Lexikon Krankenversicherung Ausland: Rückkehr und Auswandern von A1 bis Zuschlag
E 104, S1, Anwartschaft, Auffang-Versicherungspflicht? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um die Krankenversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt – kurz, verständlich, mit Fundstelle. Werte 2026 amtlich bzw. laut Verband; Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
- 55er-Regel
- Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für die Auffang-Versicherungspflicht gilt sie nicht. Mehr bei PKV-Rente.de. Mehr dazu →
- A1-Bescheinigung
- Nachweis, dass bei einer Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz weiter die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten – typisch bei einer Entsendung von voraussichtlich bis zu 24 Monaten (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Beantragt wird sie in der Regel vom Arbeitgeber. Mehr dazu →
- Alterungsrückstellung
- Kapital, das private Krankenversicherer aus den Beiträgen bilden, um Beitragssteigerungen im Alter abzufedern. Bei einer Kündigung wird sie nur übertragen, wenn gleichzeitig ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer geschlossen wird – und nur im Umfang des Basistarifs, für Verträge ab 2009 (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Die große Anwartschaft baut sie weiter auf. Mehr dazu →
- Anwartschaftsversicherung
- Ruhender PKV-Vertrag: Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, erhalten keine Leistungen und können später ohne neue Gesundheitsprüfung zurückkehren. Bei vorübergehendem Wegzug außerhalb von EU und EWR kann sie nach § 15 Abs. 3 MB/KK 2009 verlangt werden. Kosten laut Allianz: klein 5–10 %, groß im Mittel 30–45 % des Beitrags (2026). Mehr dazu →
- Auffang-Versicherungspflicht
- Versicherungspflicht in der GKV für Menschen ohne andere Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich oder noch nie versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Sie beginnt am ersten Tag ohne Absicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V) und endet, sobald eine andere Absicherung beginnt (§ 190 Abs. 13 SGB V). Wer zuletzt privat versichert war, fällt in der Regel nicht darunter. Mehr dazu →
- Auslandskrankenversicherung
- Befristete Versicherung für Reisen oder längere Aufenthalte im Ausland (§ 195 Abs. 2 VVG). Sie begründet nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands (24.07.2023) kein „zuletzt privat versichert“ und zählt nicht als Vorversicherung für die freiwillige GKV. Mehr dazu →
- Ausstrahlung
- Fortgeltung der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bei einer im Voraus zeitlich begrenzten Entsendung ins Ausland (§ 4 SGB IV). Gesetzlich Versicherte erhalten dann Leistungen über den Arbeitgeber, die Kasse erstattet bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V). Mehr dazu →
- Basistarif
- Branchenweit einheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen, die mit denen der GKV vergleichbar sind (§ 152 VAG). Versicherer müssen u. a. Menschen mit Wohnsitz in Deutschland aufnehmen, die nicht GKV-pflichtig sind und noch keine PKV haben (§ 193 Abs. 5 VVG). Höchstbeitrag 2026: 1.017,18 € im Monat (PKV-Verband), bei Hilfebedürftigkeit halbiert. Mehr bei PKV-Beitragsbrief.de. Mehr dazu →
- Drittstaat
- Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz, z. B. USA, Thailand oder die Vereinigten Arabischen Emirate. Versicherungszeiten dort werden bei der Frage „zuletzt gesetzlich oder privat versichert?“ ausgeklammert; Ausnahmen mit Gleichstellung sind laut GKV-Spitzenverband die Türkei, Nordmazedonien und Tunesien. Mehr dazu →
- DVKA
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland beim GKV-Spitzenverband. Sie informiert über Kranken- und Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten, Formulare und Abkommen; das Bundesgesundheitsministerium verweist für Auslandsfragen auf sie. Mehr dazu →
- E 104
- Früheres EU-Formular „Bescheinigung über Versicherungszeiten“. Heute fragt die Kasse die Zeiten meist elektronisch mit dem SED S040 an, die Antwort kommt als SED S041. Gesetzliche Zeiten aus EU-Staaten zählen damit für die Vorversicherungszeit und die Krankenversicherung der Rentner (DVKA, Stand 26.05.2026). Mehr dazu →
