Inhalt (12 Abschnitte)
- Zuletzt privat versichert: die Kurzantwort für Rückkehrer
- Was § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V regelt – die Auffang-Versicherungspflicht
- Was § 193 VVG regelt – die Pflicht zur privaten Krankenversicherung
- Der Entscheidungsbaum: In sechs Schritten zu GKV oder PKV
- Was „zuletzt“ bedeutet – auch nach Jahren im Ausland
- Rückkehr aus EU, EWR oder der Schweiz: die Gleichstellung
- Die Ausnahmen: Anstellung vor 55, Familienversicherung, Rente
- Zuletzt privat und keine Anwartschaft: Basistarif, Normaltarif und Prämienzuschlag
- Ihre Versicherungsbiografie: die Unterlagen, die zählen
- Sechs typische Rückkehr-Konstellationen im Überblick
- Fünf Irrtümer, die Rückkehrer teuer zu stehen kommen
- Wer entscheidet – und was tun bei Streit?
- Wer zuletzt privat versichert war, fällt bei der Rückkehr in der Regel nicht unter die Auffang-Versicherungspflicht der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), sondern muss eine private Krankenversicherung abschließen (§ 193 Abs. 3 VVG).
- „Zuletzt“ meint die zeitlich letzte Versicherung, egal wie lange her; gesetzliche Versicherungen in EU, EWR und der Schweiz zählen wie deutsche, Zeiten in Drittstaaten werden ausgeklammert (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023).
- Ausnahmen: eine Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze vor dem 55. Geburtstag, die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner und die Krankenversicherung der Rentner.
- Jeder private Versicherer muss Sie im Basistarif aufnehmen – 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat; wer später als einen Monat beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG).
Wer zuletzt privat versichert war und nach Deutschland zurückkehrt, muss in der Regel keine gesetzliche Krankenkasse nehmen: Die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt nur für Menschen, die zuletzt gesetzlich oder nie versichert waren. Stattdessen gilt die Pflicht zur privaten Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) – jeder private Versicherer muss Sie im Basistarif aufnehmen, und wer später als einen Monat beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag. Stand: Oktober 2026.
Zuletzt privat versichert: die Kurzantwort für Rückkehrer
Deutschland kennt seit 2009 eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Sie ist zweigeteilt: Das Sozialgesetzbuch V regelt, wer in die gesetzliche Krankenversicherung gehört; das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet alle anderen, sich privat zu versichern. Für Menschen ohne Versicherung gibt es auf beiden Seiten ein Auffangnetz – und welches Netz Sie trägt, entscheidet vor allem Ihre letzte Versicherung.
Der PKV-Verband fasst es in seiner Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“ (Stand 04/2025) so zusammen: Wer zuletzt in Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat gesetzlich versichert war, wechselt in die GKV; wer zuletzt privat versichert war, wechselt in die PKV. Ausnahmen sind eine Versicherungspflicht in der GKV – etwa durch eine Anstellung – vor dem 55. Geburtstag und die Familienversicherung. Diese Regel klingt einfach. Die Tücken stecken im Wort „zuletzt“, in den Auslandszeiten und in den Fristen.
Wichtig: Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Ob Sie in der GKV versicherungspflichtig sind, entscheidet verbindlich Ihre Krankenkasse – im Streitfall nach Widerspruch das Sozialgericht. Als Informationsportal dürfen wir informieren, aber keine Rechtsberatung leisten.
Was § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V regelt – die Auffang-Versicherungspflicht
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind in der GKV versicherungspflichtig: „Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren“ – es sei denn, sie gehören zu den hauptberuflich Selbstständigen oder den Versicherungsfreien nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland dazugehört. Das Bundessozialgericht nennt das die „Auffang-Versicherungspflicht“ (BSG, 06.10.2010 – B 12 KR 25/09 R, zitiert nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 24.07.2023).
