Inhalt (16 Abschnitte)
- Krankenversicherung beim Auswandern: was sich mit der Abmeldung ändert
- Gesetzlich versichert auswandern
- Privat versichert auswandern: EU oder Drittstaat?
- Kündigen, behalten oder Anwartschaft? Die Entscheidungshilfe
- Absicherung im Gastland: Pflichtsystem, Auslands- oder internationale Krankenversicherung
- Sonderfälle: Entsendung, Ruhestand, Beamte, Familie
- Sechs typische Auswanderer-Situationen
- Was Sie vom Versicherer schriftlich brauchen
- Pflege, Zusatzbausteine, Nachweise – was oft vergessen wird
- Was Auswandern bei der Krankenversicherung kostet
- Häufige Fehler beim Auswandern
- Länder im Überblick
- Ihr Zeitplan vor der Abmeldung
- Arbeiten im EU-Ausland: Versicherung im Beschäftigungsstaat
- Rückkehr mitplanen: drei Szenarien
- Und wenn Sie zurückkommen?
- Mit der Abmeldung endet in der Regel die Pflicht, in Deutschland versichert zu sein (§ 193 Abs. 3 VVG knüpft an den Wohnsitz an); in der GKV endet die Mitgliedschaft meist, außer bei einer Entsendung.
- Eine private Krankenversicherung läuft beim Umzug in einen EU-/EWR-Staat weiter, der Versicherer leistet höchstens wie in Deutschland (§ 207 Abs. 3 VVG).
- Bei einem Umzug in andere Staaten – auch in die Schweiz – endet die PKV nach den Musterbedingungen grundsätzlich; bei vorübergehendem Wegzug kann eine Anwartschaft verlangt werden (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009).
- Wer zuletzt privat versichert war, muss sich bei einer Rückkehr in der Regel wieder privat versichern – eine Anwartschaft (laut Allianz 5–10 % bzw. 30–45 % des Beitrags) hält den Weg ohne neue Gesundheitsprüfung offen.
Beim Auswandern endet die Krankenversicherungspflicht in Deutschland mit dem Wohnsitz. Die GKV-Mitgliedschaft endet meist mit der Abmeldung, außer bei einer Entsendung; die PKV läuft beim Umzug in einen EU-/EWR-Staat weiter (§ 207 Abs. 3 VVG), bei einem Umzug in andere Staaten endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009). Privatversicherte sollten vor der Abmeldung über eine Anwartschaft entscheiden – sie hält den Rückweg ohne neue Gesundheitsprüfung offen. Stand: Oktober 2026.
Krankenversicherung beim Auswandern: was sich mit der Abmeldung ändert
Das deutsche Krankenversicherungsrecht knüpft an zwei Dinge an: an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und an eine Beschäftigung oder Tätigkeit hier (§ 3 SGB IV). Auch die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG gilt nur für „jede Person mit Wohnsitz im Inland“. Wer sich abmeldet und im Ausland lebt, fällt aus beiden Systemen heraus – mit einer großen Ausnahme: Bei einer im Voraus befristeten Entsendung durch den deutschen Arbeitgeber gelten die deutschen Vorschriften weiter („Ausstrahlung“, § 4 SGB IV).
Wie viele Menschen das betrifft, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts: 2025 sind netto 97.000 Deutsche mehr aus- als eingewandert. Die häufigsten Ziele waren die Schweiz (23.000 Fortzüge), Österreich (14.000) und Spanien (10.000) (Destatis, 01.06.2026).
Wohin Deutsche 2025 am häufigsten ausgewandert sind
Fortzüge deutscher Staatsangehöriger 2025, gerundet
Destatis, Pressemitteilung Nr. 184 vom 01.06.2026 (endgültige Ergebnisse der Wanderungsstatistik 2025).
Gesetzlich versichert auswandern
In der GKV ruht der Leistungsanspruch während eines Aufenthalts im Ausland grundsätzlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ziehen Sie dauerhaft weg und arbeiten nicht mehr für einen deutschen Arbeitgeber, endet die Mitgliedschaft in der Regel. Was dann gilt, hängt vom Ziel ab:
EU, EWR oder Schweiz
Wer dort arbeitet, ist in aller Regel im System des Gastlands versichert. Rentner mit deutscher Rente können unter Voraussetzungen über Deutschland versichert bleiben und erhalten Leistungen am Wohnort über das Formular S1 (DVKA). Bei einer Rückkehr zählt die gesetzliche Versicherung dort wie eine deutsche.