- Entsendung
- Befristeter Einsatz im Ausland im Auftrag des deutschen Arbeitgebers. Innerhalb der EU gelten die deutschen Vorschriften weiter, wenn die Dauer voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12 VO (EG) 883/2004); außerhalb entscheiden Abkommen oder die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. Mehr dazu →
- Europäische Krankenversicherungskarte
- Nachweis für gesetzlich Versicherte auf vorübergehenden Aufenthalten in EU, EWR und der Schweiz: Sie erhalten medizinisch notwendige Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Kein Ersatz für eine Versicherung bei Wohnsitz im Ausland. Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern eines GKV-Mitglieds, wenn sie u. a. in Deutschland wohnen, nicht hauptberuflich selbstständig sind und höchstens 1/7 der Bezugsgröße verdienen – 2026: 565 € im Monat (§ 10 SGB V). Sie steht auch Rückkehrern mit PKV-Vorgeschichte offen. Mehr dazu →
- Freiwillige Versicherung
- Beitritt zur GKV ohne Versicherungspflicht, z. B. nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Vorversicherungszeit oder als Rückkehrer-Arbeitnehmer, der binnen zwei Monaten wieder arbeitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB V). Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu →
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt – so definiert ihn das Sozialrecht (§ 30 Abs. 3 SGB I); im Versicherungsvertrag kommt es auf die tatsächlichen Umstände an. Seine Verlegung entscheidet in der PKV, ob der Vertrag weiterläuft (EU/EWR, § 207 Abs. 3 VVG) oder nach § 15 Abs. 3 MB/KK endet. Mehr dazu →
- Große Anwartschaft
- Anwartschaft, die Gesundheitszustand und ursprüngliches Eintrittsalter sichert und die Alterungsrückstellung weiter aufbaut. Kostet laut Allianz im Mittel 30 bis 45 % des bisherigen Beitrags (2026) – bei 600 € Beitrag rund 180 bis 270 € im Monat. Mehr dazu →
- Kleine Anwartschaft
- Anwartschaft, die den Gesundheitszustand sichert – bei der Rückkehr gilt der Beitrag für das dann erreichte Alter. Kostet laut Allianz 5 bis 10 % des bisherigen Beitrags (2026), bei 600 € Beitrag also 30 bis 60 € im Monat. Mehr dazu →
- Kontrahierungszwang
- Pflicht der privaten Krankenversicherer, bestimmte Personen im Basistarif aufzunehmen – eine Ablehnung ist nur nach Anfechtung oder Rücktritt wegen vorsätzlicher Falschangaben beim selben Versicherer erlaubt (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 Abs. 2 VAG). Mehr dazu →
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
- Pflichtversicherung für Rentner, die seit der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte gesetzlich versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Gesetzliche EU-Zeiten zählen mit, private Zeiten nicht. Mehr bei PKV-Rente.de. Mehr dazu →
- MB/KK 2009
- Musterbedingungen des PKV-Verbands für die Krankheitskostenversicherung (Stand Juni 2024). Sie regeln u. a. den Auslandsschutz: Europa versichert, außerhalb Europas automatisch der erste Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4), Fortsetzung in EU/EWR (§ 1 Abs. 5) und Vertragsende bei Wegzug in andere Staaten (§ 15 Abs. 3). Tarife können mehr leisten. Mehr dazu →
- Mindestbemessungsgrundlage
- Mindesteinkommen, nach dem freiwillig Versicherte und Auffang-Versicherte in der GKV Beiträge zahlen – 2026: 1.318,33 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V, § 227 SGB V). Daraus ergibt sich ohne Krankengeld, kinderlos und mit 2,9 % Zusatzbeitrag ein Mindestbeitrag von rund 278,17 €. Mehr dazu →
- Notlagentarif
- Tarif, in dem PKV-Versicherte mit Beitragsrückständen nach dem Mahnverfahren nur noch Akutversorgung erhalten (§ 193 Abs. 6–7 VVG, § 153 VAG). Er ist kein Weg für Rückkehrer, sondern eine Folge von Zahlungsrückständen. Mehr dazu →
- Pflicht zur Versicherung
- Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten, sofern sie nicht in der GKV versichert oder versicherungspflichtig ist (§ 193 Abs. 3 VVG). Mit der Abmeldung ins Ausland entfällt sie, mit der Rückkehr lebt sie wieder auf. Mehr dazu →
- Portable Document