Die Vorschrift ist nachrangig: Sie greift nur, wenn nichts anderes vorgeht – keine Anstellung mit Versicherungspflicht, keine Familienversicherung, keine freiwillige Mitgliedschaft und keine private Versicherung (§ 5 Abs. 8a SGB V). Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V) und endet am Vortag, an dem eine andere Absicherung beginnt (§ 190 Abs. 13 SGB V). Ein Antrag ist nicht nötig, eine Befreiung nicht möglich.
Was § 193 VVG regelt – die Pflicht zur privaten Krankenversicherung
Das private Gegenstück steht in § 193 Abs. 3 VVG: „Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen … eine Krankheitskostenversicherung … abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“ Die Pflicht entfällt für alle, die in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind, und im Umfang einer Beihilfe oder Heilfürsorge. Drei weitere Absätze sind für Rückkehrer entscheidend:
Prämienzuschlag (Abs. 4)
Wird der Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, fällt ein einmaliger Zuschlag an – ein Monatsbeitrag je weiterem angefangenem Monat, ab dem sechsten Monat ein Sechstel.
Basistarif-Anspruch (Abs. 5)
Versicherer müssen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht GKV-versicherungspflichtig sind und noch keine PKV haben, im Basistarif aufnehmen – ohne Ablehnung wegen der Gesundheit.
Kein Kündigungsrecht des Versicherers
Ein Vertrag, der die Pflicht erfüllt, kann vom Versicherer nicht gekündigt werden (§ 206 Abs. 1 VVG). Bei Beitragsrückständen gibt es stattdessen den Notlagentarif.
Der Entscheidungsbaum: In sechs Schritten zu GKV oder PKV
Die folgende Prüfreihenfolge bildet das Gesetz und die Auslegung des GKV-Spitzenverbands vereinfacht ab. Sie ist die Grundlage unseres Rückkehrer-Navigators.
| Schritt | Frage | Wenn ja | Wenn nein |
|---|---|---|---|
| 1 | Gilt eine vorrangige GKV-Versicherung – Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), Arbeitslosengeld, Krankenversicherung der Rentner, Familienversicherung, freiwillige Mitgliedschaft? | GKV über diesen Weg (ab 55 bei Anstellung: § 6 Abs. 3a SGB V prüfen) | weiter mit 2 |
| 2 | Besteht eine andere Absicherung – laufende PKV, reaktivierte Anwartschaft, Beihilfe, Heilfürsorge? | keine Auffang-Versicherung; die PKV erfüllt die Pflicht | weiter mit 3 |
| 3 | Sind Sie versicherungsfrei, etwa als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze oder als Beamter? | keine Auffang-Versicherung → freiwillige GKV (wenn möglich) oder PKV-Pflicht | weiter mit 4 |
| 4 | War Ihre letzte Krankenversicherung – in Deutschland, EU, EWR, Schweiz oder UK – eine gesetzliche? | GKV-Auffang ab dem ersten Tag, auch für Selbstständige und ab 55 | weiter mit 5 |
| 5 | War sie eine private Krankheitskostenvollversicherung? | PKV-Pflicht, Basistarif-Anspruch, Zuschlag nach einem Monat | weiter mit 6 |
| 6 | Nie versichert: Sind Sie hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei tätig (bei Zuzug: zuletzt im Ausland)? | PKV-Pflicht | GKV-Auffang |
Was „zuletzt“ bedeutet – auch nach Jahren im Ausland
Der GKV-Spitzenverband legt das Wort weit aus: Entscheidend ist allein, dass die zeitlich letzte Krankenversicherung eine gesetzliche bzw. private war, „ohne dass es darauf ankommt, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt“. Zwischenzeiten in Sondersystemen, die weder GKV noch PKV sind, ändern daran nichts (BSG, 12.01.2011 – B 12 KR 11/09 R). Für Rückkehrer folgen daraus sechs Regeln:
- Zeiten in EU, EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zählen mit. Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) 883/2004 werden dort eingetretene Sachverhalte wie deutsche behandelt.
