Inhalt (6 Abschnitte)
- Nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 gilt der PKV-Schutz in Europa; außerhalb Europas automatisch im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4).
- Muss ein Aufenthalt außerhalb Europas wegen Krankheit verlängert werden, besteht Schutz bis zur möglichen Rückreise, höchstens zwei weitere Monate.
- Zieht man in einen EU-/EWR-Staat, läuft die PKV weiter; der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG).
- Bei einem Wegzug in andere Staaten – auch in die Schweiz – endet der Vertrag nach den Musterbedingungen grundsätzlich, außer Sie vereinbaren etwas anderes (§ 15 Abs. 3 MB/KK).
Nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 gilt die PKV im Ausland in ganz Europa, außerhalb Europas automatisch im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts – bei krankheitsbedingter Verlängerung höchstens zwei weitere Monate (§ 1 Abs. 4). Wer den Wohnsitz in einen EU-/EWR-Staat verlegt, bleibt versichert (§ 207 Abs. 3 VVG); bei einem Wegzug in andere Staaten endet der Vertrag grundsätzlich. Ihr Tarif kann mehr leisten. Stand: Oktober 2026.
Was gilt: –
Was Sie tun sollten: –
Allgemeine Information, Stand 10.10.2026. PKV-Aussagen beruhen auf den Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand 06/2024) des PKV-Verbands – Ihr Tarif kann günstiger sein (z. B. weltweiter Schutz für mehrere Monate). GKV-Aussagen nach §§ 16, 17 SGB V und VO (EG) 883/2004; Abkommensstaaten können abweichen. Keine Rechtsberatung, kein Angebot.
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Rückkehr-Fahrplan Krankenversicherung (PDF)Wie lange gilt die PKV im Ausland nach den Musterbedingungen?
Die meisten privaten Krankenversicherer bauen ihre Bedingungen auf den Musterbedingungen MB/KK 2009 des PKV-Verbands auf. Deren § 1 Abs. 4 regelt den Geltungsbereich in vier Sätzen: Der Schutz „erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa“; er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden; im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb Europas besteht er auch ohne Vereinbarung; und muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung verlängert werden, gilt er, solange die Rückreise die Gesundheit gefährden würde – höchstens zwei weitere Monate.
| Situation | Schutz nach Musterbedingungen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reise innerhalb Europas (inkl. Schweiz, UK) | versichert, solange der Aufenthalt vorübergehend ist | § 1 Abs. 4 S. 1 MB/KK |
| Reise außerhalb Europas, bis 1 Monat | versichert ohne besondere Vereinbarung | § 1 Abs. 4 S. 3 MB/KK |
| Reise außerhalb Europas, länger | nur mit Vereinbarung bzw. tariflicher Erweiterung | § 1 Abs. 4 S. 2 MB/KK |
| Krankheit verlängert den Aufenthalt außerhalb Europas | bis zur möglichen Rückreise, höchstens zwei weitere Monate | § 1 Abs. 4 S. 4 MB/KK |
| Umzug in einen EU-/EWR-Staat | Vertrag läuft weiter, Leistung höchstens wie im Inland | § 207 Abs. 3 VVG; § 1 Abs. 5 MB/KK |
| Umzug in andere Staaten (auch Schweiz) | Vertrag endet grundsätzlich; Fortsetzung per Vereinbarung, bei vorübergehendem Wegzug Anwartschaft | § 15 Abs. 3 MB/KK |
Warum Ihr Tarif wichtiger ist als das Muster
Die Musterbedingungen sind ein Muster des Verbands, kein Gesetz: Versicherer übernehmen sie und können den Schutz in ihren Tarifbedingungen erweitern – etwa auf weltweite Aufenthalte über einen Monat hinaus oder um Rücktransporte. Andere Tarife halten sich eng an das Muster. Deshalb gilt: Vor einer längeren Reise oder einem Sabbatical außerhalb Europas Tarifbedingungen prüfen – unter „Geltungsbereich“ oder „Auslandsaufenthalt“. Mehr Hintergrund: PKV im Ausland – was Ihr Tarif leistet.