- Papiernachweis im EU-Sozialrecht, den Versicherte bei sich tragen, z. B. A1 (anwendbares Recht), S1 (Eintragung für Leistungen im Wohnstaat) oder S2 (genehmigte Behandlung). Zwischen den Trägern läuft der Austausch elektronisch über strukturierte Dokumente (SED). Mehr dazu →
- Prämienzuschlag
- Einmaliger Zuschlag in der PKV, wenn der Vertrag später als einen Monat nach Beginn der Pflicht beantragt wird: ein Monatsbeitrag je weiterem angefangenem Monat, ab dem sechsten Monat ein Sechstel; Dauer unbekannt = mindestens fünf Jahre (§ 193 Abs. 4 VVG). Bei 14 Monaten 5,5 Monatsbeiträge (PKV-Verband). Stundung gegen Raten möglich. Mehr dazu →
- Reaktivierung
- Wiederaufleben des vollen PKV-Schutzes nach einer Anwartschaft, ohne neue Gesundheitsprüfung. Viele Versicherer verlangen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Anwartschaftsgrundes, sonst kann eine Gesundheitsprüfung verlangt werden (Allianz, 2026). Mehr dazu →
- S1
- EU-Dokument zur Eintragung für Leistungen im Wohnstaat, wenn jemand in einem anderen Staat versichert ist – etwa Rentner mit deutscher Rente im EU-Ausland oder Grenzgänger. Die Leistungen richten sich nach dem Recht des Wohnstaats. Für Grenzgänger in die Schweiz: Grenzgänger-PKV.de. Mehr dazu →
- SED S040 / S041
- Strukturierte elektronische Dokumente, mit denen Krankenkassen Versicherungszeiten in anderen EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anfragen (S040) und bestätigt bekommen (S041) – Nachfolger des Formulars E 104 (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023). Mehr dazu →
- Sozialversicherungsabkommen
- Zwischenstaatliche Verträge, die regeln, welches Recht bei Arbeit im Ausland gilt und welche Zeiten angerechnet werden. Bei der Auffang-Versicherungspflicht stellen laut GKV-Spitzenverband nur die Abkommen mit der Türkei, Nordmazedonien und Tunesien ausländische Versicherungen gleich. Mehr dazu →
- Tatbestandsgleichstellung
- Grundsatz der EU-Koordinierung: Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat werden so behandelt, als wären sie im eigenen Land eingetreten (Art. 5 VO (EG) 883/2004). Deshalb zählt eine gesetzliche Versicherung in EU, EWR oder der Schweiz bei der Rückkehr wie eine deutsche. Mehr dazu →
- Verordnung (EG) 883/2004
- EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in EU, EWR und mit der Schweiz. Sie regelt u. a. Gleichstellung (Art. 5), Zusammenrechnung von Zeiten (Art. 6), Versicherung im Beschäftigungsstaat (Art. 11) und Entsendung bis 24 Monate (Art. 12). Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze (JAEG)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze, bis zu der Angestellte gesetzlich pflichtversichert sind: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Wer darüber verdient, ist versicherungsfrei und fällt nicht unter die Auffang-Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB V). Mehr dazu →
- Vorversicherungszeit
- Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt zur GKV: mindestens 24 Monate Versicherung in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden oder zwölf Monate unmittelbar davor (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Gesetzliche EU-Zeiten zählen nach Art. 6 VO (EG) 883/2004 mit. Mehr dazu →
- Wartezeit
- Zeit nach Vertragsbeginn, in der eine PKV noch nicht leistet – höchstens drei Monate allgemein, acht Monate für bestimmte Leistungen (§ 197 Abs. 1 VVG). Wer die PKV spätestens zwei Monate nach Ende einer Vorversicherung beantragt, bekommt diese angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
- Wegzug in die EU
- Verlegt eine privat versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-/EWR-Staat, setzt sich der Vertrag fort; der Versicherer leistet höchstens wie bei Aufenthalt in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG). Die Schweiz gehört nicht dazu. Mehr dazu →
- Zuletzt gesetzlich oder privat versichert
- Entscheidendes Merkmal bei der Rückkehr: Die zeitlich letzte Versicherung – egal, wie lange her – ordnet Sie der GKV oder der PKV zu (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Zeiten in EU, EWR, Schweiz und UK zählen mit, Drittstaaten-Zeiten, Auslandskrankenversicherungen und reine Anwartschaften nicht (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023). Mehr dazu →
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