- Zeiten in Drittstaaten werden ausgeklammert – etwa in den USA, Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dann zählt die letzte Versicherung davor. Ausnahmen mit Gleichstellung sind laut GKV-Spitzenverband die Türkei, Nordmazedonien und Tunesien.
- Auslands-, Reise- und Ausbildungskrankenversicherungen zählen nicht als „zuletzt privat“, weil sie befristet sind (§ 195 Abs. 2 VVG) – auch nicht die Auslands-Gruppenversicherung eines Arbeitgebers.
- Ein ausländischer Privatversicherer ohne Zulassung in Deutschland zählt nicht. Versicherer aus EU, EWR, Schweiz und UK gelten dagegen als zugelassen, wenn der Vertrag einer deutschen Krankheitskostenversicherung entspricht.
- Eine reine Anwartschaft zählt nicht als letzte Versicherung, weil sie keine Leistungen gewährt – wohl aber die PKV, die vor der Anwartschaft bestand.
- Tritt der Versicherer wegen falscher Angaben zurück, bleibt die Zuordnung zur PKV bestehen (analog BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 R).
Lässt sich die letzte Versicherung nicht mehr ermitteln, stellt die Kasse auf die zuletzt nachgewiesene Versicherungszeit ab; nachgewiesene Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sprechen in der Regel für eine frühere GKV-Versicherung (GKV-Spitzenverband, S. 68).
Rückkehr aus EU, EWR oder der Schweiz: die Gleichstellung
Die Gleichstellung wirkt in beide Richtungen – und kann überraschen. Wer vor dem Wegzug in Deutschland privat versichert war, im EU-Ausland aber in das gesetzliche System des Gastlands kam, war zuletzt gesetzlich versichert. Der GKV-Spitzenverband hält ausdrücklich fest, dass die Auffang-Versicherungspflicht dann auch für zurückkehrende Auswanderer gilt, die nur durch die ausländische gesetzliche Versicherung der GKV zugeordnet werden. Das gilt auch für die Schweizer Grundversicherung nach KVG. Mehr dazu unter Rückkehr aus der EU und Rückkehr aus der Schweiz.
Umgekehrt gilt eine private Vollversicherung bei einem Versicherer in EU, EWR oder der Schweiz als „zuletzt privat“ – auch wenn Sie vor dem Wegzug gesetzlich versichert waren (GKV-Spitzenverband; LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 4 KR 1252/20 ER-B). Genau diese Konstellation war lange umstritten: Das LSG Saarland stellte 2014 nur auf deutsche Versicherungsverhältnisse ab (16.07.2014 – L 2 KR 50/11). Das Bundessozialgericht hat die Frage im anschließenden Verfahren nicht entschieden, sondern die Revision der Krankenkasse als unzulässig verworfen (BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 14/14 R). Wer in dieser Lage ist, sollte die Kasse vor der Rückkehr schriftlich fragen.
Ab 55 aufgepasst: Wer nach dem 55. Geburtstag im EU-Ausland eine der GKV gleichgestellte Absicherung begründet, in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3b SGB V). Der Weg über die Gleichstellung in die GKV ist dann versperrt.
Die Ausnahmen: Anstellung vor 55, Familienversicherung, Rente
Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze
Wer sich nach der Rückkehr mit einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze anstellen lässt (77.400 € im Jahr 2026; 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 €, Zustimmung des Bundesrats ausstehend), ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gesetzlich pflichtversichert – egal, wie er vorher versichert war. Ab 55 kann § 6 Abs. 3a SGB V das verhindern: Versicherungsfrei bleibt, wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Wie Jahre im Ausland dabei zählen, prüft die Kasse im Einzelfall. Läuft noch ein PKV-Vertrag, können Sie ihn binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Vertiefung: Zurück in die GKV unter 55 und Zurück in die GKV ab 55.
