Ratgeber

PKV und Auswandern: kündigen, behalten oder Anwartschaft – die Entscheidung vor dem Wegzug

Wer privat versichert ist und auswandert, steht vor einer Entscheidung mit langer Wirkung: kündigen, weiterlaufen lassen oder ruhen lassen. Die Wahl kostet heute wenig Zeit – und entscheidet darüber, ob eine spätere Rückkehr ein Formular oder ein neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung wird.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 13. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. PKV und Auswandern: die drei Optionen im Überblick
  2. Option 1: Die PKV beim Auswandern behalten
  3. Option 2: Anwartschaft – die PKV ruhen lassen
  4. Option 3: PKV kündigen bei Auswanderung – so geht es
  5. Was eine Rückkehr ohne Vertrag bedeutet
  6. Entscheidungshilfe: Wann welche Option passt
  7. Pflegeversicherung, Krankentagegeld und Familie
  8. Ihr Fahrplan vor dem Wegzug
  9. Drei Fehler, die Privatversicherte beim Auswandern teuer zu stehen kommen
Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Umzug in einen EU-/EWR-Staat läuft die PKV kraft Gesetzes weiter; der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG).
  • Bei einem Umzug in andere Staaten – auch in die Schweiz – endet der Vertrag nach den Musterbedingungen grundsätzlich, außer Sie vereinbaren eine Fortsetzung, oft gegen Zuschlag; bei nur vorübergehendem Wegzug können Sie eine Anwartschaft verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009).
  • Eine Anwartschaft kostet laut Allianz 5 bis 10 % (klein) bzw. im Mittel 30 bis 45 % (groß) des Beitrags und sichert den Rückweg ohne neue Gesundheitsprüfung.
  • Wer kündigt, verliert die Alterungsrückstellung und muss sich bei einer Rückkehr als zuletzt Privatversicherter in der Regel neu privat versichern – mit Gesundheitsprüfung, neuem Eintrittsalter oder im Basistarif.

Wer mit PKV auswandert, hat drei Optionen: den Vertrag behalten, kündigen oder in eine Anwartschaft umwandeln. In EU- und EWR-Staaten läuft die PKV kraft Gesetzes weiter (§ 207 Abs. 3 VVG); in anderen Staaten, auch der Schweiz, endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009). Ist eine Rückkehr möglich, spricht meist viel für eine Anwartschaft – laut Allianz für 5 bis 10 % bzw. im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags. Stand: Oktober 2026.

PKV und Auswandern: die drei Optionen im Überblick

Die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG gilt für „jede Person mit Wohnsitz im Inland“. Mit der Abmeldung fällt diese Pflicht weg. Was aus Ihrem Vertrag wird, regeln dann das Versicherungsvertragsgesetz für EU und EWR und Ihre Tarifbedingungen – meist auf Grundlage der Musterbedingungen MB/KK 2009 des PKV-Verbands. Ihr eigener Tarif kann großzügiger sein; lesen Sie die Bedingungen oder fragen Sie schriftlich nach.

Optionen für Privatversicherte beim Auswandern; § 207 Abs. 3 VVG, § 204 VVG, MB/KK 2009 (Stand 06/2024), Anwartschaftskosten laut Allianz; Stand Oktober 2026.
OptionWas Sie behaltenKosten im AuslandBei Rückkehr
Behalten (EU/EWR kraft Gesetzes, sonst per Vereinbarung)vollen Versicherungsschutz, Rechte, Alterungsrückstellungvoller Beitrag, außerhalb der EU oft mit Zuschlagnahtlos weiter versichert
AnwartschaftGesundheitszustand; bei der großen auch Eintrittsalter und Aufbau der Alterungsrückstellungklein 5 bis 10 %, groß im Mittel 30 bis 45 % des BeitragsReaktivierung ohne Gesundheitsprüfung, oft binnen zwei Monate
Kündigennichts – die Alterungsrückstellung bleibt beim Versicherer0 €neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung oder Basistarif

Anwartschaft: Kosten für drei Jahre im Ausland – ein Beispiel

Bisheriger Beitrag 600 € im Monat · kleine Anwartschaft 7,5 %, große 37,5 % (jeweils Mitte der Allianz-Spannen)

0 €2.500 €5.000 €7.500 €10k €1.620Kleine Anwartschaft8.100Große Anwartschaft0Kündigung

Allianz, „Anwartschaftsversicherung“ (abgerufen 10.10.2026): kleine 5–10 %, große im Mittel 30–45 % des Beitrags. Eigene Berechnung; Kündigung kostet im Ausland nichts, aber Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Alterungsrückstellung gehen verloren.