Andere Staaten
Hier brauchen Sie meist eine private Absicherung vor Ort oder eine Langzeit-Auslands- bzw. internationale Krankenversicherung. Bei der Rückkehr werden diese Zeiten ausgeklammert – maßgeblich bleibt Ihre letzte deutsche Versicherung, also die GKV.
GKV-Anwartschaft? Gesetzliche Kassen bieten eine Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt nur bestimmten Gruppen an. Die TK nennt (Stand 17.03.2026) unter anderem Beschäftigte internationaler Organisationen, Heilfürsorgeberechtigte, Entwicklungshelfer, Soldaten auf Zeit, freiwillig Versicherte mit beruflichem Auslandsaufenthalt oder als mitreisende Partner, Familienversicherte, die dauerhaft ins Ausland ziehen, Entsandte sowie private Aufenthalte von mehr als drei Kalendermonaten – diese aber nicht in EU und EWR und nicht in Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen, das die Krankenversicherung erfasst. Fragen Sie Ihre Kasse. Für die meisten gesetzlich Versicherten ist das aber auch nicht nötig: Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kommt bei der Rückkehr ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht zurück in die GKV. Achtung nur, wenn Sie im EU-Ausland eine private Vollversicherung abschließen – das kann bei der Rückkehr als „zuletzt privat“ gelten. Mehr unter Krankenkasse abmelden beim Auswandern.
Privat versichert auswandern: EU oder Drittstaat?
Für Privatversicherte entscheidet das Zielland über den Ausgangspunkt. Innerhalb von EU und EWR schützt Sie das Gesetz, außerhalb gelten die Vertragsbedingungen – in den meisten Tarifen auf Basis der Musterbedingungen MB/KK 2009.
| Ziel | Was mit der PKV passiert | Ihre Optionen |
|---|---|---|
| EU-/EWR-Staat (z. B. Spanien, Österreich, Portugal) | Vertrag läuft weiter; Leistung höchstens wie bei Aufenthalt in Deutschland | weiterführen · Anwartschaft, wenn Sie im Gastland pflichtversichert sind · kündigen |
| Schweiz | Vertrag endet grundsätzlich mit der Verlegung des Aufenthalts (§ 15 Abs. 3 MB/KK); in der Schweiz gilt die KVG-Pflicht innert drei Monaten (Art. 3 KVG) | Anwartschaft vor dem Wegzug vereinbaren · kündigen |
| Drittstaat (z. B. USA, Thailand, VAE) | Vertrag endet grundsätzlich, außer Fortsetzung wird vereinbart (Zuschlag möglich) | Fortsetzung vereinbaren · Anwartschaft (bei vorübergehendem Wegzug ein Anspruch) · kündigen |
Ein häufiges Missverständnis: Die Schweiz gehört zwar zu Europa – auf Reisen gilt dort also der europäische Schutz der Musterbedingungen –, aber nicht zu EU und EWR. Wer dorthin zieht, verliert die PKV ohne Vereinbarung. Details zum Leben in der EU: PKV im EU-Ausland; außerhalb: PKV bei dauerhaftem Wohnsitz außerhalb der EU.
Kündigen, behalten oder Anwartschaft? Die Entscheidungshilfe
Die Kernfrage für Privatversicherte lautet nicht „Was kostet mich die PKV im Ausland?“, sondern „Was kostet mich die Rückkehr ohne PKV?“. Denn wer zuletzt privat versichert war, muss sich bei der Rückkehr in der Regel wieder privat versichern (§ 193 Abs. 3 VVG) – die gesetzliche Kasse muss ihn nur in Ausnahmefällen nehmen. Ohne Anwartschaft heißt das: neuer Antrag mit Gesundheitsprüfung, höheres Eintrittsalter, bei Vorerkrankungen Zuschläge oder der Basistarif.
Anwartschaft passt, wenn …
- eine Rückkehr geplant oder offen ist
- Sie im Gastland anderweitig versichert sind und nicht doppelt zahlen wollen
- eine neue Gesundheitsprüfung später ein Risiko wäre
- Sie älter sind oder lange bleiben – dann eher die große Anwartschaft
Kündigen kann passen, wenn …
- Sie sicher dauerhaft im Ausland bleiben
- Sie bei einer Rückkehr ohnehin angestellt unter der Versicherungspflichtgrenze und unter 55 wären
- Sie jung und gesund sind und das Risiko eines Neuabschlusses bewusst tragen
- Sie im Gastland eine gleichwertige, dauerhafte Lösung haben
Was die Anwartschaft kostet: Die Allianz nennt für die kleine Anwartschaft 5 bis 10 %, für die große im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags. Bei 600 € Beitrag und drei Jahren im Ausland sind das rund 1.620 € bzw. 8.100 €. Wer kündigt, verliert außerdem die Alterungsrückstellung – übertragen wird sie nur bei gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer, und dann nur im Umfang des Basistarifs (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Ihre Zahlen rechnet der Anwartschaft-Rechner; alle Details erklärt Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt.
