Inhalt (9 Abschnitte)
- Krankenversicherung nach der Rückkehr aus der EU: was anders ist
- Zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert: der Weg in die GKV
- Zuletzt im EU-Ausland privat versichert: die umstrittene Konstellation
- EU-Zeiten nachweisen: E 104, SED S040 und S041
- Freiwillige GKV nach der Rückkehr aus der EU
- Rentner, die aus dem EU-Ausland zurückkommen
- Zurück in Deutschland, aber weiter für das EU-Ausland tätig?
- Fünf Schritte für Ihre Rückkehr aus der EU
- Häufige Irrtümer bei der Rückkehr aus der EU
- Gesetzliche Versicherungszeiten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz werden im Regelfall wie deutsche behandelt (Art. 5 und 6 VO (EG) 883/2004) – für die Zuordnung zur GKV und für die Vorversicherungszeit.
- Wer zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht in die GKV, auch mit PKV-Vorgeschichte (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023).
- Den Nachweis liefert die Bescheinigung E 104 bzw. das SED S041 des ausländischen Trägers; die deutsche Kasse kann es selbst anfordern (DVKA).
- Eine private Vollversicherung bei einem Versicherer im EU-Ausland zählt dagegen als „zuletzt privat versichert“ – das ist umstritten, das BSG hat die Frage nicht entschieden.
Für die Krankenversicherung bei der Rückkehr aus der EU gilt: Gesetzliche Versicherungszeiten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz zählen wie deutsche (Art. 5 und 6 VO (EG) 883/2004). Wer zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht in die GKV – auch nach einer früheren PKV. EU-Zeiten zählen zudem für die Vorversicherungszeit der freiwilligen GKV; der Nachweis läuft über die Bescheinigung E 104 bzw. das SED S041. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse. Stand: Oktober 2026.
Krankenversicherung nach der Rückkehr aus der EU: was anders ist
Innerhalb der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und mit der Schweiz koordiniert die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Sozialversicherungssysteme. Für Rückkehrer sind drei ihrer Regeln entscheidend. Artikel 5 verlangt, dass Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat wie eigene behandelt werden. Artikel 6 schreibt vor, dass Versicherungszeiten aus anderen Staaten zusammengerechnet werden, wo das Recht Vorversicherungszeiten verlangt. Und Artikel 11 legt fest, welches Recht gilt: Wer in einem Staat arbeitet, ist grundsätzlich dort versichert; Nichterwerbstätige unterliegen in der Regel dem Recht ihres Wohnstaats.
Für die Zuordnung bei der Rückkehr bezieht der GKV-Spitzenverband auch das Vereinigte Königreich ein. Anders als bei Drittstaaten wie den USA oder Thailand gehen Ihre Jahre in der EU also nicht verloren. Sie können Ihnen den Weg in die GKV öffnen, eine freiwillige Versicherung ermöglichen oder bei der Krankenversicherung der Rentner mitzählen.
Zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert: der Weg in die GKV
Die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst Menschen ohne anderweitige Absicherung, die zuletzt gesetzlich versichert waren. Der GKV-Spitzenverband zählt dazu ausdrücklich auch eine gesetzliche Versicherung im EU-/EWR-Ausland, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023). Das gilt auch für Auswanderer, die vor dem Wegzug privat versichert waren und erst im Gastland – etwa über einen Job – in das gesetzliche System kamen.
Was das praktisch bedeutet: Wer nach drei Jahren als Angestellte in Wien oder Madrid zurückkommt und in Deutschland zunächst keine Arbeit hat, wird in der Regel ab dem ersten Tag Mitglied der GKV – bei der Kasse, bei der sie zuletzt in Deutschland versichert war, sonst bei einer frei gewählten (§ 174 Abs. 3 SGB V).
Eine wichtige Grenze setzt § 6 Abs. 3b SGB V: Wer die gleichgestellte Absicherung im EU-Ausland erst nach dem 55. Geburtstag begründet hat und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert, sondern überwiegend versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt versicherungsfrei. Der Weg über die Gleichstellung ist dann versperrt.
Zuletzt im EU-Ausland privat versichert: die umstrittene Konstellation
Die Gleichstellung wirkt auch in die andere Richtung. Eine private Krankheitskostenvollversicherung bei einem Versicherer aus EU, EWR oder der Schweiz gilt nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands als „zuletzt privat versichert“ – mit der Folge, dass die Pflicht zur privaten Krankenversicherung greift (§ 193 Abs. 3 VVG). Das LSG Baden-Württemberg hat das im Eilverfahren bestätigt (13.05.2020 – L 4 KR 1252/20 ER-B).