Familienversicherung
Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert und liegt Ihr Gesamteinkommen bei höchstens 565 € im Monat (2026), können Sie beitragsfrei familienversichert sein (§ 10 SGB V) – auch nach einer PKV-Vorgeschichte. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie nicht hauptberuflich selbstständig und nicht versicherungsfrei sind.
Krankenversicherung der Rentner
In der Krankenversicherung der Rentner ist pflichtversichert, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Gesetzliche Zeiten aus EU-Staaten zählen mit. Nach langer PKV wird die Hürde selten erreicht – Details unter Rentner zurück nach Deutschland.
Grundsicherungsgeld
Wer zuletzt vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld privat versichert war, wird dadurch nicht gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5a SGB V). Er bleibt in der PKV; der Beitrag im Basistarif halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 4 VAG).
Zuletzt privat und keine Anwartschaft: Basistarif, Normaltarif und Prämienzuschlag
Haben Sie vor dem Wegzug eine Anwartschaft vereinbart, ist die Rückkehr einfach: Sie reaktivieren den Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung – bei vielen Versicherern innerhalb von zwei Monate nach Wegfall des Anwartschaftsgrundes. Ohne Anwartschaft haben Sie drei Wege:
| Weg | Gesundheitsprüfung | Beitrag | Für wen |
|---|---|---|---|
| Normaltarif (Kompakt bis Premium) | ja – Zuschläge, Ausschlüsse oder Ablehnung möglich | nach Alter und Tarif | Gesunde, die Leistung wollen |
| Basistarif | nur für spätere Tarifwechsel; keine Ablehnung | höchstens 1.017,18 € (2026), halbiert bei Hilfebedürftigkeit | Rückkehrer mit Vorerkrankungen, als Sicherheitsnetz |
| Rückkehr zum alten Versicherer | wie Normaltarif, außer bei Anwartschaft | nach neuem Eintrittsalter | wenn der alte Tarif gut war |
Basistarif nach der Rückkehr: Der Basistarif ist branchenweit einheitlich, seine Leistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit denen der GKV vergleichbar (§ 152 Abs. 1 VAG); Selbstbehalte von 300 bis 1.200 € sind wählbar. Für 2027 ergibt sich mit der Beitragsbemessungsgrenze laut Kabinettsbeschluss und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 % ein Höchstbeitrag von rund 1.115,63 € (Szenario). Ausführlich: Basistarif und Notlagentarif im Detail.
Prämienzuschlag: Beantragen Sie später als einen Monat nach Beginn der Pflicht, zahlen Sie einmalig einen Zuschlag – bei 14 Monaten ohne Versicherung laut PKV-Verband 5,5 Monatsbeiträge. Ihren Betrag rechnet der Prämienzuschlag-Rechner. Wer den Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung stellt, bekommt diese auf Wartezeiten angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG); alle Daten zeigt der Rückkehr-Fristenrechner.
Der Weg bei Vorerkrankungen: Bevor Sie einen Antrag stellen, kann ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk auf Wunsch anonym bei mehreren Versicherern anfragen, ob und zu welchen Bedingungen sie Sie annehmen. Kommt kein Normaltarif infrage, ist der Basistarif die ehrliche Lösung. Mehr zur anonymen Risikovoranfrage.
Ihre Versicherungsbiografie: die Unterlagen, die zählen
Ob GKV oder PKV, entscheidet sich an Belegen. Die Kasse ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, braucht dafür aber Ihre Mitwirkung (GKV-Spitzenverband, S. 67). Wer seine Biografie vorbereitet, verkürzt das Verfahren und vermeidet, dass Lücken zu Ihren Lasten ausgelegt werden – im Zweifel stellt die Kasse auf die zuletzt nachgewiesene Versicherung ab.
- Zeitstrahl: Wo haben Sie seit Ihrer ersten Versicherung gewohnt, gearbeitet und wie waren Sie jeweils versichert?
