |
| Reise außerhalb Europas bis zu einem Monat | versichert (ein Monat) | Tarif auf weltweiten Schutz und Rücktransport prüfen |
| Reise außerhalb Europas länger als einen Monat | nur mit Vereinbarung oder Tarifregel | schriftlich klären oder Langzeit-Auslandsversicherung |
| Erkrankung verlängert den Aufenthalt | Schutz, solange Rückreise gefährdet, längstens zwei weitere Monate | Versicherer früh informieren |
| Wohnsitzwechsel in EU/EWR | Vertrag läuft weiter, Leistung höchstens wie im Inland | Doppelversicherung vermeiden |
| Wohnsitzwechsel in andere Staaten | Vertrag endet, außer Fortsetzung vereinbart | vorher Anwartschaft oder Fortsetzung |
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Europa: Was im europäischen Ausland gilt
Innerhalb Europas sind Sie nach dem Muster wie zu Hause versichert. Erstattet wird nach Ihrem Tarif – also nicht nach dem Recht des Gastlands, sondern nach den Leistungen und Erstattungsgrenzen Ihres Vertrags. Ärzte im Ausland rechnen oft nach eigenen Gebührensätzen ab. Ob Ihr Tarif solche Rechnungen voll übernimmt oder auf die Sätze der deutschen Gebührenordnung begrenzt, steht in den Tarifbedingungen. Nach § 6 Abs. 4 MB/KK werden Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in Euro umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen; Kosten für Überweisung und Übersetzung kann der Versicherer abziehen (§ 6 Abs. 5 MB/KK).
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ist ein Instrument der gesetzlichen Krankenversicherung; Privatversicherte erhalten keine. Im Ausland treten Sie als Selbstzahler bzw. Privatpatient auf und reichen die Rechnung später ein. Manche Kliniken verlangen eine Kostenübernahmeerklärung – dafür bieten viele Versicherer einen Notruf- oder Assistance-Service an.
Außerhalb Europas: der erste Monat und was danach kommt
Für außereuropäische Reisen ist die Ein-Monats-Regel des Musters der kritische Punkt. Wer sechs Wochen durch Südostasien reist, ist nach dem Muster ab der fünften Woche nur noch versichert, wenn sein Tarif den weltweiten Schutz ausdrücklich ausdehnt. Viele moderne Tarife tun das, teils für Monate oder ohne Begrenzung; ältere oder günstige Tarife bleiben manchmal beim Muster. Prüfen Sie deshalb vor jeder längeren Fernreise:
- Gilt mein Tarif weltweit – und für wie viele Wochen oder Monate je Reise?
- Sind Krankenrücktransport und Bergung eingeschlossen, und unter welchen Bedingungen?
- Gibt es Leistungsgrenzen oder Selbstbehalte, die im Ausland anders wirken?
- Muss ich eine längere Reise vorher anzeigen?
Fehlt etwas, schließen Sie eine Auslandsreise- oder Langzeit-Auslandskrankenversicherung ab. Solche Verträge dürfen befristet sein (§ 195 Abs. 2 VVG) und ergänzen die PKV, ohne sie zu ersetzen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Rücktransporte nach Deutschland auch von privaten Krankenversicherern oft nicht getragen werden – gerade hier lohnt der Blick in die Bedingungen.
Längere Aufenthalte: Reise oder schon Wegzug?
Bei Aufenthalten von mehreren Monaten stellt sich eine zweite Frage: Ist das noch ein vorübergehender Aufenthalt, oder haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt? Das Sozialrecht beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem sich jemand „unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“ (§ 30 Abs. 3 SGB I). Für den PKV-Vertrag kommt es auf die tatsächlichen Umstände an: Behalten Sie Ihre Wohnung? Bleiben Sie gemeldet? Kehren Sie zurück?
Eher vorübergehend
- Wohnung in Deutschland bleibt, Meldeadresse bleibt
- fester Rückkehrtermin, z. B. Ende eines Sabbaticals
- Arbeitsverhältnis in Deutschland ruht nur
Eher Verlegung des Aufenthalts
- Wohnung aufgelöst, Abmeldung beim Bürgeramt
- neuer Lebensmittelpunkt mit Job oder Wohnsitz im Ausland
- offene oder keine Rückkehrabsicht
Im ersten Fall bleibt es beim Reiseschutz Ihres Tarifs. Im zweiten greifen die Wegzugsregeln: In EU und EWR setzt sich der Vertrag fort, der Versicherer leistet höchstens wie im Inland (PKV mit Wohnsitz im EU-Ausland). In allen anderen Staaten endet er nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich, außer Sie vereinbaren eine Fortsetzung – mehr unter PKV bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb der EU. Klären Sie bei langen Aufenthalten schriftlich mit Ihrem Versicherer, wie er Ihren Aufenthalt einordnet.
PKV und GKV im Ausland im Vergleich
| Thema | PKV (Muster MB/KK) | GKV |
|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz | Europa versichert, Abrechnung nach Tarif | Europäische Krankenversicherungskarte, Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats |
| Außerhalb Europas | erster Monat, mehr nach Tarif | Anspruch ruht grundsätzlich (§ 16 SGB V); Ausnahmen u. a. bei Beschäftigung im Ausland (§ 17 SGB V) und in engen Fällen nach § 18 SGB V |
| Rücktransport | je nach Tarif, oft nicht enthalten | wird nicht getragen |
| Ergänzung sinnvoll? | wenn der Tarif Lücken hat | Auslandsreisekrankenversicherung fast immer |
Behandlung im Ausland: So rechnen Sie mit Ihrer PKV ab
Im Ausland zahlen Privatversicherte die Rechnung in der Regel zunächst selbst oder lassen sie bei größeren Behandlungen über den Assistance-Service ihres Versicherers abwickeln. Damit die Erstattung reibungslos läuft, kommt es auf die Belege an. Der Versicherer ist nach § 6 Abs. 1 MB/KK nur zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind.