Auslandsschutz je Tarif: was die Tarif-Steckbriefe zeigen
Wie unterschiedlich Versicherer das Muster ausgestalten, zeigt ein Blick in die Tarifunterlagen. Die Tabelle übernimmt für 34 Tarife der Vollversicherung das Feld „Auslandsschutz“ aus den Tarif-Steckbriefen auf PKV-Tarifprofil.de – wörtlich und mit der dort genannten Fundstelle. Danach reicht der Schutz außerhalb Europas ohne besondere Vereinbarung von einem Monat über zwei, drei, sechs, neun und zwölf bis zu 36 Monaten; einige Tarife nennen keine zeitliche Grenze, bei anderen ist der Geltungsbereich im Steckbrief nicht belegt. Tarifgeneration, Bausteine und Zusatztarife Ihres Vertrags können abweichen.
| Tarif | Auslandsschutz laut Steckbrief | Fundstelle laut Steckbrief |
|---|---|---|
| Allianz AktiMed (geschlossen) | in ganz Europa zeitlich unbegrenzt, weltweit bis 6 Monate; Kranken-Rücktransport aus dem Ausland bei Reisen | IPID AM90PU |
| Allianz MeinGesundheitsschutz | in der EU unbegrenzt, außerhalb der EU bis 6 Monate (Best: 12 Monate), inkl. Rücktransport; Ausdehnung einmalig bis 10 Jahre plus Kann-Verlängerung | Produktübersicht; IPID GSP90 |
| Alte Oldenburger A/K/Z | Europa; außerhalb Europas bis zu drei Monate ohne besondere Vereinbarung, länger gegen Beitragszuschlag bei Antrag innerhalb von drei Monaten | AVB MB/KK 2009 § 1 Abs. 4 mit Teil II |
| ARAG MedBest | Europa; außereuropäisch die ersten drei Monate ohne Vereinbarung, länger, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung möglich ist; Verlängerung gegen Beitragszuschlag (Antrag 14 Tage vor Reisebeginn); ortsübliche Honorare; Überführung bis 10.000 € | TB/KK 2019 § 1 Teil II Abs. 2 und § 4 Teil II Abs. 2 Ziffer 1 b; Tarif MedBest, Ziffer 3 f |
| AXA ActiveMe-U | EU und EWR: die ersten 6 Monate tariflich, danach auf Inlandskosten begrenzt (Erweiterung vereinbar); außerhalb von EU/EWR in den ersten 12 Vertragsmonaten Reisen bis 6 Wochen, danach bis 6 Monate; Rücktransport 100 %, Überführung oder Bestattung bis 10.000 € | AVB/KGV § 3 Abs. 1; ActiveMe-U, A (3), Seite 8 |
| AXA EL Bonus-U | Rücktransport (Reisemehrkosten) und Überführung bis 5.200 €; Geltungsbereich nach Teil I/II (nicht ausgewertet) | ELBonus-U, B (5) |
| AXA GesundExtra | EWR: die ersten 6 Monate tariflich, danach auf Inlandskosten begrenzt (Erweiterung vereinbar); außerhalb des EWR vorübergehende Aufenthalte bis 6 Monate, länger nur mit Vereinbarung (einmalig bis 36 Monate); Rücktransport 100 %, Überführung oder Bestattung bis 10.000 € | GesundExtra, A (3) und Seite 7 |
| AXA Vital 750 (geschlossen) | laut Kundeninformation zum Tarif: Heilbehandlung in Europa; außerhalb des EWR Aufenthalte bis 6 Monate, länger nur mit vorher beantragter Vereinbarung; bei Wohnsitz im EWR Mehrkosten gegenüber Deutschland selbst zu tragen | Kundeninformation zum Tarif VITAL, Seite 3 |
| Barmenia einsA | außereuropäisch zeitlich unbegrenzt, wenn Einbettzimmer- und Privatarzt-Schutz bei der Barmenia sowie Pflegepflichtversicherung bestehen; im Ausland auch über den dortigen Gebührenordnungen; Rücktransport | K 4610, Ziffer 4.11 und 1.5; K 4601, TB § 4 Ziff. 2.4 |
| Concordia AV | in der Beschreibung von AV, SV und ZV nicht genannt; VV PLUS laut Concordia: ärztliche Behandlung im Reiseland, bis die Rückreise ohne Gefährdung möglich ist | concordia.de, Tarif VV PLUS |
| Continentale COMFORT-U/PREMIUM | außereuropäisch 6 Monate ohne besondere Vereinbarung, länger bei Transportunfähigkeit; Rücktransport und Überführung (PREMIUM: 12 Monate, ortsübliche Kosten ohne GOÄ-Bindung) | COMFORT-U, A 1 b und B I 16; PREMIUM, A 1 a |