Anwartschaft: Kosten für drei Jahre im Ausland – ein Beispiel
Bisheriger Beitrag 600 € im Monat · kleine Anwartschaft 7,5 %, große 37,5 % (jeweils Mitte der Allianz-Spannen)
Allianz, „Anwartschaftsversicherung“ (abgerufen 10.10.2026): kleine 5–10 %, große im Mittel 30–45 % des Beitrags. Eigene Berechnung; Kündigung kostet im Ausland nichts, aber Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Alterungsrückstellung gehen verloren.
Absicherung im Gastland: Pflichtsystem, Auslands- oder internationale Krankenversicherung
Ihre deutsche Versicherung ersetzt nicht die Regeln des Gastlands. In vielen Staaten besteht eine eigene Versicherungspflicht – in der Schweiz etwa müssen sich Zugezogene innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Grundversicherung versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG, Kanton Aargau). Anderswo verlangen Visa- oder Aufenthaltsregeln einen Versicherungsnachweis. Für Länder ohne Pflichtsystem bieten Versicherer Langzeit-Auslands- und internationale Krankenversicherungen an. Diese sind befristet oder an den Auslandsaufenthalt gebunden und zählen bei einer Rückkehr nicht als „zuletzt privat versichert“ – ein Grund mehr, den Rückweg über eine Anwartschaft zu sichern. Einordnung: Internationale Krankenversicherung vs. deutsche PKV. Was in den häufigsten Zielländern gilt, steht unter Länder.
Sonderfälle: Entsendung, Ruhestand, Beamte, Familie
Entsendung durch den Arbeitgeber
Bei einer im Voraus befristeten Entsendung gelten die deutschen Vorschriften weiter (§ 4 SGB IV); innerhalb der EU bis voraussichtlich 24 Monate mit der Bescheinigung A1 (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Gesetzlich Versicherte erhalten die Leistungen im Ausland vom Arbeitgeber, die Kasse erstattet bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V). Privatversicherte müssen den Auslandsschutz ihres Tarifs prüfen. Mehr: Entsendung.
Ruhestand im Ausland
Gesetzlich versicherte Rentner können in EU, EWR und der Schweiz unter Voraussetzungen über Deutschland versichert bleiben (DVKA-Merkblatt „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“, Stand 01.08.2025). Privatversicherte Rentner sollten besonders genau rechnen: Ohne Anwartschaft wäre eine spätere Rückkehr im hohen Alter teuer. Zur PKV im Ruhestand allgemein: PKV in der Rente.
Beamte und Familie
Ob die Beihilfe im Ausland weiterläuft, regelt der Dienstherr. In der PKV braucht jede mitreisende Person einen eigenen Vertrag, eigenen Auslandsschutz und gegebenenfalls eine eigene Anwartschaft. Grenzgänger, die in Deutschland wohnen bleiben und in der Schweiz arbeiten, finden ihre Regeln bei Grenzgänger-PKV.de.
Sechs typische Auswanderer-Situationen
Die Beispiele sind konstruiert und zeigen die Grundregeln – sie ersetzen keine Prüfung Ihres Vertrags.