- Vor größeren Behandlungen anrufen: Bei einem Krankenhausaufenthalt kann der Versicherer oft eine Kostenübernahme gegenüber der Klinik erklären. Die Nummer steht meist auf der Versichertenkarte oder in den Unterlagen.
- Vollständige Rechnungen verlangen: Name der behandelten Person, Datum, Diagnose, einzelne Leistungen und Beträge. Bewahren Sie Zahlungsbelege auf.
- Belege zügig einreichen: Fremdwährungen werden nach dem Muster zum Kurs am Eingangstag umgerechnet (§ 6 Abs. 4 MB/KK); Übersetzungskosten können abgezogen werden.
- Verlängerung melden: Müssen Sie außerhalb Europas wegen einer Erkrankung länger bleiben, informieren Sie den Versicherer früh – die Verlängerung nach dem Muster ist auf zwei weitere Monate begrenzt.
Wichtig für Familien: In der PKV hat jede Person ihren eigenen Vertrag und damit ihren eigenen Auslandsschutz. Reisen Kinder oder Partner mit, prüfen Sie jeden Tarif einzeln – ein großzügiger Tarif des einen sagt nichts über den Schutz des anderen.
Was Sie vor einer langen Reise oder einem Umzug tun sollten
Tarif lesen
Geltungsbereich, Dauer außerhalb Europas, Rücktransport, Erstattung ausländischer Rechnungen.
Schriftlich nachfragen
Bei Lücken oder Zweifeln: Ausdehnung des Schutzes, Einordnung des Aufenthalts, Notrufnummer.
Lücken schließen
Auslandsreise- oder Langzeit-Auslandsversicherung; bei Wegzug Anwartschaft oder Fortsetzung vereinbaren.
Wer ganz auswandert, findet die Entscheidung zwischen Behalten, Kündigen und Anwartschaft im Ratgeber PKV und Auswandern. Für Sabbaticals und lange Reisen gibt es eigene Hinweise unter Weltreise und Sabbatical; weitere kurze Antworten bietet die Seite Häufige Fragen zur Krankenversicherung im Ausland.
Drei Missverständnisse zur PKV im Ausland
Nach dem Muster gilt außerhalb Europas nur der erste Monat. Ob Ihr Tarif mehr leistet, steht in den Tarifbedingungen.
Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, endet der Vertrag nach dem Muster – trotz weiterlaufender Abbuchung, wenn nichts vereinbart ist.
Rücktransporte nach Deutschland sind oft nicht versichert. Eine Reiseversicherung mit Rücktransport schließt diese Lücke.
Kehren Sie nach längerer Zeit zurück und haben keinen laufenden Vertrag mehr, entscheidet Ihre letzte Versicherung über GKV oder PKV – das klärt der Rückkehrer-Navigator.
Häufige Fragen
Gilt meine private Krankenversicherung im Ausland?
In Europa ja, nach den Musterbedingungen ohne zeitliche Grenze, solange Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bleibt. Außerhalb Europas besteht nach dem Muster im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts Schutz; länger nur, wenn Ihr Tarif es vorsieht oder Sie es vereinbaren. Viele Tarife leisten weltweit – prüfen Sie Ihre Tarifbedingungen.
Wie lange zahlt die PKV im Ausland?
Das hängt vom Tarif ab. Das Muster MB/KK 2009 sieht für außereuropäische Länder einen Monat vor, bei notwendiger Heilbehandlung, die eine Rückreise gefährden würde, längstens zwei weitere Monate. Europa ist ohne zeitliche Begrenzung erfasst. Den konkreten Zeitraum für Ihre Lage zeigt der Auslandsschutz-Check.
Brauche ich als Privatversicherter eine Auslandsreisekrankenversicherung?
Oft ist sie sinnvoll – vor allem, wenn Ihr Tarif außerhalb Europas nur kurz leistet oder keinen Rücktransport abdeckt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Rücktransporte auch von privaten Versicherern oft nicht getragen werden. Prüfen Sie, was Ihr Tarif enthält, bevor Sie zusätzlich abschließen.
Wie rechne ich Arztrechnungen aus dem Ausland ab?
Sie reichen die Belege wie gewohnt beim Versicherer ein. Nach den Musterbedingungen werden Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege eingehen; Kosten für Überweisung und Übersetzung können abgezogen werden (§ 6 Abs. 4–5 MB/KK). Viele Versicherer bieten zusätzlich eine Notrufnummer für Behandlungen im Ausland.
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ziehen Sie in einen EU- oder EWR-Staat, läuft sie kraft Gesetzes weiter; der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG). Bei einem Umzug in andere Staaten, auch die Schweiz, endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich – vorher sollten Sie eine Fortsetzung oder eine Anwartschaft vereinbaren.
Quellen
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4–5, § 6 Abs. 4–5, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
- § 207 VVG – Fortsetzung bei Umzug in EU/EWR (Abs. 3) – abgerufen 10.10.2026
- § 195 VVG – Befristung bei Auslands- und Reisekrankenversicherungen
- Verbraucherzentrale: Krankenversicherung im Ausland – Wie lange bin ich geschützt? – Stand 19.05.2026
- § 16 SGB V – Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalt
- § 30 SGB I – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.