Ratgeber

PKV im Ausland dauerhaft: Was bei Wohnsitz außerhalb der EU endet und was bleibt

Innerhalb der EU schützt das Gesetz Ihren PKV-Vertrag beim Umzug. Außerhalb gilt das nicht: Wer seinen Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz, die USA, nach Thailand oder Dubai verlegt, verliert seine private Krankenversicherung grundsätzlich – es sei denn, er trifft vorher eine Vereinbarung.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (12 Abschnitte)
  1. PKV im Ausland dauerhaft: was § 15 Abs. 3 MB/KK regelt
  2. Welche Länder betroffen sind
  3. Dauerhaft oder vorübergehend: warum die Unterscheidung so wichtig ist
  4. Option A: Fortsetzung mit Auslandsschutz
  5. Option B: Anwartschaft und Versicherung vor Ort
  6. Option C: Vertragsende – und was es kostet
  7. Zwei Wohnsitze, lange Winter, Pendeln: Wann noch kein Wegzug vorliegt
  8. Ruhestand außerhalb der EU mit PKV
  9. Zum Vergleich: Was gesetzlich Versicherten beim Wegzug passiert
  10. Die drei Optionen im Vergleich
  11. Familien und gemischte Lagen
  12. So gehen Sie vor dem Wegzug vor
Das Wichtigste in Kürze
  • Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, endet nach den Musterbedingungen insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009).
  • Für eine Fortsetzung kann der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen; bei nur vorübergehender Verlegung können Sie die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen.
  • Die Regel betrifft auch die Schweiz und das Vereinigte Königreich, die weder zur EU noch zum EWR gehören.
  • Endet der Vertrag ersatzlos, bleibt die Alterungsrückstellung beim Versicherer (§ 204 VVG), und eine Rückkehr bedeutet in der Regel einen neuen Antrag mit Gesundheitsprüfung oder den Basistarif.

Wer dauerhaft im Ausland außerhalb von EU und EWR lebt, verliert nach den Musterbedingungen seine PKV: Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird aufgrund einer Vereinbarung fortgesetzt – gegebenenfalls mit Beitragszuschlag (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009). Bei nur vorübergehender Verlegung können Sie stattdessen eine Anwartschaft verlangen. Das gilt auch für die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Ihr Tarif kann günstigere Regeln enthalten. Stand: Oktober 2026.

PKV im Ausland dauerhaft: was § 15 Abs. 3 MB/KK regelt

Während § 207 Abs. 3 VVG den Umzug in EU- und EWR-Staaten gesetzlich absichert, fehlt eine solche Regel für alle anderen Staaten. Hier entscheiden die Vertragsbedingungen. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands, auf denen die meisten Tarife aufbauen, enthalten in § 15 Abs. 3 MB/KK 2009 drei Aussagen:

Grundsatz: Ende

Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die EU-/EWR-Staaten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis.

Ausnahme: Vereinbarung

Das gilt nicht, wenn das Verhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Dafür kann der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.

Anspruch: Anwartschaft

Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

„Insoweit“ bedeutet: Das Ende betrifft nur die Person, die wegzieht. Bleibt ein Partner in Deutschland, läuft sein Vertragsteil weiter. Und: Die Musterbedingungen sind ein Mindeststandard – manche Tarife sehen eine Fortsetzung mit weltweitem Schutz bereits vor. Lesen Sie Ihre Tarifbedingungen oder fragen Sie schriftlich nach.

Welche Länder betroffen sind

Betroffen sind alle Staaten außerhalb der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen). Das schließt zwei europäische Ziele ein, die oft übersehen werden:

