Ratgeber

Krankenversicherung bei Entsendung ins Ausland: A1, Ausstrahlung, GKV und PKV

Wer vom Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, fragt sich: Bin ich noch in Deutschland versichert? Meist lautet die Antwort ja – aber mit Bedingungen, die von Zielland, Dauer und Versicherungsart abhängen. Diese Seite richtet sich an Beschäftigte; Arbeitgeber finden die Verfahrensdetails bei ihrer Krankenkasse und der DVKA.

Redaktion PKV-Ausland.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Was eine Entsendung für die Krankenversicherung bedeutet
  2. Gesetzlich versichert und entsandt: § 17 SGB V
  3. Privat versichert und entsandt: Auslandsschutz prüfen
  4. Auslands-Gruppenversicherung des Arbeitgebers: Was sie nicht leistet
  5. Entsendung, lokaler Vertrag oder Auswanderung?
  6. Rückkehr nach der Entsendung
  7. Ihre Checkliste vor dem Einsatz
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einer im Voraus befristeten Entsendung im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses gelten die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht weiter („Ausstrahlung“, § 4 SGB IV).
  • Innerhalb von EU, EWR und mit der Schweiz gilt deutsches Recht weiter, wenn die Entsendung voraussichtlich höchstens 24 Monate dauert (Art. 12 VO (EG) 883/2004); den Nachweis liefert die A1-Bescheinigung, die meist die Krankenkasse ausstellt.
  • Gesetzlich Versicherte erhalten bei Beschäftigung im Ausland die Leistungen von ihrem Arbeitgeber; die Kasse erstattet ihm die Kosten bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V).
  • Privatversicherte müssen den Auslandsschutz ihres Tarifs prüfen: Nach den Musterbedingungen gilt außerhalb Europas ohne Vereinbarung nur der erste Monat (§ 1 Abs. 4 MB/KK 2009).

Bei einer Entsendung bleibt die Krankenversicherung in der Regel deutsch: Wird die Auslandstätigkeit im Voraus befristet im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, gelten die deutschen Vorschriften weiter (§ 4 SGB IV); in EU, EWR und der Schweiz bei voraussichtlich bis zu 24 Monaten, nachgewiesen mit der A1-Bescheinigung (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Gesetzlich Versicherte erhalten Leistungen im Ausland vom Arbeitgeber, die Kasse erstattet bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V). Privatversicherte prüfen den Auslandsschutz ihres Tarifs. Stand: Oktober 2026.

Für wen diese Seite gedacht ist: Wir erklären, was eine Entsendung für die Krankenversicherung der entsandten Person bedeutet. Melde- und Beitragsverfahren für Arbeitgeber, Lohnabrechnung und Steuerfragen behandeln wir nicht – erste Ansprechpartner sind laut DVKA die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, sowie Steuerberater.

Was eine Entsendung für die Krankenversicherung bedeutet

Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) beschreibt die Entsendung als vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird – das kann auch eine kurze Geschäftsreise sein. Ob dabei deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt, hängt vom Zielland ab: EU-Recht, ein bilaterales Abkommen oder allein das deutsche Recht. Auch wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt vom Beschäftigten ausgeht, schließt das eine Entsendung laut DVKA nicht zwingend aus – entscheidend ist, dass der deutsche Arbeitgeber weiter weisungsbefugt ist und das Gehalt zahlt. Das kann auch bei vorübergehender Arbeit im Homeoffice im Ausland gelten.

Rechtsrahmen bei Entsendung nach Zielregion; § 4 SGB IV, Art. 12 VO (EG) 883/2004, DVKA (FAQ Entsendung, Länderinformationen, USA); Stand Oktober 2026 – im Einzelfall entscheidet der zuständige Träger.
ZielregionDeutsches Recht gilt weiter, wenn …Nachweis
EU, EWR, SchweizTätigkeit für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, voraussichtlich höchstens 24 Monate, keine Ablösung einer anderen entsandten Person, mindestens einen Monat vorher deutsches Recht, Arbeitgeber gewöhnlich in Deutschland tätigA1-Bescheinigung
Abkommensstaaten (z. B. USA)Tätigkeit im Rahmen des deutschen Beschäftigungsverhältnisses, im Voraus befristet; Höchstdauer und erfasste Zweige je nach Abkommen – USA: nur Rentenversicherung, höchstens fünf Jahreabkommensspezifische Bescheinigung, z. B. D/USA 101
Vertragsloses Ausland (z. B. Thailand, VAE)Ausstrahlung nach § 4 SGB IV: Entsendung im Voraus zeitlich begrenztkeine Bescheinigung nötig; Arbeitgeber entscheidet, im Zweifel Träger fragen