Die Frage war lange umstritten. Das LSG Saarland stellte 2014 nur auf deutsche Versicherungsverhältnisse ab (16.07.2014 – L 2 KR 50/11) – im Fall eines Rückkehrers aus Spanien, der vor dem Wegzug gesetzlich versichert war und dort privat. Das Bundessozialgericht hat die Frage im anschließenden Verfahren nicht inhaltlich entschieden, sondern die Revision der Krankenkasse als unzulässig verworfen (BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 14/14 R). Wer in dieser Lage ist, sollte seine Kasse vor der Rückkehr schriftlich um eine Einschätzung bitten. Lehnt sie ab, ist der Weg über Widerspruch und Sozialgericht offen; beraten lassen können Sie sich bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
| Vor dem Wegzug | Im EU-Ausland zuletzt | Voraussichtliche Zuordnung |
|---|---|---|
| GKV | gesetzlich versichert | GKV-Auffang |
| PKV | gesetzlich versichert (vor dem 55. Geburtstag begründet) | GKV-Auffang |
| PKV | gesetzlich versichert, erst ab 55 begründet, davor überwiegend versicherungsfrei/selbstständig | versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3b) – PKV-Pflicht |
| GKV | private Vollversicherung bei EU-Versicherer | PKV-Pflicht nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands – strittig |
| GKV oder PKV | nur Reise- oder Auslandskrankenversicherung | zählt nicht – maßgeblich bleibt die Versicherung davor |
EU-Zeiten nachweisen: E 104, SED S040 und S041
Ihre Versicherungszeiten im EU-Ausland müssen belegt werden. Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) empfiehlt: Lassen Sie sich von der Krankenkasse des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert waren, eine Bescheinigung E 104 bzw. ein SED S041 über die dort zurückgelegten Zeiten ausstellen und an Ihre deutsche Kasse senden. Die deutsche Kasse kann die Bescheinigung auch selbst anfordern – elektronisch mit dem SED S040.
- E 104: der bisherige Papiervordruck zur Bestätigung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten.
- SED S040 / S041: der elektronische Austausch zwischen den Trägern – S040 ist die Anfrage, S041 die Antwort.
- Andere Nachweise: Laut DVKA kommen auch Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweise über Lohnersatzleistungen, Studienbescheinigungen und – bei Staaten mit nationalem Gesundheitsdienst – Wohnsitznachweise in Betracht.
Staaten mit nationalem Gesundheitsdienst für alle Einwohner sind laut DVKA unter anderem Dänemark, Finnland, Irland, Italien, Portugal, Schweden und Tschechien. Dort ist der Wohnsitz oft der entscheidende Beleg. Mehr zu allen Formularen: E 104, S041, S1 und A1.
Freiwillige GKV nach der Rückkehr aus der EU
Die freiwillige Versicherung ist vor allem für Rückkehrer wichtig, die als Angestellte mehr als die Versicherungspflichtgrenze verdienen (77.400 € im Jahr 2026) und deshalb nicht unter die Auffang-Versicherungspflicht fallen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V brauchen Sie 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar vorher; EU-Zeiten zählen laut DVKA im Regelfall mit. Endete Ihre deutsche Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland, können Sie auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beitreten, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
In beiden Fällen ist der Beitritt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Ob die Frist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bei einer Rückkehr aus der EU ab dem Ende der ausländischen Versicherung oder ab der Rückkehr läuft, ist nicht abschließend geklärt. Rechnen Sie vorsichtig ab dem früheren Datum – der Rückkehr-Fristenrechner macht genau das.
Rentner, die aus dem EU-Ausland zurückkommen
Viele Rentner leben im EU-Ausland, sind aber weiter in Deutschland gesetzlich versichert und erhalten Leistungen vor Ort über das Portable Dokument S1. Für sie ist die Rückkehr einfach: Laut DVKA-Merkblatt (Stand 01.08.2025) sollen sie den Träger am Wohnort und die deutsche Kasse über die Rückkehr informieren und ausländische Versicherungskarten zurückgeben. Die deutsche Kasse prüft dann den Leistungsanspruch und stellt wieder eine elektronische Gesundheitskarte aus.
Wer dagegen im EU-Ausland selbst versichert war, etwa über eine Rente des Gastlands, landet in den allgemeinen Regeln: Krankenversicherung der Rentner, wenn die 9/10-Regel erfüllt ist – EU-Zeiten zählen mit –, sonst Auffang-Versicherung oder PKV-Pflicht. Details: Rentner zurück nach Deutschland.
Zurück in Deutschland, aber weiter für das EU-Ausland tätig?
Nicht jede Rückkehr beendet die Verbindung zum Gastland. Zwei Fälle kommen häufig vor. Erstens: Sie ziehen nach Deutschland und arbeiten für Ihren bisherigen Arbeitgeber im EU-Ausland aus dem Homeoffice weiter. Dann üben Sie die Beschäftigung in Deutschland aus; nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie arbeiten – mit Sonderregeln, wenn Sie gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Art. 13). Welches Recht für Sie gilt, stellt die zuständige Stelle mit der A1-Bescheinigung fest; die DVKA erklärt das Verfahren.