PKV bei dauerhaftem Wohnsitzwechsel nach Zielland; § 207 Abs. 3 VVG, § 15 Abs. 3 MB/KK 2009; Pflicht vor Ort laut BAG (Schweiz) bzw. Landesrecht; Stand Oktober 2026.
ZielPKV nach MusterWas vor Ort meist giltMehr
Schweizendet, außer VereinbarungGrundversicherung innert drei Monaten nach WohnsitznahmeSchweiz
Vereinigtes Königreichendet, außer VereinbarungSystem des Landes; Regeln nach dem Brexit gesondert prüfen–
USAendet, außer Vereinbarungmeist Arbeitgeber- oder Marketplace-VersicherungUSA
Thailandendet, außer Vereinbarungprivate Versicherung; für bestimmte Visa Nachweis verlangtThailand
Dubai/VAEendet, außer Vereinbarungin Dubai gesetzliche Pflicht zur KrankenversicherungDubai

Dauerhaft oder vorübergehend: warum die Unterscheidung so wichtig ist

Ob Sie eine Anwartschaft verlangen können oder auf das Entgegenkommen Ihres Versicherers angewiesen sind, hängt davon ab, ob der Wegzug „nur vorübergehend“ ist. Gesetzlich ist das nicht definiert. Das Sozialrecht beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem sich jemand „nicht nur vorübergehend“ aufhält (§ 30 Abs. 3 SGB I); für den PKV-Vertrag kommt es auf die tatsächlichen Umstände an. Für einen vorübergehenden Wegzug sprechen etwa eine befristete Stelle, ein Sabbatical mit festem Ende oder eine dokumentierte Rückkehrabsicht. Für einen dauerhaften sprechen ein unbefristeter Job, Immobilienerwerb im Ausland oder der Ruhestand ohne Rückkehrplan.

Wer eine Rückkehr für möglich hält, sollte sie gegenüber dem Versicherer schriftlich festhalten. Bei einem dauerhaften Wegzug kann der Versicherer eine Anwartschaft ablehnen oder nur zu eigenen Bedingungen anbieten.

Option A: Fortsetzung mit Auslandsschutz

Manche Versicherer bieten an, den Vertrag für das Zielland fortzusetzen – oft gegen einen Beitragszuschlag, wie § 15 Abs. 3 MB/KK ihn zulässt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Versicherer möglichst frühzeitig darauf anzusprechen. Klären Sie dabei:

  • Gilt der Schutz im Zielland vollständig oder mit Einschränkungen, etwa bei Behandlungskosten in den USA?
  • Wie hoch ist der Zuschlag, und kann er sich ändern?
  • Erfüllt die Fortsetzung die Versicherungspflicht oder Visa-Anforderungen des Ziellands? Das entscheiden die dortigen Behörden.
  • Wie wird abgerechnet – in welcher Währung, mit welchem Assistance-Service?

Der Vorteil: Sie bleiben durchgehend in Ihrem Tarif, mit Alterungsrückstellung und ohne Rückkehrproblem. Der Nachteil: Der Beitrag läuft voll weiter, oft mit Zuschlag.

Option B: Anwartschaft und Versicherung vor Ort

Die Anwartschaft hält den Vertrag ruhend. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, erhalten keine Leistungen und kommen ohne neue Gesundheitsprüfung zurück. Laut Allianz kostet die kleine Anwartschaft 5 bis 10 %, die große im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags; die große erhält auch das Eintrittsalter. Im Zielland brauchen Sie dann eine eigene Absicherung – das dortige System, eine Langzeit-Auslands- oder eine internationale Krankenversicherung. Rechnen Sie im Anwartschaft-Rechner; alles Weitere erklärt Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt.

Option C: Vertragsende – und was es kostet

Ohne Vereinbarung endet der Vertrag mit dem Wegzug. Das ist keine Kündigung durch Sie, hat aber dieselben Folgen:

Alterungsrückstellung bleibt beim Versicherer

Übertragen wird nach § 204 VVG nur bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer, im Umfang des Basistarifs.

Neue Gesundheitsprüfung bei Rückkehr

Wer zuletzt privat versichert war, muss sich bei der Rückkehr in der Regel privat versichern (§ 193 Abs. 3 VVG) – ohne Anwartschaft mit Antrag, Gesundheitsprüfung und neuem Eintrittsalter.

Frist bei Rückkehr

Antrag innerhalb eines Monats, sonst Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG. Als Sicherheitsnetz bleibt der Basistarif, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat.