Option 1: Die PKV beim Auswandern behalten

Umzug in einen EU- oder EWR-Staat

Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, setzt sich das Versicherungsverhältnis fort; der Versicherer bleibt höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste (§ 207 Abs. 3 VVG, § 1 Abs. 5 MB/KK). Das ist ein gesetzlicher Schutz – Ihr Versicherer kann den Vertrag deshalb nicht beenden. Sinnvoll ist das Weiterlaufen vor allem, wenn Sie im Gastland nicht pflichtversichert sind, etwa im Ruhestand. Besteht dort eine Versicherungspflicht im landeseigenen System, brauchen Sie laut Verbraucherzentrale unter Umständen ein „Certificate of Entitlement“ Ihres Versicherers als Nachweis.

Arbeiten Sie dagegen im Gastland, sind Sie dort nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 in aller Regel pflichtversichert. Die deutsche PKV wäre dann eine zweite, teure Versicherung – hier ist die Anwartschaft meist die bessere Wahl. Details: PKV mit Wohnsitz im EU-Ausland.

Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR

Für alle anderen Staaten – auch die Schweiz – bestimmt § 15 Abs. 3 MB/KK: Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dorthin, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Für diese Fortsetzung kann der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Ob und zu welchem Preis Ihr Versicherer eine Fortsetzung anbietet, entscheidet er. Fragen Sie früh und schriftlich – mehr unter PKV bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb der EU.

Option 2: Anwartschaft – die PKV ruhen lassen

Mit einer Anwartschaft ruht der Vertrag: Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, erhalten keine Leistungen und können später ohne neue Gesundheitsprüfung zurück. Der PKV-Verband empfiehlt sie ausdrücklich für Versicherte, die „für eine Weile ins Ausland ziehen“ (Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, 04/2025). Zwei Varianten sind üblich:

Kleine Anwartschaft

Sichert den Gesundheitszustand. Der Beitrag nach der Rückkehr richtet sich nach dem dann erreichten Alter. Kosten laut Allianz 5 bis 10 % des bisherigen Beitrags.

Große Anwartschaft

Sichert zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter und baut die Alterungsrückstellung weiter auf. Kosten laut Allianz im Mittel 30 bis 45 %.

Anspruch: Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb von EU und EWR können Sie die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 MB/KK). Außerdem kann ein gekündigter Vertrag als Anwartschaft fortgesetzt werden, soweit die Versicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (§ 13 Abs. 11 MB/KK). Bei einem Umzug in die EU ist die Anwartschaft eine Vereinbarung mit Ihrem Versicherer. Andere Versicherer kalkulieren die Kosten anders, teils mit festen Eurobeträgen – die Allianz-Spannen sind nur eine Orientierung. Vergleichen Sie im Anwartschaft-Rechner; alle Details erklärt Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt.

Option 3: PKV kündigen bei Auswanderung – so geht es

Wer sicher nicht zurückkommt, kann kündigen. Dabei gelten die normalen Regeln: Ordentlich kündigen Sie zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 1 VVG, § 13 Abs. 1 MB/KK); eine vereinbarte Mindestvertragsdauer ist zu beachten. Die Kündigung lässt sich auf einzelne Personen oder Tarife beschränken – etwa, wenn ein Partner zurückbleibt.

Eine Besonderheit betrifft Verträge, die die Pflicht zur Versicherung erfüllen: Sie dürfen nach § 205 Abs. 6 VVG nur gekündigt werden, wenn lückenlos ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer besteht. Diese Pflicht knüpft aber an den Wohnsitz in Deutschland an; nach dem Wegzug besteht sie nicht mehr. Wie Ihr Versicherer das handhabt und welchen Nachweis er verlangt – etwa die Abmeldebescheinigung –, sollten Sie vorab schriftlich klären. Bei einem Wegzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR endet der Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK ohnehin mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts.

