Inhalt (10 Abschnitte)
- PKV im EU-Ausland: was § 207 Abs. 3 VVG regelt
- Welche Staaten zählen – und welche nicht
- „Höchstens wie im Inland“: was die Leistungsgrenze bedeutet
- Arbeiten im Gastland: Doppelversicherung vermeiden
- Beitrag, Zuschuss und Zusatzbausteine nach dem Umzug
- Ruhestand in der EU: wann die PKV weiterlaufen sollte
- Weiterziehen, zurückkommen: was sich dann ändert
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Wann Sie „umgezogen“ sind
- Drei typische Konstellationen
- Checkliste vor dem Umzug in die EU
- Verlegt eine privat versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU- oder EWR-Staat, setzt sich das Versicherungsverhältnis fort (§ 207 Abs. 3 VVG, § 1 Abs. 5 MB/KK 2009).
- Der Versicherer bleibt höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste; maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen.
- Die Regel gilt für die 26 anderen EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht für die Schweiz und nicht für das Vereinigte Königreich.
- Wer im Gastland arbeitet, ist dort in der Regel pflichtversichert (Art. 11 VO (EG) 883/2004); dann ist eine Anwartschaft oft günstiger als der volle Beitrag – laut Allianz kostet die kleine 5 bis 10 % des Beitrags.
PKV im EU-Ausland: Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU- oder EWR-Staat, läuft Ihre private Krankenversicherung kraft Gesetzes weiter; der Versicherer leistet höchstens so, wie er es bei einem Aufenthalt in Deutschland müsste (§ 207 Abs. 3 VVG). Das gilt für die anderen EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht für die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Wer im Gastland arbeitet und dort pflichtversichert ist, wählt oft eine Anwartschaft statt des vollen Beitrags. Stand: Oktober 2026.
PKV im EU-Ausland: was § 207 Abs. 3 VVG regelt
Der Kern steht in einem einzigen Satz des Versicherungsvertragsgesetzes: „Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte“ (§ 207 Abs. 3 VVG). Die Musterbedingungen übernehmen das wörtlich (§ 1 Abs. 5 MB/KK 2009).
Das hat drei Folgen. Erstens: Der Vertrag endet nicht. Sie müssen nichts beantragen, und der Versicherer kann den Umzug nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen; die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskostenversicherung ist ihm ohnehin verwehrt (§ 206 Abs. 1 Satz 2 VVG). Zweitens: Ihr Leistungsumfang bleibt der Ihres Tarifs – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Drittens: Sie zahlen den bisherigen Beitrag weiter, auch wenn Sie im Gastland anderweitig versichert sind.
Welche Staaten zählen – und welche nicht
| Region | Staaten | PKV beim Wohnsitzwechsel |
|---|---|---|
| EU | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | läuft kraft Gesetzes weiter |
| EWR (ohne EU) | Island, Liechtenstein, Norwegen | läuft kraft Gesetzes weiter |
| Schweiz | – | endet nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich, außer Vereinbarung |
| Vereinigtes Königreich | – | endet nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich, außer Vereinbarung |
| Alle anderen Staaten | z. B. USA, Thailand, VAE | endet grundsätzlich, außer Vereinbarung |
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind die beiden häufigsten Missverständnisse. Beide liegen in Europa – auf Reisen gilt dort der europäische Schutz der Musterbedingungen –, gehören aber weder zur EU noch zum EWR. Wer dorthin zieht, sollte vor dem Wegzug eine Fortsetzung oder Anwartschaft vereinbaren. Mehr: PKV bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb der EU. Wer dagegen in Deutschland wohnen bleibt und in der Schweiz arbeitet, ist Grenzgänger – ob dann KVG oder PKV passt, vergleicht der Ratgeber PKV oder KVG für Grenzgänger.
„Höchstens wie im Inland“: was die Leistungsgrenze bedeutet
Die Formulierung schützt den Versicherer vor höheren Kosten im Ausland. Ihr Tarif wird so angewendet, als wären Sie in Deutschland behandelt worden. Praktisch heißt das:
- Erstattung nach Tarif: Was Ihr Tarif in Deutschland nicht zahlt, zahlt er auch in Spanien oder Portugal nicht. Was er zahlt, wird bis zu der Höhe erstattet, die bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre.
- Fremdwährung: Kosten in ausländischer Währung werden nach dem Muster zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen; Überweisungs- und Übersetzungskosten können abgezogen werden (§ 6 Abs. 4–5 MB/KK).
- Abrechnung: Sie treten in der Regel als Privatpatient auf und reichen Rechnungen ein. Ärzte und Kliniken im Ausland rechnen nach eigenen Sätzen ab; fragen Sie vor größeren Behandlungen nach einer Kostenzusage.