Wer sicher nicht zurückkommt, kann mit dieser Option leben. Für alle anderen ist sie die teuerste – nur nicht sofort. Die Rechtslage bei Rückkehr erklärt Zuletzt privat versichert und Rückkehr.

Zwei Wohnsitze, lange Winter, Pendeln: Wann noch kein Wegzug vorliegt

Nicht jeder lange Auslandsaufenthalt ist eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer seine Wohnung in Deutschland behält, hier gemeldet bleibt und regelmäßig zurückkehrt – etwa Ruheständler, die den Winter in Thailand oder Florida verbringen –, hat seinen Lebensmittelpunkt oft weiter in Deutschland. Dann endet die PKV nicht. Es gilt aber der Reiseschutz des Tarifs: Nach den Musterbedingungen besteht außerhalb Europas nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Für einen Winter von drei Monaten reicht das nicht – es sei denn, Ihr Tarif leistet länger. Schließen Sie die Lücke mit einer Vereinbarung oder einer Langzeit-Auslandsversicherung und lassen Sie sich die Einordnung Ihres Aufenthalts vom Versicherer schriftlich bestätigen. Wie lange Ihr Schutz reicht, zeigt der Auslandsschutz-Check.

Ruhestand außerhalb der EU mit PKV

Für privatversicherte Ruheständler ist der Wegzug in einen Drittstaat besonders folgenreich. Eine spätere Rückkehr – etwa wegen Pflegebedarfs oder zur Familie – fällt in ein Alter, in dem ein neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung kaum noch zu guten Bedingungen möglich ist. Ohne Fortsetzung oder Anwartschaft bliebe dann meist nur der Basistarif. Wer im Ruhestand auswandert und eine Rückkehr nicht sicher ausschließen kann, sollte deshalb besonders genau zwischen Fortsetzung mit Auslandsschutz und großer Anwartschaft abwägen. Auch die private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI) hat eigene Bedingungen; klären Sie, ob sie ruhen oder als Anwartschaft weiterlaufen kann. Zur PKV im Ruhestand allgemein: PKV in der Rente.

Zum Vergleich: Was gesetzlich Versicherten beim Wegzug passiert

Auch die GKV endet bei einem Umzug in einen Staat ohne Sozialversicherungsabkommen in der Regel mit der Verlegung des Wohnsitzes (Verbraucherzentrale); für Rentner bestätigt das die DVKA. Der Unterschied liegt im Rückweg: Gesetzlich Versicherte kommen bei einer Rückkehr ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht wieder in die GKV, egal wie lange sie weg waren. Privatversicherte haben diesen Automatismus nicht – für sie ersetzt die Anwartschaft das, was das Gesetz den gesetzlich Versicherten bietet. Mehr: Krankenkasse abmelden beim Auswandern.

Die drei Optionen im Vergleich

Optionen bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb von EU und EWR; § 15 Abs. 3 MB/KK 2009, § 204 VVG, Anwartschaftskosten laut Allianz; Stand Oktober 2026 – Ihr Tarif kann abweichen.
KriteriumFortsetzungAnwartschaftEnde
Schutz im Ziellandja, nach Vereinbarungnein – eigene Versicherung nötignein – eigene Versicherung nötig
Kostenvoller Beitrag, oft mit Zuschlag5 bis 10 % bzw. im Mittel 30 bis 45 %0 €
Gesundheitszustand gesichertjajanein
Alterungsrückstellungwird weiter aufgebautnur bei der großen Anwartschaftbleibt beim Versicherer
RückkehrnahtlosReaktivierung, oft binnen zwei Monateneuer Antrag oder Basistarif

Familien und gemischte Lagen

Weil das Vertragsende nach § 15 Abs. 3 MB/KK nur „insoweit“ eintritt, kann eine Familie mehrere Lösungen nebeneinander haben: Der Partner, der in Deutschland bleibt, behält seinen Vertrag unverändert; die Kinder, die mitziehen, erhalten eine Anwartschaft; der Partner mit dem Job im Ausland setzt seinen Vertrag mit Auslandsschutz fort. Jede dieser Entscheidungen braucht eine eigene Vereinbarung mit dem Versicherer. Denken Sie auch an Kinder, die während des Auslandsaufenthalts geboren werden: Ob und wie sie in den deutschen Vertrag aufgenommen werden können, regeln die Tarifbedingungen – fragen Sie vor der Geburt.