- Letzte deutsche Versicherung: Mitgliedsbescheinigung der Kasse bzw. Versicherungsschein und Kündigungsbestätigung der PKV
- Anwartschaft: Vertrag, Beitrag, Reaktivierungsfrist
- EU, EWR, Schweiz: Nachweis der gesetzlichen Versicherung – die Kasse kann die Zeiten mit dem SED S040 anfragen, Antwort per SED S041 (früher Formular E 104)
- Drittstaaten: Versicherungsunterlagen aufheben – sie zählen zwar nicht für die Zuordnung, belegen aber die Dauer, etwa für einen Prämienzuschlag
- Melde- und Abmeldebescheinigungen mit Daten
Was in welchem Formular steht, erklärt E 104, S041, S1 und A1.
Sechs typische Rückkehr-Konstellationen im Überblick
Die folgenden Beispiele sind konstruiert, um die Regeln greifbar zu machen – keine echten Fälle und keine Einzelfallprüfung. Sie zeigen, wie unterschiedlich das Ergebnis bei ähnlichem Lebenslauf ausfallen kann.
| Lebenslauf | Nach der Rückkehr | Voraussichtliche Zuordnung |
|---|---|---|
| Vor dem Wegzug PKV, fünf Jahre in den USA privat bei einem US-Versicherer | selbstständig | PKV-Pflicht – die US-Zeit wird ausgeklammert, letzte Versicherung ist die deutsche PKV |
| Vor dem Wegzug PKV, drei Jahre in Spanien angestellt und dort gesetzlich versichert | ohne Einkommen | GKV-Auffang – zuletzt gesetzlich in der EU |
| Vor dem Wegzug GKV, in Portugal privat vollversichert | selbstständig | PKV-Pflicht nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands – strittig, Kasse schriftlich fragen |
| Vor dem Wegzug GKV, acht Jahre in Thailand mit Auslandskrankenversicherung | Rente | GKV – Auslandsversicherung zählt nicht; KVdR, wenn die 9/10-Regel erfüllt ist, sonst Auffang |
| Vor dem Wegzug PKV, in Dubai privat versichert | Anstellung, 60.000 € im Jahr, 48 Jahre alt | GKV-Pflicht über die Anstellung – vor 55 geht sie der PKV-Zuordnung vor |
| Vor dem Wegzug PKV mit großer Anwartschaft, sechs Jahre in Kanada | selbstständig | PKV – Anwartschaft reaktivieren, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Zuschlag |
Die Tabelle zeigt das Grundmuster: Entscheidend sind die letzte anerkannte Versicherung und Ihr Status in Deutschland – nicht, wie lange Sie weg waren oder wie Sie sich selbst einordnen.
Fünf Irrtümer, die Rückkehrer teuer zu stehen kommen
Nur, wer zuletzt gesetzlich oder nie versichert war und keine andere Absicherung hat. Nach einer PKV ist die private Seite zuständig.
„Zuletzt“ kennt keine Verjährung. Die letzte deutsche bzw. EU-Versicherung bleibt maßgeblich, auch nach Jahrzehnten.
Auslands- und Reiseversicherungen sowie nicht in Deutschland zugelassene Versicherer zählen nicht – weder als „zuletzt privat“ noch für die freiwillige GKV.
Der Prämienzuschlag läuft ab dem zweiten Monat, und bis ein Normaltarif zusagt, vergehen oft Wochen. Wer krank wird, landet schneller im Basistarif.
Ein Minijob begründet keine Versicherungspflicht, und eine Anstellung ab 55 scheitert oft an § 6 Abs. 3a SGB V.
Wer entscheidet – und was tun bei Streit?
Ob die Auffang-Versicherungspflicht besteht, prüft die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren bzw. die Sie wählen (§ 174 Abs. 3 SGB V). Sie kann dafür Angaben zu Ihrer Versicherungsbiografie verlangen und im Einzelfall den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung heranziehen. Lehnt sie ab, erhalten Sie einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch, danach Klage beim Sozialgericht. Wer sich beraten lassen will, wendet sich an die Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Vor der Rückkehr
Versicherungsbiografie aufschreiben, Nachweise sammeln (Kündigungen, Mitgliedsbescheinigungen, E 104 bzw. SED S041), Kasse schriftlich fragen.