| Debeka B + BC (Beihilfe) | B und BC: außereuropäisch ohne zeitliche Begrenzung ohne besondere Vereinbarung · BC: verbleibende Kosten der Heilbehandlung auf Auslandsreisen, Rücktransport, Überführung, Bestattung im Ausland | C KV 104, III 7.1; C KV 106, II A 2 und III 5.1 |
| Debeka N, NW, N-SB | Schutz im außereuropäischen Ausland während der gesamten Aufenthaltsdauer ohne besondere Vereinbarung; Wohnsitzwechsel innerhalb Europas im tariflichen Umfang | Tarif N, III Ziff. 6.1 und 6.2 |
| Debeka PN (geschlossen) | außerhalb Europas ohne besondere Vereinbarung; Aufenthaltswechsel innerhalb Europas im tariflichen Umfang (PNE/PNZ zusätzlich Auslandsreise inkl. Rücktransport) | Tarif PN, III Ziff. 7.1 und 7.2 |
| DKV BestMed Komfort | außereuropäisch 6 Monate ab Beginn des Aufenthalts, Leistung bis zum Doppelten der Inlandsleistung; bis zu 2 weitere Monate bei Transportunfähigkeit; Rücktransport 100 %, Überführung bis 10.000 € | B 502, Teil 1 Ziff. 13.2 und 6 |
| DKV BestMed Premium BM5 (geschlossen) | Europa auch über Inlandskosten, soweit dort üblich; außereuropäisch 6 Monate (plus bis zu 2 Monate bei Transportunfähigkeit) bis zum Doppelten der Inlandsleistung; Rücktransport (80 %, wenn nicht von der DKV organisiert), Überführung bis 10.000 € | B 199/1, I.3 und II.5; B 194, § 6 |
| Gothaer MediVita | Europa; außereuropäisch während der ersten sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthalts | Informationsblatt 117047 |
| Hallesche NK.select | weltweite Heilbehandlung ohne besondere Vereinbarung; Rücktransport 100 %, Überführung bis 5.000 € (Europa) bzw. 10.000 € | TB/KK 2013 § 1 II Abs. 3; PM 253u, II.5 |
| Hallesche PRIMO | weltweite Heilbehandlung (TB), aber begrenzt auf deutsche Gebührenordnungen und Krankenhaus-Höchstpreise, aufhebbar nur per Vereinbarung; Rücktransport nur über Zusatztarif | TB/KK 2013 § 1 II Abs. 3; PM 63u, V. |
| HanseMerkur KVS1/KVS3 | Europa (inkl. außereuropäischer Teile Russlands und der Türkei); außereuropäisch 1. Monat voll, ab dem 2. Monat Leistung um ein Drittel gekürzt, wenn nichts anderes vereinbart; Leistung im Ausland bis zu den Inlandssätzen, erweiterbar per Besonderer Bedingung mit Zuschlag | MB/KK 2009 § 1 Abs. 4; TB/KK 2009 zu § 1 Abs. 4 |
| HanseMerkur Start Fit | Europa (inkl. außereuropäischer Teile Russlands und der Türkei); außereuropäisch ab dem 2. Monat Leistung um ein Drittel gekürzt, wenn nichts anderes vereinbart; Leistung bis zu Inlandssätzen, erweiterbar mit Zuschlag; PSV: Rücktransport bei Reisen bis 3 Monate | TB/KK 2009 zu § 1 (4); PSV, II.1 b |
| HUK-COBURG Komfort | Europa; außerhalb Europas bei vorübergehendem Aufenthalt bis 2 Monate ohne Vereinbarung (länger bis zur Transportfähigkeit, Fortführung beantragbar); Erstattung nach örtlichen Gebührenordnungen; Rücktransport, wenn von der HUK organisiert; Überführung bis 10.000 € | Teil II zu § 1 (4.1); Teil III, Nr. 5 |
| INTER QualiMed | Krankenrücktransport aus dem Ausland 100 % (alle Stufen); Premium: gezielte Auslandsbehandlung z. B. bei besonders schweren oder seltenen Erkrankungen; Geltungsbereich und Dauer nicht genannt | Broschüre 2604, S. 2 und 5; Flyer 2604 |
| LKH GUP | EU und EWR; außerhalb in den ersten 12 Monaten eines vorübergehenden Aufenthalts, auf Antrag gegen Zuschlag bis zweimal 5 Jahre verlängerbar; Erstattung nach ortsüblichen Kosten, Rücktransport 100 % | Tarif GUP, B.13; AVB/KKV GU § 1 Abs. 4 |
| LVM A / AP | Europa; außereuropäisch der erste Monat ohne Vereinbarung, bei notwendiger Behandlung bis zwei weitere Monate, bei einem dort eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis die Rückreise möglich ist; Rücktransport aus dem Ausland (Tarif S) | Teil I § 1 Abs. 4; Teil II zu § 1; Tarif S, Abs. 1 d |