So gehen Sie vor dem Wegzug vor

Tarifbedingungen lesen

Steht dort eine Regel zum Wohnsitz im Ausland, die vom Muster abweicht?

Schriftlich anfragen

Fortsetzung mit Zuschlag, Anwartschaft klein oder groß, Pflegepflichtversicherung, Zusatzbausteine – jeweils mit Beitrag in Euro.

Vor der Abmeldung entscheiden

Ist der Vertrag mit dem Wegzug beendet, gibt es nichts mehr umzuwandeln. Die Versicherung vor Ort muss am Wegzugstag beginnen.

Wie lange Ihr Schutz bei Reisen vor dem endgültigen Umzug reicht, zeigt der Auslandsschutz-Check. Für Umzüge innerhalb der EU gilt das Gegenteil – siehe PKV im EU-Ausland. Den Gesamtüberblick bietet PKV und Auswandern.

Häufige Fragen

Kann ich meine PKV dauerhaft im Ausland behalten?

In EU und EWR ja, kraft Gesetzes (§ 207 Abs. 3 VVG). Außerhalb nur, wenn Ihr Versicherer einer Fortsetzung zustimmt – nach den Musterbedingungen endet der Vertrag sonst mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Für die Fortsetzung kann ein Beitragszuschlag verlangt werden. Ihr Tarif kann günstiger geregelt sein.

Endet meine private Krankenversicherung, wenn ich in die Schweiz ziehe?

Nach den Musterbedingungen grundsätzlich ja, denn die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Vereinbaren Sie vor dem Wegzug eine Fortsetzung oder – bei vorübergehendem Aufenthalt – eine Anwartschaft. In der Schweiz selbst müssen Sie sich innert drei Monaten in der Grundversicherung versichern (BAG).

Was ist der Unterschied zwischen dauerhaftem und vorübergehendem Wegzug?

Gesetzlich ist „vorübergehend“ nicht definiert; es kommt auf die tatsächlichen Umstände an – etwa eine befristete Stelle oder eine geplante Rückkehr. Wichtig ist der Unterschied, weil Sie nur bei vorübergehender Verlegung nach § 15 Abs. 3 MB/KK die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen können. Dokumentieren Sie Ihre Rückkehrabsicht gegenüber dem Versicherer.

Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen, wenn die PKV durch den Wegzug endet?

Sie bleiben beim Versicherer. Übertragen wird nach § 204 VVG nur bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer, und auch dann nur im Umfang des Basistarifs. Eine große Anwartschaft baut die Alterungsrückstellung dagegen weiter auf.

Muss ich bei einer Rückkehr wieder in die PKV, wenn mein Vertrag geendet hat?

In der Regel ja, wenn die deutsche PKV Ihre letzte anerkannte Versicherung war – Zeiten in Drittstaaten werden ausgeklammert. Ohne Anwartschaft heißt das: neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung oder Basistarif. Ausnahmen sind eine Anstellung vor dem 55. Geburtstag, die Familienversicherung und eine gesetzliche Versicherung in der Schweiz oder der EU.

Quellen

  1. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4–5, § 13 Abs. 11, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
  2. § 207 VVG – Fortsetzung bei Umzug in EU/EWR (Abs. 3) – abgerufen 10.10.2026
  3. § 204 VVG – Übertragung der Alterungsrückstellung
  4. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Basistarif
  5. Verbraucherzentrale: Krankenversicherung im Ausland – Wie lange bin ich geschützt? – Stand 19.05.2026
  6. Allianz: Anwartschaftsversicherung – Versichererangabe, abgerufen 10.10.2026
  7. § 30 SGB I – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
  8. BAG: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
  9. DVKA-Merkblatt: Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland (Rentner) – Stand 01.08.2025
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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