| Situation | Was mit der Versicherung passiert | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Privatversicherte Ingenieurin, neuer Job in Wien | PKV läuft in Österreich weiter; dort besteht meist eine Pflichtversicherung über den Job | Doppelversicherung vermeiden – Anwartschaft statt Vollbeitrag prüfen |
| Privatversicherter Selbstständiger zieht nach Zürich | PKV endet grundsätzlich mit dem Wegzug; KVG-Pflicht innert drei Monaten | Anwartschaft vor dem Wegzug vereinbaren, sonst bei Rückkehr Neuantrag |
| Gesetzlich versicherter Angestellter, zwei Jahre Job bei einer Firma in Singapur | Mit Abmeldung und Job im Ausland endet die GKV in der Regel; Versicherung vor Ort nötig | Bei Rückkehr zählt die letzte deutsche Versicherung – die GKV |
| Privatversichertes Rentnerpaar zieht nach Spanien | PKV läuft in der EU weiter, Leistung höchstens wie in Deutschland | Abrechnung mit Ärzten vor Ort klären; Beitrag bleibt |
| Gesetzlich versicherter Entwickler, digitale Nomaden-Jahre ohne festen Wohnsitz | Mit Abmeldung endet die GKV in der Regel; Auslandsversicherung nötig | Bei Rückkehr zählt die letzte GKV – Auslandsversicherung zählt nicht |
| Privatversicherter Manager, Entsendung in die USA für drei Jahre | Ausstrahlung: deutsche Sozialversicherungsregeln gelten weiter; verlegt er den Wohnsitz, endet die PKV ohne Vereinbarung grundsätzlich | Fortsetzung mit weltweitem Schutz oder Anwartschaft vor der Abreise vereinbaren |
Was Sie vom Versicherer schriftlich brauchen
Mündliche Zusagen helfen bei der Rückkehr nicht. Lassen Sie sich vor der Abmeldung schriftlich bestätigen:
- ob der Vertrag im Zielland weiterläuft, endet oder fortgesetzt werden kann – und zu welchem Beitrag,
- welche Anwartschaft (klein oder groß) möglich ist, was sie kostet und ab wann sie gilt,
- innerhalb welcher Frist Sie die Anwartschaft nach der Rückkehr reaktivieren müssen (bei vielen Versicherern zwei Monate),
- ob auch die private Pflegepflichtversicherung als Anwartschaft weiterlaufen kann,
- was mit Zusatzbausteinen wie Krankentagegeld oder Beitragsentlastung passiert,
- bis wann eine Kündigung eingehen muss und welchen Nachweis der Versicherer verlangt.
Pflege, Zusatzbausteine, Nachweise – was oft vergessen wird
Pflegeversicherung: Wer privat krankenversichert ist, hat in Deutschland auch eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI). Sie kann nach Angaben der Allianz unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Anwartschaft weitergeführt werden. Gesetzlich Versicherte sind sozial pflegeversichert; wie Pflegeleistungen im Ausland laufen, erklärt die DVKA in eigenen Merkblättern.
Zusatzbausteine: Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld oder Beitragsentlastung sind eigene Tarife mit eigenen Regeln. Ein Krankentagegeld setzt meist ein Einkommen in Deutschland voraus – fragen Sie, ob es ruhen kann.
Nachweise: Heben Sie Kündigungsbestätigungen, Mitgliedsbescheinigungen, die Abmeldebescheinigung und die Unterlagen Ihrer Auslandsversicherung auf. Haben Sie im EU-Ausland gesetzlich gearbeitet, lassen Sie sich die Zeiten später mit der Bescheinigung E 104 bzw. dem SED S041 bestätigen – sie zählen für die freiwillige GKV und die Rente mit. Was welches Formular leistet: E 104, S041, S1 und A1.
Was Auswandern bei der Krankenversicherung kostet
Die Kosten entstehen an drei Stellen: im Ausland, für den Rückweg und – falls er fehlt – bei der Rückkehr. Nur ein Teil davon lässt sich vorab beziffern.
| Kostenposition | Höhe | Wann sie anfällt |
|---|---|---|
| Versicherung im Gastland | nach Landesrecht bzw. Angebot | ab dem Wegzug |
| Kleine Anwartschaft | 5 bis 10 % des bisherigen Beitrags | während des Auslandsaufenthalts |
| Große Anwartschaft | im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags | während des Auslandsaufenthalts |
| Prämienzuschlag bei später PKV-Rückkehr | ab dem 2. Monat ein Monatsbeitrag je Monat, ab dem 6. ein Sechstel | bei der Rückkehr ohne Anwartschaft |
| Basistarif als Rettungsnetz | höchstens 1.017,18 € im Monat (2026) | wenn kein Normaltarif annimmt |
Was sich nicht beziffern lässt, ist das Risiko einer neuen Gesundheitsprüfung nach Jahren im Ausland. Genau dieses Risiko kauft die Anwartschaft ab – deshalb lohnt sich der Vergleich im Anwartschaft-Rechner, bevor Sie kündigen.
Häufige Fehler beim Auswandern
Ohne Vereinbarung endet der Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK grundsätzlich – gezahlte Beiträge schützen dann nicht automatisch.