Wichtig: Erfasst ein Abkommen die Krankenversicherung nicht – wie das mit den USA –, richtet sich die Krankenversicherung nach § 4 SGB IV. Und auch wenn deutsches Recht weiter gilt, kann laut DVKA zusätzlich das Recht des Beschäftigungslandes greifen; es kann zur Doppelversicherung kommen.

Gesetzlich versichert und entsandt: § 17 SGB V

Für gesetzlich Versicherte enthält das SGB V eine besondere Regel. Nach § 17 Abs. 1 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Das gilt entsprechend für familienversicherte Angehörige, die sie begleiten oder besuchen. Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber die Kosten bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären (§ 17 Abs. 2 SGB V). Ohne diese Regel würde der Leistungsanspruch im Ausland ruhen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

  • Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie er die Kosten im Ausland übernimmt – viele schließen dafür eine private Auslandskrankenversicherung ab.
  • In EU, EWR und der Schweiz hilft zusätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte bei medizinisch notwendigen Leistungen.
  • Freiwillig versicherte Arbeitnehmer: Die TK nennt die Möglichkeit, den Beitrag zu reduzieren, wenn der Arbeitgeber für Sie und mitreisende Angehörige einen privaten Krankenversicherungsschutz abgeschlossen hat und keine Leistungen zulasten der Kasse anfallen. Fragen Sie Ihre Kasse.

Privat versichert und entsandt: Auslandsschutz prüfen

Für Privatversicherte gilt keine Sonderregel wie § 17 SGB V. Entscheidend sind Wohnsitz und Tarif:

Wohnsitz bleibt in Deutschland

Die PKV läuft weiter. Nach den Musterbedingungen sind Behandlungen in Europa versichert, außerhalb Europas nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts ohne Vereinbarung; muss der Aufenthalt wegen Krankheit verlängert werden, längstens zwei weitere Monate (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Für längere Einsätze brauchen Sie eine Tarifregel, eine Vereinbarung oder eine Auslandsversicherung, oft über den Arbeitgeber.

Gewöhnlicher Aufenthalt wird verlegt

Zieht die Familie mit und verlagert sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland, gelten die Wegzugsregeln: In EU und EWR läuft die PKV weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), anderswo endet sie nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich – vorher Fortsetzung mit Auslandsschutz oder Anwartschaft vereinbaren.

Wie lange Ihr Schutz im Zielland reicht, zeigt der Auslandsschutz-Check; die Details erklärt PKV im Ausland. Bei einer Anwartschaft hilft der Anwartschaft-Rechner.

Auslands-Gruppenversicherung des Arbeitgebers: Was sie nicht leistet

Viele Arbeitgeber versichern entsandte Mitarbeitende über einen Gruppenvertrag im Ausland. Für die Zeit des Einsatzes ist das oft die praktischste Lösung. Für die Zeit danach zählt sie nicht: Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands begründen Auslands-Gruppenversicherungen deutscher Arbeitgeber kein „zuletzt privat versichert“, weil sie befristet sind. Für Ihre Zuordnung bei der Rückkehr bleibt Ihre deutsche Versicherung maßgeblich. Bei einer echten Entsendung ist das meist ohnehin unproblematisch, weil die deutsche Versicherung weiterläuft.

Entsendung, lokaler Vertrag oder Auswanderung?

Nicht jeder Auslandseinsatz ist eine Entsendung. Wechseln Sie zu einer Gesellschaft im Ausland und erhalten Sie dort einen lokalen Arbeitsvertrag, gilt in der Regel das Recht des Beschäftigungsstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004) bzw. das Recht des Gastlands. Dann endet Ihre deutsche Versicherung meist, und es gelten die Regeln für Auswanderer: Krankenversicherung beim Auswandern, PKV und Auswandern und Krankenkasse abmelden. Die Formulare – A1, E 104, S1 – erklärt E 104, S041, S1 und A1.