| Münchener Verein BestensGesund Premium | vorübergehender Auslandsaufenthalt: in den ersten 6 Monaten Erstattung bis zu den ortsüblichen Kosten; Rücktransport 100 %, Überführung bis 10.000 €; Geltungsbereich im Einzelnen nach AVB Teil II | Tarif, A.2 und A.9 f–g |
| Nürnberger TOP/MAX | außereuropäisch bis neun Monate ohne Anzeige, länger solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung möglich ist; ortsübliche Kosten zu den tariflichen Sätzen; Rücktransport 100 %, Überführung bis 15.000 € | KV760, § 2 Abs. 6 |
| ottonova First Class | EWR ohne Zeitgrenze; außerhalb des EWR Reisen bis 6 Monate (länger bei stationärer Behandlung bis zur Transportfähigkeit); Rücktransport, Überführung bis 10.000 € | AVB/KKV § 3 (1); TB FC100 II L |
| R+V AGIL | Europa; außereuropäisch bis 36 Monate ohne besondere Vereinbarung, danach Verlängerung auf Antrag (ggf. befristet oder mit Zuschlag); Rücktransport bei Reisen bis 45 Tage 100 %, Überführung bis 12.000 € (comfort und classic pro: außereuropäisch 6 Monate, ambulant 75 % der ortsüblichen Kosten) | Tarif TN, Nr. 5.1 und 3.6.2; Tarif MP, Nr. 5.1 und 3.3.2 |
| SDK GesundheitsFAIR | weltweiter Versicherungsschutz; bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des EWR länderspezifischer Zuschlag ab dem 183. Tag möglich; Rücktransport versichert | Teil I, A.2; Teil IIs S1, B.2 |
| Signal Iduna KOMFORT-PLUS (geschlossen) | im Ausland bei akuter Behandlung ohne GOÄ-Bindung; Krankentransport aus dem Ausland 100 %; Überführung oder Bestattung bis 11.000 €; außereuropäisch laut Teil II (Fassung Juli 2026) bis 12 Monate ohne besondere Vereinbarung, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt | Teil III, B 1.1, 5.1, 5.2; Teil II zu § 1 Abs. 4 |
| Signal Iduna privat-SI | Europa; außereuropäisch bis 12 Monate ohne besondere Vereinbarung; im Ausland ortsübliche Sätze ohne GOÄ-Bindung; Rücktransport; Überführung bis 11.000 € | Teil II zu § 1 Abs. 4; Teil III, B 1.1, 6.1, 6.2 |
| uniVersa uni-intro Privat | Europa; außereuropäisch ohne Vereinbarung bis 36 Monate, wenn die Vollversicherung seit mindestens 36 Monaten besteht, sonst bis 3 Monate; ärztliche Behandlung im Ausland 75 %, Krankenhaus in der niedrigsten Preiskategorie | TB/KK § 1 (4.1); Tarif, I.1.2.1 a und 1.4.3 |
| Württembergische Premium | außereuropäisch die ersten sechs Monate ohne besondere Vereinbarung, länger, solange die Rückreise unverschuldet nicht möglich ist; ortsübliche Kosten im tariflichen Umfang; Rücktransport und Überführung bis 10.000 € bei Organisation durch den Versicherer | TB/KK 2021 zu § 1 Abs. 4; Teil III, Seite 21; Modul S1, Ziffer 10 und 12 |
Details im jeweiligen Tarif-Steckbrief auf PKV-Tarifprofil.deJeder Steckbrief zeigt die Leistungen eines Tarifs Feld für Feld mit Fundstelle – von der Erstattung beim Arzt bis zum Auslandsschutz: alle Tarif-Steckbriefe im Überblick. Fehlt Ihr Tarif oder haben Sie eine ältere Tarifgeneration, zählen Ihre eigenen Unterlagen – dort unter „Geltungsbereich“ oder „Auslandsaufenthalt“.
Wohnsitz behalten oder abmelden – der große Unterschied
Solange Ihr Wohnsitz in Deutschland bleibt, ist ein Auslandsaufenthalt eine Reise: Die PKV läuft, und die Frage ist nur, wie weit der Auslandsschutz reicht. Verlegen Sie dagegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, greift das Wegzugsrecht. In EU und EWR setzt sich der Vertrag kraft Gesetzes fort (§ 207 Abs. 3 VVG) – Details unter PKV im EU-Ausland. In allen anderen Staaten endet er nach den Musterbedingungen grundsätzlich, und ohne Anwartschaft fehlt Ihnen bei der Rückkehr der Weg zurück in Ihren Tarif – mehr unter PKV bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb der EU.