Viele kommen doch zurück – bei Krankheit, für die Familie oder im Alter. Dann gilt die PKV-Pflicht mit neuer Gesundheitsprüfung.
Auslands- und internationale Krankenversicherungen zählen bei der Rückkehr nicht als „zuletzt privat versichert“.
Außerhalb Europas gilt nach den Musterbedingungen ohne Vereinbarung nur der erste Monat. Prüfen Sie Ihren Tarif mit dem Auslandsschutz-Check.
Länder im Überblick
| Land | Fortzüge Deutscher 2025 | PKV beim Wohnsitzwechsel | Mehr |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 23.000 | endet grundsätzlich | Schweiz |
| Österreich | 14.000 | läuft weiter (EU) | Österreich |
| Spanien | 10.000 | läuft weiter (EU) | Spanien |
| USA | – | endet grundsätzlich | USA |
| Thailand | – | endet grundsätzlich | Thailand |
| Vereinigte Arabische Emirate | – | endet grundsätzlich | Dubai |
Ihr Zeitplan vor der Abmeldung
Drei bis sechs Monate vorher
Zielland-Regeln klären (Pflichtversicherung, Visum). Versicherer anschreiben: Weiterführung, Anwartschaft, Kündigungsfristen – die ordentliche Kündigung gilt mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres (§ 205 Abs. 1 VVG).
Ein bis zwei Monate vorher
Anwartschaft oder Fortsetzung schriftlich vereinbaren, Auslands- bzw. Gastland-Versicherung abschließen, lückenlosen Beginn sicherstellen.
Bei der Abmeldung
Abmeldebescheinigung an Kasse bzw. Versicherer, Nachweise aufheben – sie entscheiden bei der Rückkehr über GKV oder PKV.
Die vollständige Liste mit allen Unterlagen bietet die Auswandern-Checkliste Krankenversicherung.
Arbeiten im EU-Ausland: Versicherung im Beschäftigungsstaat
Innerhalb der EU, des EWR und mit der Schweiz koordiniert die Verordnung (EG) 883/2004 die Sozialversicherungssysteme. Grundsatz: Wer in einem Staat beschäftigt oder selbstständig tätig ist, unterliegt dessen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004) – unabhängig davon, wo er wohnt. Wer also nach Österreich oder Spanien zieht und dort arbeitet, ist in aller Regel im dortigen System versichert. Eine deutsche PKV, die nach § 207 Abs. 3 VVG weiterläuft, wäre dann eine zweite Versicherung neben der Pflichtversicherung – meist unnötig teuer. Genau hier spielt die Anwartschaft ihre Stärke aus: Sie zahlen einen Bruchteil, sind im Gastland versichert und kommen später ohne Gesundheitsprüfung in Ihren Tarif zurück.
Ein Vorteil der Koordinierung zeigt sich bei der Rückkehr: Gesetzliche Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten zählen für die Vorversicherungszeit der freiwilligen GKV und für die Krankenversicherung der Rentner mit (Art. 6 VO 883/2004; DVKA). Und wer zuletzt im EU-Ausland gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht in die GKV – auch mit PKV-Vorgeschichte. Ab 55 kann § 6 Abs. 3b SGB V diesen Weg allerdings versperren.
Rückkehr mitplanen: drei Szenarien
Mit Anwartschaft
Rückkehr anmelden, Anwartschaft innerhalb der Frist reaktivieren – keine Gesundheitsprüfung, kein Prämienzuschlag, bei der großen Anwartschaft das alte Eintrittsalter.
Ohne Anwartschaft, zuletzt privat
PKV-Pflicht: innerhalb eines Monats beantragen, sonst Zuschlag. Normaltarif mit Gesundheitsprüfung oder Basistarif ohne Ablehnung, 2026 höchstens 1.017,18 €.
Zuletzt gesetzlich
GKV über die Auffang-Versicherungspflicht oder eine Anstellung – auch nach Jahren. Gutverdiener prüfen die freiwillige GKV mit Drei-Monats-Frist.
Welche Fristen bei der Rückkehr laufen, rechnet der Rückkehr-Fristenrechner; was eine Lücke kostet, zeigt der Prämienzuschlag-Rechner.
Und wenn Sie zurückkommen?