Was die Kündigung kostet: Die Alterungsrückstellung bleibt beim Versicherer. Übertragen wird sie nach § 204 Abs. 1 VVG nur bei Kündigung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer – und für Verträge ab 2009 nur im Umfang des Basistarifs. Wer wegen Auswanderung ersatzlos kündigt, nimmt nichts mit.

Was eine Rückkehr ohne Vertrag bedeutet

Die eigentliche Frage beim Auswandern lautet: Was passiert, wenn Sie doch zurückkommen? Wer zuletzt privat versichert war, fällt in Deutschland nicht unter die Auffang-Versicherungspflicht der GKV, sondern unter die Pflicht zur privaten Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Zeiten in Drittstaaten zählen dabei nicht, Auslands- und Expat-Policen ebenfalls nicht. Nur eine gesetzliche Versicherung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz, eine Anstellung vor dem 55. Geburtstag oder die Familienversicherung führen in die GKV.

  • Neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung – Zuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung im Normaltarif sind möglich.
  • Höheres Eintrittsalter – der Beitrag startet auf dem Niveau Ihres Rückkehralters.
  • Frist von einem Monat – danach Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG, bei 14 Monaten laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge.
  • Rettungsnetz Basistarif: keine Ablehnung, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat; ausführlich bei Basistarif und Notlagentarif im Detail.

Die ganze Rechtslage erklärt Zuletzt privat versichert und Rückkehr.

Entscheidungshilfe: Wann welche Option passt

Entscheidungshilfe PKV beim Auswandern nach Zielregion und Rückkehrplan; eigene Darstellung nach § 207 Abs. 3 VVG und MB/KK 2009; Stand Oktober 2026 – keine Einzelfallberatung.
LebenslageNaheliegende OptionBegründung
Ruhestand in Spanien oder Portugal, dort nicht pflichtversichertbehaltenVertrag läuft kraft Gesetzes, Schutz wie in Deutschland
Job in Österreich oder den Niederlanden, dort pflichtversichertAnwartschaftDoppelversicherung vermeiden, Rückweg sichern
Zwei bis fünf Jahre in Dubai, Singapur oder den USA, Rückkehr geplantAnwartschaft, ggf. Fortsetzung mit AuslandsschutzAnspruch bei vorübergehendem Wegzug, Schutz vor Ort separat
Umzug in die Schweiz, Rückkehr offenAnwartschaft vor dem Wegzugohne Vereinbarung endet die PKV; KVG-Pflicht vor Ort
Endgültige Auswanderung, Rückkehr ausgeschlossenkündigenkeine laufenden Kosten – aber kein Rückweg in den Tarif

Pflegeversicherung, Krankentagegeld und Familie

Pflegepflichtversicherung: Wer privat krankenversichert ist, hat in Deutschland auch eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI). Fragen Sie, ob sie ebenfalls ruhen oder als Anwartschaft weiterlaufen kann – nach Angaben der Allianz ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zusatzbausteine: Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld oder Beitragsentlastung sind eigene Tarife mit eigenen Regeln. Ein Krankentagegeld setzt meist ein Einkommen in Deutschland voraus. Klären Sie für jeden Baustein: weiterführen, ruhen lassen oder kündigen.

Familie: In der PKV hat jede Person einen eigenen Vertrag. Anwartschaft, Kündigung und Auslandsschutz sind für jedes Familienmitglied gesondert zu regeln. Bleibt ein Partner in Deutschland, bleibt für ihn alles beim Alten.

Ihr Fahrplan vor dem Wegzug

Sechs bis drei Monate vorher

Versicherer schriftlich anfragen: Fortsetzung im Zielland, Anwartschaft (klein/groß) mit Beitrag in Euro, Kündigungstermin, Pflege-Anwartschaft.

Drei bis ein Monat vorher

Entscheiden und beantragen; Versicherung im Gastland ab dem Tag des Wegzugs abschließen.