Rückkehr nach der Entsendung

Nach einer echten Entsendung ist die Rückkehr unkompliziert: Ihre deutsche Versicherung lief weiter, Sie nehmen die Arbeit in Deutschland wieder auf. Anders, wenn sich die Entsendung in eine lokale Anstellung im Ausland verwandelt hat oder Ihre Mitgliedschaft durch die Beschäftigung im Ausland endete. Dann gelten die Rückkehrregeln: Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung in die GKV; Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, können der GKV freiwillig beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Wege im Detail: Zurück in die GKV nach dem Ausland; die USA als Beispiel: Auswandern in die USA.

Ihre Checkliste vor dem Einsatz

  • Mit dem Arbeitgeber klären: Liegt eine Entsendung vor, wie lange, in welches Land?
  • In EU, EWR und Schweiz: A1-Bescheinigung über den Arbeitgeber bzw. die Kasse beantragen lassen; bei Abkommensstaaten die passende Bescheinigung.
  • GKV: Kostenübernahme nach § 17 SGB V und Auslandsversicherung des Arbeitgebers klären, mitreisende Angehörige einbeziehen.
  • PKV: Auslandsschutz des Tarifs prüfen, bei Bedarf Ausdehnung vereinbaren; bei Verlegung des Wohnsitzes Fortsetzung oder Anwartschaft.
  • Rücktransport und Notfallnummer klären – deutsche Krankenversicherungen tragen Rücktransporte oft nicht.

Häufige Fragen

Bin ich bei einer Entsendung ins Ausland weiter in Deutschland krankenversichert?

In der Regel ja, wenn die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist und im Rahmen Ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (§ 4 SGB IV). In der EU, im EWR und in der Schweiz gilt das bei einer voraussichtlichen Dauer bis 24 Monate (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Bei Abkommensstaaten richtet es sich nach dem jeweiligen Abkommen.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht gilt – bei einer Entsendung innerhalb von EU, EWR und Schweiz das deutsche. Ausgestellt wird sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, bei Privatversicherten von der Rentenversicherung bzw. der Arbeitsgemeinschaft der Versorgungswerke (DVKA).

Wer zahlt Arztkosten bei einer Entsendung?

Bei gesetzlich Versicherten zunächst der Arbeitgeber: Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und dort erkranken, erhalten die Leistungen von ihm; die Kasse erstattet ihm die Kosten bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V). Bei Privatversicherten zahlt der Versicherer nach Tarif und Auslandsschutz.

Kann ich meine PKV bei einer Entsendung weiterführen?

Ja. Bleibt Ihr Wohnsitz in Deutschland, läuft die PKV ohnehin weiter; entscheidend ist dann der Auslandsschutz, der nach den Musterbedingungen außerhalb Europas ohne Vereinbarung nur einen Monat umfasst. Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, endet der Vertrag nach dem Muster grundsätzlich – vereinbaren Sie vorher eine Fortsetzung mit Auslandsschutz oder eine Anwartschaft.

Was gilt bei einer Entsendung in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen?

Dann kommt es allein auf die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV an; eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Rechts brauchen Sie laut DVKA nicht. Möglich ist aber, dass zusätzlich die Vorschriften des Beschäftigungslandes greifen und es zu einer Doppelversicherung kommt.

Quellen

  1. § 4 SGB IV – Ausstrahlung – abgerufen 10.10.2026
  2. Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11–13 (EUR-Lex)
  3. DVKA: Häufig gestellte Fragen – Entsendung und A1-Bescheinigung – abgerufen 10.10.2026
  4. DVKA: Länderspezifische Informationen (vertragsloses Ausland, Doppelversicherung)
  5. DVKA: USA – Entsendung (Höchstdauer, Bescheinigung D/USA 101)
  6. § 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
  7. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
  8. TK: Anwartschaft – Hinweise zur Entsendung – Stand 17.03.2026
  9. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht (via vdek), S. 13 – 24.07.2023
Redaktion PKV-Ausland.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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