Schon beim Auswandern lohnt der Blick auf die Rückkehr. Wer zuletzt gesetzlich versichert war – auch im EU-Ausland –, kommt ohne andere Absicherung in die GKV. Wer zuletzt privat versichert war, muss sich privat versichern und hat einen Monat Zeit, bevor ein Prämienzuschlag fällig wird (§ 193 Abs. 4 VVG). Mit Anwartschaft ist das ein Formular, ohne Anwartschaft ein neuer Antrag. Die ganze Rechtslage erklärt Zuletzt privat versichert und Rückkehr; Ihre persönliche Einschätzung liefert der Rückkehrer-Navigator – auch für die Planung vor dem Wegzug.
Häufige Fragen
Welche Krankenversicherung brauche ich bei der Auswanderung?
Im Gastland die dort vorgeschriebene oder übliche Absicherung – in der EU meist das gesetzliche System, in vielen anderen Staaten eine private oder internationale Krankenversicherung. In Deutschland entfällt die Versicherungspflicht mit dem Wohnsitz. Was mit Ihrer deutschen Versicherung passiert, hängt davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind und wohin Sie ziehen.
Muss ich meine Krankenversicherung kündigen, wenn ich auswandere?
In der GKV endet die Mitgliedschaft in der Regel mit dem Wegzug, wenn keine Beschäftigung in Deutschland bzw. Entsendung besteht – klären Sie das mit Ihrer Kasse. Die PKV läuft in der EU/im EWR weiter und muss aktiv gekündigt oder in eine Anwartschaft umgewandelt werden; bei einem Umzug in andere Staaten endet sie nach den Musterbedingungen grundsätzlich, außer Sie vereinbaren etwas anderes.
Kann ich meine deutsche Krankenversicherung beim Auswandern behalten?
Die PKV ja, wenn Sie in einen EU-/EWR-Staat ziehen (§ 207 Abs. 3 VVG) – der Versicherer leistet dann höchstens wie in Deutschland. Außerhalb der EU nur mit besonderer Vereinbarung, oft gegen Zuschlag. Die GKV können Sie ohne Wohnsitz oder Beschäftigung in Deutschland in der Regel nicht weiterführen; eine GKV-Anwartschaft bieten Kassen nur bestimmten Gruppen an.
Was ist besser beim Auswandern: PKV kündigen oder Anwartschaft?
Wenn eine Rückkehr möglich ist, meist die Anwartschaft: Wer zuletzt privat versichert war, muss sich bei der Rückkehr in der Regel privat versichern – ohne Anwartschaft mit neuer Gesundheitsprüfung und höherem Eintrittsalter. Laut Allianz kostet die kleine Anwartschaft 5 bis 10 %, die große im Mittel 30 bis 45 % des Beitrags. Wer sicher nie zurückkommt, kann kündigen.
Was passiert mit der Krankenversicherung, wenn ich als Rentner auswandere?
Gesetzlich versicherte Rentner, die in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz ziehen, können unter Voraussetzungen über Deutschland versichert bleiben und Leistungen im Wohnland erhalten (Formular S1). Privatversicherte Rentner behalten die PKV in der EU; außerhalb endet sie grundsätzlich. Details zur PKV im Ruhestand bei PKV in der Rente.
Brauche ich eine Auslandskrankenversicherung, wenn ich auswandere?
Wenn Sie im Gastland nicht pflichtversichert sind und keinen Tarif mit passendem Auslandsschutz haben, ja – etwa eine Langzeit-Auslands- oder internationale Krankenversicherung. Beachten Sie: Solche Verträge zählen bei einer Rückkehr nicht als Vorversicherung.
Quellen
- TK: Für wen ist die Anwartschaft möglich? – Stand 17.03.2026
- § 193 VVG – Versicherungspflicht – abgerufen 10.10.2026
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses (Abs. 3)
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 4–5, § 13 Abs. 11, § 15 Abs. 3) – Stand Juni 2024
- § 204 und § 205 VVG – Alterungsrückstellung, Kündigung
- §§ 3, 4 SGB IV – Geltungsbereich, Ausstrahlung
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs im Ausland
- Allianz: Anwartschaftsversicherung – Versichererangabe, abgerufen 10.10.2026
- TK: Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt
- DVKA: Rentnerinnen und Rentner – Wohnort im Ausland – Merkblatt Stand 01.08.2025
- Destatis: Pressemitteilung Nr. 184 vom 01.06.2026 (Wanderung 2025)
- Kanton Aargau: Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Art. 3 KVG)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland, Auswanderung und Auslandsaufenthalt (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Aussagen zur Versicherungspflicht sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Unabhängige Beratung bieten z. B. die Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Sozial- oder Versicherungsrecht. Herausgeber: PKV-Ausland.de. PKV-Ausland.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.