Bei der Abmeldung

Abmeldebescheinigung an den Versicherer; Bestätigung von Anwartschaft oder Kündigung und alle Unterlagen sichern.

Die vollständige Liste bietet die Auswandern-Checkliste Krankenversicherung; den Überblick für gesetzlich und privat Versicherte der Ratgeber Krankenversicherung beim Auswandern. Wie lange Ihr Schutz auf Reisen reicht, zeigt der Auslandsschutz-Check.

Drei Fehler, die Privatversicherte beim Auswandern teuer zu stehen kommen

Einfach weiterzahlen außerhalb der EU

Ohne Vereinbarung endet der Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK mit dem Wegzug. Gezahlte Beiträge sichern dann nicht automatisch Schutz.

Die Anwartschaft zu spät beantragen

Ist der Vertrag beendet, gibt es nichts mehr umzuwandeln. Klären Sie die Anwartschaft vor der Abmeldung.

Die Anwartschaft für Versicherungsschutz halten

Während der Anwartschaft zahlt die PKV keine Behandlungen. Sie brauchen eine eigene Absicherung im Gastland.

Unsicher, welche Option zu Ihrer Lage passt? Der Rückkehrer-Navigator funktioniert auch vor dem Wegzug – und auf Wunsch prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk die Angebote Ihres Versicherers. Die Anwartschaft allgemein, unabhängig vom Ausland, erklärt Anwartschaft in der PKV.

Häufige Fragen

Kann ich meine PKV kündigen, wenn ich auswandere?

Ja. Ordentlich kündigen Sie zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist (§ 205 Abs. 1 VVG, § 13 Abs. 1 MB/KK). Bei einem Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR endet der Vertrag nach den Musterbedingungen ohnehin mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Fragen Sie Ihren Versicherer, welchen Nachweis er verlangt, etwa die Abmeldebescheinigung.

Sollte ich beim Auswandern die PKV kündigen oder eine Anwartschaft abschließen?

Ist eine Rückkehr möglich, spricht meist mehr für die Anwartschaft: Wer zuletzt privat versichert war, muss sich bei der Rückkehr in der Regel wieder privat versichern. Ohne Anwartschaft heißt das neue Gesundheitsprüfung und höheres Eintrittsalter. Kündigen passt eher, wenn die Rückkehr ausgeschlossen ist oder Sie bei einer Rückkehr sicher gesetzlich versicherungspflichtig wären.

Gilt meine deutsche PKV im Ausland weiter?

In EU- und EWR-Staaten ja, kraft Gesetzes (§ 207 Abs. 3 VVG) – der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland. In anderen Staaten, auch in der Schweiz, endet der Vertrag nach den Musterbedingungen mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, außer Sie vereinbaren eine Fortsetzung. Ihr Tarif kann günstiger geregelt sein.

Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen, wenn ich die PKV beim Auswandern kündige?

Sie bleiben beim Versicherer. Übertragen wird nach § 204 VVG nur bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer – und auch dann nur im Umfang des Basistarifs. Eine große Anwartschaft baut die Alterungsrückstellung dagegen weiter auf.

Muss ich nach einer Rückkehr wieder in die PKV, wenn ich gekündigt habe?

In der Regel ja, wenn Ihre letzte Versicherung die deutsche PKV war und Zeiten im Ausland nicht als gesetzliche Versicherung zählen (§ 193 Abs. 3 VVG). Ausnahmen sind eine Anstellung bis zur Versicherungspflichtgrenze vor dem 55. Geburtstag, die Familienversicherung und eine gesetzliche Versicherung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz.

Quellen

  1. § 207 VVG – Fortsetzung bei Umzug in EU/EWR (Abs. 3) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
  3. § 204 VVG – Tarifwechsel und Übertragung der Alterungsrückstellung
  4. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Basistarif
  5. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4–5, § 13, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
  6. PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage (Anwartschaftsversicherung, Rückkehr) – Stand 04/2025
  7. Allianz: Anwartschaftsversicherung – Versichererangabe, abgerufen 10.10.2026
  8. Verbraucherzentrale: Krankenversicherung im Ausland – Wie lange bin ich geschützt? – Stand 19.05.2026
  9. § 23 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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