Wohnsitz bleibt in Deutschland
PKV läuft weiter, Beitrag wie bisher. Entscheidend ist der Auslandsschutz des Tarifs – außerhalb Europas nach dem Muster nur ein Monat.
Wohnsitz wird verlegt
EU/EWR: Vertrag läuft weiter. Andere Staaten: Vertrag endet grundsätzlich – vorher Anwartschaft oder Fortsetzung vereinbaren. Rechnen Sie im Anwartschaft-Rechner.
Gesetzlich versichert im Ausland
Für gesetzlich Versicherte gilt ein anderes System. Im Ausland ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In EU, EWR und der Schweiz hilft die Europäische Krankenversicherungskarte: Sie erhalten medizinisch notwendige Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Mit einigen Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen; die DVKA informiert dazu. Arbeiten Sie im Ausland für Ihren deutschen Arbeitgeber, erhalten Sie Leistungen vom Arbeitgeber, die Kasse erstattet bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V) – mehr unter Entsendung.
Langer Aufenthalt, Sabbatical, Weltreise: der gewöhnliche Aufenthalt
Die Musterbedingungen unterscheiden zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen: Behalten Sie Ihre Wohnung, sind Sie gemeldet, kehren Sie regelmäßig zurück? Wer für ein Sabbatical ein Jahr reist und die Wohnung behält, ist eher vorübergehend weg; wer die Wohnung auflöst und sich abmeldet, eher nicht. Im ersten Fall ist der Auslandsschutz Ihres Tarifs entscheidend, im zweiten gelten die Wegzugsregeln mit Vertragsende außerhalb von EU und EWR. Klären Sie bei langen Reisen schriftlich mit Ihrem Versicherer, wie er Ihren Aufenthalt einordnet. Für Weltreisende und digitale Nomaden gibt es eigene Ratgeber: Krankenversicherung bei Weltreise und Langzeitreise und Digitale Nomaden.
Grenzen des Checks
Der Check bildet Musterbedingungen und Gesetz ab, nicht Ihren konkreten Tarif. Ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bei einem langen Auslandsaufenthalt noch in Deutschland liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer zurückkommt, sollte zudem wissen, welche Versicherung dann greift – das zeigt der Rückkehrer-Navigator.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die private Krankenversicherung im Ausland?
In Europa nach den Musterbedingungen ohne feste Höchstdauer, solange der Aufenthalt vorübergehend ist. Außerhalb Europas besteht ohne besondere Vereinbarung Schutz im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4 MB/KK 2009). Tarife können den Schutz erweitern – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich dauerhaft ins Ausland ziehe?
In einen EU-/EWR-Staat läuft sie weiter, der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG). Bei einem Umzug in andere Staaten endet der Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich – außer Sie vereinbaren die Fortsetzung (Zuschlag möglich). Bei nur vorübergehendem Wegzug können Sie die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen.
Wie lange gilt die deutsche Krankenversicherung im Ausland, wenn ich gesetzlich versichert bin?
In EU, EWR und der Schweiz erhalten Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte medizinisch notwendige Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Außerhalb ruht der Anspruch grundsätzlich (§ 16 SGB V), außer ein Sozialversicherungsabkommen regelt etwas anderes oder Sie arbeiten dort für Ihren Arbeitgeber (§ 17 SGB V).
Gilt die Schweiz als Europa oder als EU?
Die Schweiz liegt in Europa – auf Reisen gilt dort also der europäische Schutz der Musterbedingungen. Sie gehört aber weder zur EU noch zum EWR: Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz, setzt sich die PKV nicht nach § 207 Abs. 3 VVG fort, sondern endet nach den Musterbedingungen grundsätzlich.
Brauche ich als Privatversicherter eine Auslandsreise-Krankenversicherung?
Für Reisen außerhalb Europas, die länger als einen Monat dauern, oft ja – wenn Ihr Tarif keinen längeren weltweiten Schutz vorsieht. Auch Rücktransporte sind nicht in jedem Tarif enthalten. Ein Blick in die Tarifbedingungen oder eine kurze Prüfung durch einen Makler klärt das.
Quellen
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009, § 1 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 – Stand Juni 2024
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses (Abs. 3: EU/EWR)
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs
- § 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
- DVKA: Häufig gestellte Fragen – Stand 26.05.2026
- PKV-Tarifprofil.de: Tarif-Steckbriefe, Feld 34 „Auslandsschutz“ (mit Fundstellen in den Tarifunterlagen der Versicherer) – Stand der Steckbriefe 10.–12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.