In den ersten Wochen
Bei Zuordnung zur GKV melden, bei Zuordnung zur PKV innerhalb eines Monats beantragen – im Zweifel parallel klären.
Bei Ablehnung
Bescheid prüfen lassen, Frist für den Widerspruch beachten und die PKV als Sicherheitsnetz nicht verfallen lassen.
Den kompletten Ablauf mit Wochenplan enthält die Rückkehr-Checkliste – und Ihre persönliche Einschätzung in 60 Sekunden der Rückkehrer-Navigator.
Häufige Fragen
Muss mich die gesetzliche Krankenkasse nehmen, wenn ich zuletzt privat versichert war?
In der Regel nicht. Die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt nur für Menschen, die zuletzt gesetzlich oder noch nie versichert waren. Wer zuletzt privat versichert war, muss sich nach § 193 Abs. 3 VVG privat versichern. Ausnahmen sind eine versicherungspflichtige Anstellung vor dem 55. Geburtstag, die Familienversicherung und die Krankenversicherung der Rentner. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse.
Was bedeutet die Auffangpflichtversicherung nach längerem Auslandsaufenthalt?
Sie fängt Menschen auf, die in Deutschland wohnen und keine andere Absicherung haben. Ob Sie in der GKV oder der PKV aufgefangen werden, hängt von Ihrer letzten Versicherung ab – egal, wie lange sie zurückliegt. Zeiten in Drittstaaten wie den USA zählen dabei nicht; Zeiten in EU, EWR und der Schweiz schon.
Zählt eine private Auslandskrankenversicherung als „zuletzt privat versichert“?
Nein. Auslands-, Reise- und Ausbildungskrankenversicherungen sind befristet und begründen nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands keine Zuordnung zur PKV. Auch eine Versicherung bei einem nicht in Deutschland zugelassenen ausländischen Privatversicherer reicht nicht. Eine private Vollversicherung bei einem Versicherer in EU, EWR oder der Schweiz dagegen schon.
Ich war vor dem Wegzug privat, im EU-Ausland aber gesetzlich versichert – was gilt?
Dann waren Sie zuletzt gesetzlich versichert, denn die gesetzliche Versicherung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wird einer deutschen gleichgestellt (Art. 5 VO (EG) 883/2004). Der GKV-Spitzenverband sieht in diesem Fall die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV ausdrücklich vor. Ab 55 kann § 6 Abs. 3b SGB V allerdings den Weg versperren, wenn Sie die EU-Versicherung erst nach dem 55. Geburtstag begründet haben.
Was kostet die PKV, wenn ich nach Jahren zurückkomme und Vorerkrankungen habe?
Normaltarife setzen eine Gesundheitsprüfung voraus; es kann Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung geben. Eine Ablehnung im Basistarif ist ausgeschlossen: Jeder Versicherer muss Sie dort aufnehmen, 2026 für höchstens 1.017,18 € im Monat. Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt vorher, welche Normaltarife infrage kommen.
Kann ich gegen die Entscheidung der Krankenkasse vorgehen?
Ja. Lehnt die Kasse die Versicherung ab, erlässt sie einen Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen können; danach ist der Weg zum Sozialgericht offen. Beraten lassen können Sie sich von den Verbraucherzentralen oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Als Informationsportal dürfen wir allgemein informieren, aber keine Rechtsberatung leisten.
Quellen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11 und 13, Abs. 5, 5a, 8a) – abgerufen 10.10.2026
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Basistarif-Anspruch
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (via vdek) – 24.07.2023
- PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage – Optionen für PKV-Versicherte – Stand 04/2025
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3, 3a, 3b)
- § 186 und § 190 SGB V – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- § 152 VAG – Basistarif
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 5 (EUR-Lex)
- BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 KR 14/14 R (Haufe) – NZS 2016, 919
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.