Viele Versicherer haben Abrechnungs- und Assistance-Dienste für Kunden im Ausland. Wie Ihr Versicherer das handhabt, erfragen Sie am besten vor dem Umzug.
Arbeiten im Gastland: Doppelversicherung vermeiden
Wer in einem anderen EU-Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt dessen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004). In vielen Staaten bedeutet das eine Pflichtversicherung im staatlichen System – in Österreich zum Beispiel für Arbeitnehmer nach dem ASVG. Die deutsche PKV liefe dann parallel weiter: zwei Versicherungen, zwei Beiträge.
Anwartschaft statt Vollbeitrag
- Gesundheitszustand gesichert, bei der großen auch das Eintrittsalter
- laut Allianz 5 bis 10 % (klein) bzw. im Mittel 30 bis 45 % (groß) des Beitrags
- Rückkehr ohne Gesundheitsprüfung
Vollbeitrag weiterzahlen
- doppelte Kosten neben der Pflichtversicherung vor Ort
- sinnvoll nur, wenn Sie Leistungen der PKV zusätzlich nutzen wollen
- Leistung ohnehin höchstens wie in Deutschland
Anders als außerhalb der EU haben Sie in der EU keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3 MB/KK auf Umwandlung – die Anwartschaft ist hier eine Vereinbarung mit dem Versicherer, die viele anbieten. Rechnen Sie Ihre Varianten im Anwartschaft-Rechner; alle Details erklärt Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt.
Beitrag, Zuschuss und Zusatzbausteine nach dem Umzug
Mit dem Umzug ändert sich nicht der Beitrag, wohl aber, wer ihn trägt. Endet Ihre Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber, entfällt der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V – den vollen Beitrag zahlen Sie dann allein. Prüfen Sie außerdem jeden Baustein einzeln:
- Krankentagegeld: Es sichert ein Einkommen ab und setzt in der Regel eine Erwerbstätigkeit voraus. Fällt das Einkommen in Deutschland weg, fragen Sie, ob der Baustein ruhen, angepasst oder gekündigt werden kann.
- Private Pflegepflichtversicherung: Sie ist an die PKV gekoppelt (§ 23 SGB XI) und hat eigene Bedingungen. Klären Sie, ob und wie sie bei Wohnsitz im EU-Ausland weiterläuft.
- Beitragsentlastung und Zusatzversicherungen: Tarife zur Beitragsentlastung im Alter laufen meist weiter; Zahn- oder Kurtarife folgen dem Tarifwerk.
Ruhestand in der EU: wann die PKV weiterlaufen sollte
Für privatversicherte Ruheständler ist § 207 Abs. 3 VVG oft die passende Lösung. Wer in Spanien oder Portugal lebt und dort nicht arbeitet, ist meist nicht im staatlichen System versichert. Die PKV bleibt dann der Krankenversicherungsschutz – mit vollem Beitrag und vollen Leistungen nach Tarif.
Achten Sie auf zwei Punkte. Erstens kann das Gastland für das Aufenthaltsrecht einen Versicherungsnachweis verlangen. Spanien etwa verlangt von nicht erwerbstätigen EU-Bürgern für einen Aufenthalt über drei Monate eine Krankenversicherung, die alle Risiken in Spanien abdeckt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Real Decreto 240/2007). Laut Verbraucherzentrale kann Ihr Versicherer ein „Certificate of Entitlement“ als Nachweis ausstellen; ob es den Behörden genügt, entscheiden diese. Zweitens laufen Beitragsanpassungen weiter wie in Deutschland. Zur PKV im Ruhestand allgemein: PKV in der Rente.
Weiterziehen, zurückkommen: was sich dann ändert
Weiterzug in einen Drittstaat: Ziehen Sie aus der EU in einen Staat außerhalb von EU und EWR weiter, greift § 15 Abs. 3 MB/KK – der Vertrag endet grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Klären Sie Fortsetzung oder Anwartschaft vor dem zweiten Umzug.
Rückkehr nach Deutschland: Lief die PKV weiter, ändert sich nichts – Sie sind nahtlos versichert. Ruhte sie als Anwartschaft, reaktivieren Sie den Vertrag, bei vielen Versicherern innerhalb von zwei Monate. Haben Sie im Gastland gesetzlich gearbeitet, kann es sein, dass Sie bei der Rückkehr als zuletzt gesetzlich versichert gelten und die GKV zuständig wäre; mit einer reaktivierten Anwartschaft sind Sie dagegen privat abgesichert. Die Folgen erklärt Rückkehr aus der EU.