Zweitens: Sie wohnen wieder in Deutschland, pendeln aber zur Arbeit in den Nachbarstaat. Dann sind Sie Grenzgänger und in der Regel im Beschäftigungsstaat versichert – mit eigenen Regeln, etwa dem Optionsrecht im Verhältnis zur Schweiz. Das erklärt Grenzgänger-PKV.de.
Fünf Schritte für Ihre Rückkehr aus der EU
Letzte Versicherung bestimmen
Gesetzlich oder privat im Gastland? Gab es nur eine Reise- oder Auslandsversicherung, zählt die davor.
Nachweise anfordern
E 104 bzw. SED S041 beim ausländischen Träger oder über die deutsche Kasse; Kündigungs- und Abmeldebestätigungen sichern.
Status klären
Anstellung unter oder über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständigkeit, Rente, ohne Einkommen.
Kasse schriftlich fragen
Vor allem bei privater Versicherung im Gastland oder einem Zuzug ins Gastland nach dem 55. Geburtstag.
Fristen einhalten
Sofort bei der Kasse melden, freiwilligen Beitritt binnen drei Monaten anzeigen oder PKV binnen eines Monats beantragen.
Im Gastland sollten Sie sich ebenfalls abmelden und das Ende der Versicherung bestätigen lassen. Für die Schweiz gelten Besonderheiten, die der Ratgeber Rückkehr aus der Schweiz erklärt. Die allgemeinen Wege in die gesetzliche Kasse beschreibt Zurück in die GKV nach dem Ausland; wer der PKV zugeordnet wird, findet die Rechtslage unter Zuletzt privat versichert und Rückkehr. Ihre persönliche Einschätzung liefert der Rückkehrer-Navigator.
Häufige Irrtümer bei der Rückkehr aus der EU
Gesetzliche Zeiten aus EU-Staaten werden im Regelfall gleichgestellt – für die Zuordnung, die freiwillige Versicherung und die Krankenversicherung der Rentner.
Nicht, wenn Sie zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert waren – dann spricht vieles für die GKV, außer § 6 Abs. 3b SGB V greift.
Ohne Nachweis kann die Kasse nur auf die zuletzt belegte Versicherung abstellen. Fordern Sie E 104 bzw. S041 früh an.
Häufige Fragen
Welche Krankenversicherung bekomme ich nach der Rückkehr aus dem EU-Ausland?
Das hängt von Ihrer letzten Versicherung und Ihrem Status ab. Waren Sie im EU-Ausland gesetzlich versichert und haben in Deutschland keine andere Absicherung, spricht vieles für die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV. Mit einer Anstellung bis zur Versicherungspflichtgrenze sind Sie darüber pflichtversichert. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse.
Zählen meine Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland für die freiwillige GKV?
Im Regelfall ja. Nach Art. 6 VO (EG) 883/2004 und laut DVKA sind gesetzliche Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten den deutschen gleichgestellt – auch für die Vorversicherungszeit der freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherung der Rentner.
Was ist das Formular E 104?
Die Bescheinigung E 104 bzw. ihr elektronischer Nachfolger SED S041 bestätigt Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Ausstellen kann sie der Krankenversicherungsträger des Staates, in dem Sie versichert waren; Ihre deutsche Kasse kann sie mit dem SED S040 auch selbst anfordern.
Ich war im EU-Ausland privat versichert – gelte ich als zuletzt privat versichert?
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands und des LSG Baden-Württemberg ja, wenn es sich um eine private Krankheitskostenvollversicherung bei einem Versicherer aus EU, EWR oder der Schweiz handelt. Das LSG Saarland hatte 2014 anders entschieden; das BSG hat die Frage nicht inhaltlich entschieden. Fragen Sie Ihre Kasse vor der Rückkehr schriftlich.
Wie lange habe ich nach der Rückkehr Zeit, mich zu versichern?
Die Auffang-Versicherung beginnt kraft Gesetzes am ersten Tag ohne andere Absicherung – melden Sie sich sofort. Den Beitritt zur freiwilligen GKV müssen Sie innerhalb von drei Monaten anzeigen. Gehören Sie in die PKV, beantragen Sie innerhalb eines Monats, sonst droht ein Prämienzuschlag.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 5, 6, 11 (EUR-Lex) – konsolidiert 31.07.2019
- DVKA: Häufig gestellte Fragen (E 104 / SED S041, Gleichstellung von Versicherungszeiten) – abgerufen 10.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (via vdek), S. 10–12 – 24.07.2023
- DVKA-Merkblatt: Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland (Rentner) – Stand 01.08.2025
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3b)
- BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 KR 14/14 R (Haufe) – NZS 2016, 919
- iww.de: Was bedeutet die Auffangpflichtversicherung nach längerem Auslandsaufenthalt? (LSG Saarland L 2 KR 50/11) – Sekundärquelle, 02.06.2016
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.