Gewöhnlicher Aufenthalt: Wann Sie „umgezogen“ sind
§ 207 Abs. 3 VVG knüpft an die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts an – nicht an eine Reise. Das Sozialrecht beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Für den PKV-Vertrag kommt es auf die tatsächlichen Umstände an: Wohnung, Meldeadresse, Arbeitsplatz, Familie, Dauer. Wer den Winter in Spanien verbringt und in Deutschland wohnen bleibt, verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht – für ihn gilt der Reiseschutz des Tarifs, in Europa nach dem Muster ohne zeitliche Grenze. Wer die Wohnung in Deutschland aufgibt und sich abmeldet, verlegt ihn in aller Regel. Für die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG ist das ebenfalls wichtig: Sie gilt nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Teilen Sie Ihrem Versicherer Datum und neue Adresse mit, damit Korrespondenz und Abrechnung funktionieren.
Drei typische Konstellationen
| Lage | Was mit der PKV passiert | Naheliegend |
|---|---|---|
| Privatversichertes Rentnerpaar zieht an die Algarve | läuft weiter, Leistung wie in Deutschland | weiterführen, Nachweis für die Behörden klären |
| Privatversicherter Ingenieur, neue Stelle in Linz | läuft weiter; in Österreich zusätzlich pflichtversichert | Anwartschaft statt Vollbeitrag |
| Privatversicherte Selbstständige zieht erst nach Mallorca, später nach Zürich | Spanien: läuft weiter; Schweiz: endet ohne Vereinbarung | vor dem Umzug in die Schweiz Anwartschaft vereinbaren |
Checkliste vor dem Umzug in die EU
- Versicherer schriftlich über Umzug, Datum und neue Adresse informieren.
- Klären, ob Sie im Gastland pflichtversichert werden – wenn ja, Anwartschaft erfragen.
- Abrechnung im Ausland und Notfallnummer erfragen.
- Bei Bedarf ein Certificate of Entitlement beantragen.
- Pflegepflichtversicherung und Zusatzbausteine wie Krankentagegeld prüfen.
- Für jedes mitziehende Familienmitglied gesondert regeln.
Den Gesamtüberblick bietet PKV und Auswandern; was in Ihrem Zielland gilt, steht auf der Länderseite, etwa Spanien oder Österreich.
Häufige Fragen
Gilt meine private Krankenversicherung, wenn ich in die EU ziehe?
Ja. Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU- oder EWR-Staat, läuft der Vertrag kraft Gesetzes weiter (§ 207 Abs. 3 VVG). Der Versicherer leistet höchstens so, wie er es bei einem Aufenthalt in Deutschland müsste. Ihre Tarifbedingungen bestimmen den genauen Umfang.
Gilt § 207 VVG auch für die Schweiz?
Nein. Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Für einen Umzug dorthin gilt nach den Musterbedingungen § 15 Abs. 3 MB/KK: Der Vertrag endet grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, außer Sie vereinbaren eine Fortsetzung oder – bei vorübergehendem Wegzug – eine Anwartschaft.
Kann der Versicherer kündigen, wenn ich in Spanien lebe?
Nein, nicht wegen des Umzugs. § 207 Abs. 3 VVG ordnet die Fortsetzung an. Zudem ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, für den Versicherer ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Muss ich die PKV behalten, wenn ich in der EU arbeite?
Nein. Arbeiten Sie im Gastland, sind Sie dort in der Regel im staatlichen System versichert. Die deutsche PKV wäre dann eine zweite Versicherung. Viele wählen stattdessen eine Anwartschaft, um den Rückweg ohne neue Gesundheitsprüfung zu sichern, oder kündigen, wenn eine Rückkehr ausgeschlossen ist.
Was ist ein Certificate of Entitlement?
Eine Bescheinigung des privaten Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz. Laut Verbraucherzentrale wird sie benötigt, wenn im Zielland eine Versicherungspflicht im landeseigenen System besteht und Sie Ihre deutsche PKV als Nachweis nutzen wollen. Sie beantragen sie bei Ihrem Versicherer.
Quellen
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses (Abs. 3) – abgerufen 10.10.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4–5, § 6 Abs. 4–5, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
- § 206 VVG – Kündigung durch den Versicherer
- § 257 SGB V – Beitragszuschuss für Beschäftigte
- § 23 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11 (EUR-Lex)
- Verbraucherzentrale: Krankenversicherung im Ausland – Wie lange bin ich geschützt? – Stand 19.05.2026
- Allianz: Anwartschaftsversicherung – Versichererangabe, abgerufen 10.10.2026
- Real Decreto 240/2007 (Spanien), Art. 7
- § 193 VVG – Versicherungspflicht (Abs. 3)
- § 30 SGB I – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.